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Autor Thema: Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit  (Gelesen 5025 mal)

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Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit

Die nachfolgende Anfechtungsklage mit Schwerpunkt zur negativen Religionsfreiheit und negativen Informationsfreiheit wurde von einem Bekannten von mir vor kurzem beim VG Düsseldorf eingereicht. Dieses Thema soll nach Möglichkeit lediglich zur Dokumentation des Verfahrensgangs in anonymisierter Form dienen, weshalb ich zur Diskussion vorsorglich auf andere Themen verweise, die sich ebenfalls mit den aufgeworfenen Themen beschäftigen:

BVerfG - 2 BvR 1333/17 - Neg. Religionsfreiheit -> neg. Informationsfreiheit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34539.0
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0
Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36546.0

Neben der Gedanken- und Meinungsfreiheit beschäftigt sich diese Klage als drittes Thema auch mit der gerichtlich nie geklärten Frage, ob ein Smartphone (im Jargon des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch „TV Handy“ genannt) tatsächlich als Rundfunkempfangsgerät angesehen werden kann.   

Mit den Verweisen auf die Grundrechtsverletzungen aus Art. 7 und Art. 10 des Grundgesetzes dürfte die Entscheidung in der Sache eigentlich nicht auf einen Einzelrichter übertragen werden, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. Denn weder die Urteile der Verwaltungsgerichte noch die Urteile zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 des Bundesverfassungsgerichtes haben diese Artikel des Grundgesetzes bisher behandelt. Diese Urteile (AZ: 1 BvR 1675/16 u. a.) hatten lediglich die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art.105, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Gegenstand.
   
Zitat
Anfechtungsklage

In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren

von
Freund von Art. 18 GG                                                          - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 4
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf
               
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                                       - Beklagter -
Appelhofplatz 1
50667 Köln

Es wird beantragt,
den Beklagten zur Aufhebung des vollständig automatisierten Festsetzungsbescheides vom 01.11.2022 (mit Eingang beim Kläger am 12.11.2022) und des automatisierten Widerspruchsbescheides vom 29.12.2022 (mit Eingang beim Kläger am 03.01.2022) zu verurteilen (siehe hierzu die Anlagen D01-D03).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Vorläufiger Streitwert:             210, 00 Euro

Begründung:

1. Ich, der Kläger, bin kein beitragspflichtiges Mitglied bei ARD, ZDF und
    Deutschlandradio, Zweigstelle: WDR in Köln.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verletzt mich als Nicht-Nutzer und
    Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes in meinen Grundrechten aus Art. 3
    Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 des
   Grundgesetzes sowie in dem grundgesetzlich verankerten Recht aus Art. 140 GG   
   (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung) einem staatlich verordneten Kult 
   nicht angehören zu müssen.   

Klagebegründung zu 1.

1. Der Kläger ist kein Mitglied bei ARD, ZDF und Deutschlandradio und will es auch nicht sein, da er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnt. Eine gesellschaftliche Notwendigkeit für öffentlich-rechtlichen Rundfunksender ist für den Kläger nicht ersichtlich. Er braucht keinen Rundfunk und kein Fernsehen und will diese Medien auch nicht nutzen. Daher lehnt er auch eine direkte Förderung solcher aus der Sicht des Klägers undemokratischen Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ab. Dies hat der Kläger dem Beitragsservice der beklagten Rundfunkanstalt bereits mehrfache mitgeteilt und erklärt. 

Selbst wenn man argumentiert, dass die Landesrundfunkanstalten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG so etwas wie einen Verfassungsrang genießen würden, rechtfertigt dieser Umstand alleine nicht die Einführung einer Abgabenpflicht für alle Haushalte in Deutschland. Denn dieser Verfassungsrang gilt genauso für die Kirchen (durch Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 140 GG) und die Universitäten (durch Art. 5 Abs. 3 GG), ohne dass es für alle Wohnungsinhaber dieses Landes eine Abgabepflicht zur Finanzierung dieser Einrichtungen gibt. Denn es ist nicht vorgesehen, dass jeder Wohnungsinhaber dazu verpflichtet ist, Kirchensteuern oder Studiengebühren zu zahlen. Daher kann es auch keine Zwangsmitgliedschaft mit einer allgemeinen Beitragspflicht bei den Landesrundfunkanstalten für Nicht-Nutzer und Gegner derselben geben, so wie sie in § 8 RBStV verankert ist.

Es ist daher immer noch ungeklärt, ob der Beitragsservice des Beklagten den Kläger zwangsweise anmelden durfte, ohne ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs vor einem ordentlichen Gericht zu geben. Mehrfache Aufforderungen an den Beklagten irgendeine Legitimierungsvorschrifft (z. B. ein Gesetz) für die Zwangsanmeldung zu geben, blieben bis heute unbeantwortet.

Für den Akt der Zwangsanmeldung, der vom Beitragsservice in seinem Jahresbericht 2014 als Direktanmeldung bezeichnet wird, gibt es auch keine rechtliche Grundlage. Das Prinzip ist an sich schon sehr fragwürdig, da es offensichtlich darauf beruht, dass es ausreicht jemanden mehrmals dasselbe zu fragen, und wenn dieser jemand nicht oder nicht in gewünschter Weise antwortet, hat dieser dann bestätigt, was man haben will. Nach Auskunft des Jahresberichtes 2014 geht dieses Prinzip der Direktanmeldung lediglich auf einen Beschluss der Intendanten und Intendantinnen zurück und findet damit keine rechtliche Verankerung im RBStV:

Beweis: Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46
        https://web.archive.org/web/20150622132212/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

In diesem Bericht wird eindeutig auf die fehlende Legitimierung hingewiesen:
Zitat
Aufgrund der erst Ende 2013 durch die Intendantinnen und Intendanten beschlossenen rückwirkenden Direktanmeldung und des damit einhergehenden erhöhten Vorgangsaufkommens wurde ein Nachtragshaushalt notwendig, dem der Verwaltungsrat in seiner 181. Sitzung am 27. August 2014 zugestimmt hat (a. a. O: S. 46).

Demnach zeichnen sich einzig und alleine die Intendantinnen und Intendanten für die Direktanmeldung verantwortlich, für die sie jedoch keine gesetzgeberischen Kompetenzen hatten. Intendanten und Intendantinnen beschließen einfach mal eine Maßnahme, die 3,5 Millionen Bundesbürger (siehe ebda. S.17) mit Pfändung und Haft bedroht. Es wurde nicht einmal für notwendig gehalten, die Landesregierung und die Parlamente zu konsultieren, sondern es wurde lediglich eine einfache Zustimmung des eigenen Verwaltungsrates für ausreichend gehalten.

Damit verstößt die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) durch den Beitragsservice gegen Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung), Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) der EU-Charta, Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und natürlich auch gegen das Grundgesetz (insbesondere gegen Art. 19 und 20), da diese Anmeldung in der durchgeführten Weise keine rechtliche Grundlage hat.

Der Kläger möchte an dieser Stelle feststellen, dass es ihm nicht um die Verweigerung einer Zahlungspflicht geht, sondern um die Einhaltung von demokratischen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien. Der Kläger hat dem Beklagten in diesem Zusammenhang mehrfach angeboten, die strittigen Beiträge alternativ an anerkannte karitative Einrichtungen abzuführen, wenn er vom Rundfunkbeitrag befreit werden würde. Dieses Angebot wird auch weiterhin aufrechterhalten. Über einen in diese Richtung eingereichten Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist vom Beklagten bisher noch nicht abschließend entschieden worden.

(Fortsetzung folgt)


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 23:01 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Klagebegründung zu 2.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, da die in Begründung 1 angefochtene Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio in massiver Weise gegen inländisches und europäisches Recht verstößt. Der RBStV verstößt gegen die Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie gegen das grundgesetzlich verankerte Recht aus Art. 140 GG (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung) einem staatlich verordneten Kult nicht angehören zu müssen. Zudem wird gegen Rechtsvorschriften auf internationaler Ebene verstoßen, die dem Kläger ein Recht auf negative Religionsfreiheit und negative Informationsfreiheit gewähren. 

2. 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da die in Begründung 1 angefochtene Zwangsanmeldung beim Beklagten in massiver Weise gegen Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie in dem grundgesetzlich verankerten Recht aus Art. 140 GG (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung) verstößt. Denn eine solche Zwangsmitgliedschaft verstößt gegen das Gebot der negativen Religionsfreiheit, das die Inhaber von Grundrechten vor dem Aufdrückung einer bestimmten Weltanschauung schützen soll. Damit wird auch gegen Art. 9 EMRK, Art. 10 der EU-Charta und Art. 18 AEMR im Rahmen des UN-Zivilpaktes verstoßen.

a) Die negative Religionsfreiheit ist im Grundgesetz an mehreren Stellen verankert, um die Bürger in diesem Land vor der Aufdrückung einer bestimmten Weltanschauung zu schützen. Die in Art. 4 Abs. 1 GG verankerte Bekenntnisfreiheit setzt bereits voraus, dass man andere weltanschauliche und religiöse Anschauungen, die nicht die eigenen sind, ablehnen darf und sich nicht zu eigen machen muss. Auch wenn der Religionsunterricht in Deutschland verfassungsrechtlich erwünscht ist, sieht der Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes eine negative Komponente vor, die den Zwang zur Erteilung eines Religionsunterrichtes untersagt. Ebenso wird über Art. 140 GG sichergestellt, dass niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 136 Abs. 4 WRV), wozu das kulthafte An- und Ausschalten eines Empfangsgerätes gehören dürfte, gezwungen werden darf. Der über Art. 140 GG eingeflossene Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung sieht sogar ein striktes Verbot einer Staatskirche vor, was auch ein Verbot für einen staatlich verordneten Rundfunkkult begründen dürfte, da durch Fernsehen und Radio ebenso weltanschauliche Vorstellungen vermittelt werden, wie es bei Religionsgemeinschaften der Fall ist.     

b) Es ist zwar richtig, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht zu den anerkannten Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 140 GG und anderer Rechtsnormen gehört, dennoch betrachten viele Menschen den Konsum von Rundfunk und Fernsehen als eine Art Ersatzregion zum verlorengegangen Glauben in einer anerkannten Religionsgemeinschaft, was den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar nicht in den Rang einer Religion erhebt, jedoch dazu führt, dass er als Kult mit eigenen weltanschaulichen Ausrichtungen betrachtet werden muss. Dieses Kulthafte der Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer führt zu denselben Problemen, die auftreten, wenn die Weltanschauungen aus einer Religion in den Stand eines Staatsreligion erhoben werden würden. Die Ablehnung der Teilnahme an einem solchen Rundfunkkult sollte daher genauso abgelehnt werden können.             

c) Dass die durch die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Weltanschauungen als eine Form von religiösen Kult angesehen werden können, kann durch viele Äußerungen ihrer Anhänger belegt werden. So bekennt sich der Erfinder des Rundfunkbeitrags Paul Kirchhof in seinem Gutachten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum ÖRR-Kult, wenn er feststellt, dass angeblich jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ (S. 61) sei, die vom öffentlichen-rechtlichen Rundfunk ausgehen soll. Damit wird die Teilnahme an den Programmen der ÖRR in den Bereich eines religiösen Kultes erhoben, was noch dadurch verstärkt wird, wenn Anhänger dieses Kultes meinen, verkünden zu müssen, dass manche Sendungen des ÖRR-Kultes sogar therapeutischen Funktionen hätten. Der Abgeordnete Oliver Keymis geht genau in diese Richtung, wenn er in seiner Landtagsrede vom 14.09.2017 behauptet, dass Sendungen aus dem ÖRR-Kult dazu dienen würden, Menschen, die nichts anderes zu tun hätten, als vor dem Fernseher zu sitzen, zu trösten (Landtag NRW, Plenatpro-tokoll 17/7, S. 85). Der bekannte Fernsehmoderator Thomas Gottschalk soll in der ARD-Talkshow „Maischberger“ vom 01.03.2018 sogar behauptete haben: „Für mich ist die Fernsehgebühr das gleiche wie die Kirchensteuer." Derartige Äußerungen belegen, dass es nicht nur innerhalb der Bevölkerung zu einer Dichotomie zwischen Kirchen und Medien gekommen ist, die das Sendungsbewusstsein einiger Medienmacher in den Rang eines religiösen Kultes erhebt, der in direktem Widerspruch zu anderen Weltanschauungen ihres Mainstream stehen. Dies wäre in einer pluralistischen Gesellschaft auch kein Probleme, wenn die Beitragspflicht für den Rundfunk nicht zu einer Situation führen würde, in der Nicht-Teilnehmer am Rundfunk-Kult zur Förderung einer anderen Weltanschauung gezwungen werden würden.

d) Grundlage für die in dieser Klage angefochtene Beitragspflicht zur Finanzierung von Landesrundfunkanstalten ist das ARD-Gutachten des erwähnten Anhänger des ÖRR-Kults Paul Kirchhof. Aus diesem Grunde ist die Unparteilichkeit des Gutachters schon fraglich, weshalb auch die wissenschaftliche Qualität des Gutachten in Frage gestellt werden kann. Denn Nicht-Nutzer der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen müssen sich vor allem mit der folgenden Feststellung auseinandersetzen (Kirchhof-Gutachten S. 61):
Zitat
Die Frage, ob eine Regelvermutung mit Ausnahmevorbehalt erforderlich ist, bestimmt sich nach den Konzepten einer anstaltsbezogenen Verteilungsgerechtigkeit oder einer nutzerbezogenen Tauschgerechtigkeit. An dem Vorzug eines funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems für die Kultur, die Demokratie, die Urteilskraft und die Erwerbsbedingungen in einem Gemeinwesen hat jeder Inländer teil, mag er auch das Angebot individuell nicht nutzen oder nicht nutzen können. Er ist durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt [Hervorhebung vom Kläger].
Der hervorgehobene Satz wurde in der Verfassungsbeschwerde von Prof, Dr. Koblenzer in den Leitverfahren vom 18.07.2018 zur abgabenrechtlichen Betrachtung des Rundfunkbeitrages bereits sehr kritisch beäugt. Der hervorgehobene Satz ist letztendlich nichts anderes als eine persönliche Meinung des Gutachters, die nicht wissenschaftlich neutral begründet wird. Paul Kirchhof ist zudem kein Kulturwissenschaftler und kein Informationswissenschaftler, weshalb er in einem Gutachten zu diesen Bereichen der Wissenschaft auch nichts zu begutachten hat. Nach der erfolgten Annahme des Vorlagenverfahrens des Landgerichtes Tübingen durch den EuGH muss man zudem die Richtigkeit der Annahmen zum EU-Recht (S. 74-77) in Frage stellen, wonach angeblich „keine notifizierungspflichtige neue Beihilfe“ (S.77) vorgelegen hätte. Auch dieser Fehler spricht nicht für eine gute Qualität des Gutachtens. 

e) Um den Zusammenhang zwischen der negative Religionsfreiheit als Ablehnung des ÖRR-Kults und dem Rundfunkbeitrag besser verstehen zu können, muss man sich nur mit anderen Äußerungen im Kirchhof-Gutachten kritisch auseinandersetzen, was nach Ansicht des Klägers viel zu wenig passiert ist. Besonders problematisch ist so denn die Ansicht von Paul Kirchhof, dass der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Gemeinschaft eines Haushalts angeblich rechtlich erwünscht sei. Denn genau das behauptet er im ARD-Gutachten  DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS (ebenda S. 11):
Zitat
Der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Gemeinschaft eines Haushalts ist rechtlich erwünscht, weil die Eltern im Rahmen ihrer Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 GG) das Rundfunkangebot zusammen mit ihren Kindern annehmen,
In der Fußnote zu diesem Satz behauptet Kirchhof dann weiter, dass die Eltern ein Recht hätten, den Rundfunk als „Miterzieher“ zu bestimmen, wozu er auf die folgende Textstelle aus einem von ihm mitherausgegebenen „Handbuch des Staatsrechts“ (HStR) verweist (ebenda Band VI, §138, S. 270):
Zitat
Daneben finden wir miterziehende Einrichtungen und Veranstaltungen des Gemeinwesens kraft rechtlicher Anordnung oder Zulassung oder - soweit dafür Raum ist - kraft politischer oder administrativer Selbstdefinition seiner Aufgaben. Dazwischen finden wir Phänomene des Übergangs: öffentlich-rechtlich organisierte Medien, die gesellschaftlichen Kräften Ausdruck geben (Art. 5 Abs. 1 GG); Kirchen und Religions-gemeinschaften, in denen die Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) zur öffentlich-rechtlichen Autonomie überhöht worden ist (Art. 140 GG, Art. 137 WRV);
Quellenangabe: Zacher, Hans Friedrich (1989): Elternrecht. In: HStR, Band VI, S. 265-328.

Der Autor des Aufsatzes, Hans F. Zacher, schränkt dazu in der Fußnote ein: „Ohne daß dies den Kirchen ein Erziehungsrecht gegen die Eltern gäbe“, was er als Hinweis für den Rundfunk nicht für nötig hielt, da er wahrscheinlich selbst nicht auf die Idee gekommen wäre, dass Paul Kirchhof im Jahre 2010 dazu übergehen würde, eine allgemeine Rundfunkpflicht in der Form eines Pflichtbeitrages für alle Haushalte in Deutschland einzuführen. Denn dadurch, dass der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Kirchensteuer für alle Menschen in Deutschland zur Pflicht geworden ist, werden die Eltern in diesem Kontext auch tatsächlich angehalten, ihre Kinder mit dem Konsum von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu erziehen. Kirchhof behauptet tatsächlich, dass dies rechtlich sogar im Sinne des  Art. 6 Abs. 2 GG
Zitat
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
geboten sei, was nach der Ansicht des Kläger selbst dann nicht der Fall sein sollte, wenn eine Vielzahl der Eltern dies so wollen würde. Die Abgabenpflicht für den Rundfunk wird so zu einer allgemeinen Rundfunkpflicht erhoben, auch für diejenigen Menschen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen. Dies kann rechtlich nicht wirklich erwünscht sein, wenn man das Grundgesetz nicht pervertiert will. Denn damit wird das Elternrecht im Grundgesetz durch das ARD-Gutachten tatsächlich in eine fast erzieherische Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu müssen umgewandelt, was eben durch das Recht, Unterhaltungssendungen und Informationen aus dem öffentlich-rechtlich Rundfunk ablehnen zu dürfen, eigentlich negiert werden dürfte. Diese unzulässige Umwandlung eines Rechtes in eine Pflicht ist verfassungsrechtlich nicht nur im Sinne der negativen Religionsfreiheit sondern auch im Sinne der negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) weiterhin klärungsbedürftig. 

f) Generell ist es natürlich schwer zu bestimmen, was Religion ist. Der Kläger muss sich in dieser Klage auch nicht mit allgemeinen Fragen der Religionswissenschaften beschäftigen, vielmehr kann er sich darauf beschränken, was der ARD-Gutachter unter Religion versteht. Denn nach Kirchhof hat Religion nichts mit Glauben oder Spiritualität zu tun, wenn er schreibt:
Zitat
Bei dieser Einführung des Kindes in die Voraussetzungen seiner Freiheit ist selbstverständlich, dass jede Kultur zunächst ihr Lebensverständnis und ihre Lebenssicht vermittelt. An deutschen Schulen wird die deutsche Sprache gelehrt. Wir bringen unseren Kindern unsere Rechenarten bei, lehren sie, mit den bei uns verwendeten Computern umzugehen. In gleicher Weise sollten wir selbstbewusst genug sein, religiös in das Christentum einzuführen, weil dieses unsere Geschichte und unsere Gegenwart, unsere Kultur und unser Recht prägt. Dabei trifft allerdings die Familie und nicht den Staat die Erstverantwortung für die religiöse Entwicklung des Kindes. Die Eltern entscheiden, ob und an welchem Religionsunterricht ihr Kind teilnimmt.
Paul Kirchhof (2018): Religionsfreiheit. In: Peter Antes, Heinrich de Wall (Hrsg.): Religions- und
Weltanschauungsfreiheit. Verfassungsrechtliche Grundlagen und konfessionelle Perspektiven
, S. 16.

Damit ist der Begriff der Religion für den ARD-Gutachter lediglich ein historisches Konstrukt, das durch Kultur und Recht bestimmt wird. Durch diese Verknüpfung von Religion und Kultur ist es zudem nicht abwegig, dass Kirchhof in dem vom ihm geschaffenen Begriff „Informationskultur“ tatsächlich etwas Religiöses sieht. Auch wenn er den Bürgern noch das Recht der Religionsfreiheit gewährt, rückt er in seinem ARD-Gutachten von genau dieser Freiheitsvorstellung ab, wenn er nicht im selben Sinne die Informationsfreiheit der Bürger gewähren lassen will. Denn anders als bei der Kirchensteuer müssen alle Bürger in Deutschland den Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn keine finanziellen Gründe für eine Befreiung vorliegen. Damit trifft der Staat und nicht die Familie eine Erstentscheidung, welche Information zu nutzen sind, womit verfassungsrechtlich weiterhin offen ist, ob die Landesregierungen in den Staatsverträgen zum Rundfunk tatsächlich eine derartige Bevormundung der Bürger auf der Basis des Kirchhofgutachtens vornehmen durften. Der Rundfunkbeitrag wird bei einer solch zugrunde gelegten Religionsauffassung tatsächlich zum Beitrag einer aufgezwungenen Kultur, da er den Bürgern bei der verantwortungsvollen Wahl seiner Informationsquelle nicht dieselbe Selbstbestimmungsfreiheit einräumt, die Kirchhof bei der Wahl der Religion noch gewähren will. Die neue Abgabendoktrin garantiert diese Wahl jedoch nicht wirklich, da der Rundfunkbeitrag den Weg frei macht, jegliche Form einer Zwangskultur durch eine Beitragspflicht zu fördern.     

g) Kirchhof geht es in seiner Auffassung von Religion auch nicht um das Christentum, da dieses jederzeit durch andere Formen der Kultur ersetzbar ist, wenn er schreibt (a. a. O.: S. 17):
Zitat
Keine Kultur wird ohne Religion auskommen. Goethe – eher ein Religionsskeptiker – sagt in seinem West-Östlichen Divan, dass alle Epochen, in denen der Glaube herrscht, fruchtbar für Mitwelt und Nachwelt sind, alle Epochen, in welchen der Unglaube herrscht, vor der Nachwelt verschwinden. Wir stehen nicht vor der Frage, ob wir unsere Hochkultur ohne Religion fortentwickeln können. Erheblich ist allein die Frage, mit welchen Religionen wir leben wollen.
Damit geht es aus der Perspektive eines solchen Religionsbegriff für Kirchhof lediglich um die Frage nach einer allgemeinen Kultur für alle, worunter er offensichtlich die Informationskultur des öffentlich-rechtlich Rundfunks versteht. Denn diese Auffassung einer religiösen Informationskultur für alle führt in der Tat dazu, dass die Weltanschauungen, die durch die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitet werden, in den Stand einer Ersatzreligion erhoben werden, mit der alle Bürger in Deutschland nunmehr leben sollen. Dies kommt der Einführung einer Staatskirche gleich, die durch Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 1 WV) eigentlich verfassungsrechtlich verboten ist, da die Landesrundfunkanstalten zu den neuen Trägern der weltanschaulichen Auffassungen erhoben werden, die zuvor in der Obhut der Kirchen lagen. Eine Trennung zwischen „Kirche“ und Staat ist in dieser neuen Form von Religion nicht mehr erkennbar; was durch die Problematik noch verstärkt wird, dass die Intendanten der Landesrundfunkanstalten politisch nicht unabhängig sind. Denn diese werden in der Regel durch die jeweilige Landesregierung eines Bundeslandes ins Amt gehoben.

h) Hintergrund der Schaffung der Religionsfreiheit im Grundgesetz ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in einem demokratischen Rechtsstaat Kulturkämpfe gegen Religionsgemeinschaften vermieden werden sollen, wie sie beispielsweise vom Reichskanzlers Bismarck gegen die Katholische Kirche geführt wurden. Bei dem neuen Kulturkampf geht es jedoch nicht mehr im engeren Sinne um Religion, sondern um die Hoheitsfrage der Informationsverbreitung, die Kirchhof mit dem Begriff „Informationskultur“ umschreibt. Ausgetragen wird dieser neue Kulturkampf offensichtlich zwischen den alten Medien (Rundfunk, Zeitung) und den neuen Medien, die aus der Informationskultur des Internets entstanden sind. Darüber hinaus gibt es als dritte Gruppe noch diejenigen Menschen, die nichts mit den Medien und deren Weltanschauungen zu tun haben wollen, dennoch sich aber mit einer Rundfunkpflicht durch eine Zwangsabgabe auseinandersetzen müssen.
Demnach geht es bei diesem neuen Kulturkampf zur Hoheitsfrage der Informationsverbreitung offensichtlich um eine diffuse Angst vor der internetbasierten Globalisierung, die es schwer macht, Informationen innerhalb von staatlichen Grenzen zu kontrollieren. Bei Paul Kirchhof ist so denn ein Ansatz der Panikmache zu finden, der unreflektiert in die Grundsatzurteile zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 (Rn. 80 - 1 BvR 1675/16 u. a. - ) eingegangen ist, wenn er schreibt:
Zitat
Technische Strukturen algorithmischer Steuerung machen den Menschen zudem zum Informationsträger, auf den die Organisatoren dieses Wissenssystems anonym zugreifen, den sie dann aber mit ihrem Wissen bewusst ansprechen oder in ihr Machtkonzept einbinden können. Der Computer bestimmt durch seine Vorauswahl die für uns erreichbaren Informationen und die uns zugänglichen Wissensspeicher. Er füllt unseren Kühlschrank mit Lebensmitteln, lenkt unser Auto, bietet für unsere Wahlentscheidung einen »Wahl-O-Mat« an und sucht bei der Wahl des Ehepartners Kandidaten und sortiert diese bis zur Empfehlung eines einzelnen Menschen vor. Gegen diese Entwicklung werden wir entschieden für den Erhalt persönlicher Freiheitsrechte kämpfen [Hervorhebungen vom Kläger].
Paul Kirchhof (2018): Beherzte Freiheit. Herder-Verlag, Freiburg im Breisgau, S. 42.     

Wen Kirchhof da mit wir meint, ist nicht bekannt. Da der Kläger keine der genannten Einrichtungen nutzen würde, muss er sich vor solchen Algorithmen zumindest direkt nicht fürchten. Vielmehr muss er wegen des Rundfunkbeitragszwang damit rechnen, dass er nicht nur seine Selbstbestimmungsfreiheit der Information verliert, sondern sogar inhaftiert werden kann, wenn er sich diesem Zwang nicht beugt. Dass man mit dem neu geschaffenen Beitragsservice sogar den Bock zum Gärtner gemacht hat, wenn es um die Einführung einer problematischen Automatisierung geht, belegt die Einführung des § 10a RBStV, wonach es dem Beklagten seit Juli 2020 erlaubt ist, Bescheide in einem vollständig automatisierten Verfahren zu erlassen. Ungeklärt dürfte in diesem Zusammenhang sein, ob der Beklagte auch Vollstreckungsverfahren über diesen Paragraphen einleiten darf. Schließlich geht es bei der Einleitung von solchen Vollstreckungsmaßnahmen im vollständig automatisierten Verfahren darum, dass amtliche Anweisungen ohne jegliches Zutun von Menschen eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang weist der Kläger auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hin, das der Beklagte gegen den Kläger wohl tatsächlich an einem Feiertag (1. November) bei einer Stadtkasse eingeleitet hat (vgl. Anlage D04).
 
i) Auf all diese zuvor geschilderten Sachverhalte geht der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022 (Anlage D03) überhaupt nicht ein, obwohl der Kläger in seinem Widerspruch vom 20.11.2022 (Anlage D02) die wesentlichen Sachverhalte dieser Klage dort bereits vorgetragen hat.

Auch wenn der Kläger sich auf keine religiösen Ablehnungsgründe beruft, wie andere Kläger gegen den Rundfunkbeitrag es tun, kann der folgende Verweis im Widerspruchsbescheid des Beklagten auf ein Urteil zu einer Anfechtungsklage eines Pastors einer freikirchlichen Gemeinde vielleicht als mögliche Stellungnahme zu der vom Kläger geäußerten Ablehnung der durch die Medien verbreiteten Weltansichten gewertet werden (a. a. O. Seite 1):
Zitat
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt auch nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, weil die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 7 A 10455/17).
Unabhängig davon, ob der Beschluss des OVG Koblenz vom 16.11.2015 überhaupt relevant für dieses Verfahren ist, wäre eine solche Behauptung schon deshalb falsch, weil der Kläger über die Anmeldepflicht aus §8 RBStV sehr wohl dazu verpflichtet wird, sich zum WDR als der Landesrundfunkanstalt für Nordrhein-Westfalen zu bekennen. Ein solches Bekenntnis zu den Medien ist dem Kläger schon deshalb nicht zuzumuten, weil die beruflich geprägten Weltanschauungen von Journalisten nicht mit dem wissenschaftlich geprägten Weltbild des Klägers im Einklang stehen. Dass der Beitragsservice die Anmeldung des Klägers im Rahmen eines vollständig automatisierten Verfahrens nach einem Meldedatenabgleich ohne jegliche Gesetzesgrundlage vorgenommen hat, ist einer der Gründe, weshalb der Kläger von einer bisher nicht erfolgten Anmeldung ausgeht. Denn der Kläger ist nicht bereit, sich seinen Willen durch eine Maschine nehmen zu lassen, und auch nicht dazu bereit, sich dem WDR als Rundfunkteilnehmer, weder in passiver noch in aktiver Form, anzuschließen. Der Akt der freiwilligen Zahlung des Rundfunkbeitrages wäre in diesem Sinne sehr wohl ein Bekenntnis zum WDR und zu seiner weltanschaulichen Ausrichtung, die nach Ansicht des Kläger nicht auf dem Grundgesetz basiert, weil der WDR offensichtlich meint, alle Grundrechte des Kläger und anderer Gegner des Rundfunkbeitrages einfach ignorieren zu können.

j) Darüber hinaus ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz durchaus dafür bekannt, dass seine Rechtsprechung nicht nur irreführend ist, sondern eine fehlende Distanz zu den Wünschen und Vorstellungen der Landesrundfunkanstalten aufzeigt, die die Unparteilichkeit diese Gerichtes in Frage stellt. Denn das OVG Koblenz in Rheinland-Pfalz ist mit seinem Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - nach den Recherchen des Klägers dafür verantwortlich, dass die so genannte PC-Gebühr, die von vielen Menschen zu Recht als ungerecht empfunden wurde, nicht gestoppt wurde. Damit hat dieses OVG die Reform der Rundfunkgebühr eingeleitet, die zu dem noch größerem Unrecht des Rundfunkbeitrages geführt hat. Denn die PC-Gebühr war maßgeblich dafür verantwortlich, dass der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise annehmen konnte, dass er eine neue Abgabe erfinden darf, die alle Haushalte in Deutschland umfasst. Auch wenn die fragwürdige Beitragsreglung die verfassungsrechtlichen Probleme aus formaller Sicht umgeht, ist es immer noch ungeklärt, ob der Rundfunkbeitrag aus materieller Sicht dazu geeignet ist, Menschen, die den Konsum und die Förderung von Rundfunk und Fernsehen ablehnen, zu einer direkten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine konkrete Zweckabgabe zu verpflichten. Denn niemand würde auf die Idee kommen, eine Kirchensteuer für alle oder eine Beitragspflicht zur Finanzierung der Bundeswehr einzuführen, weshalb auch die PC-Gebühr als Abgabe für den Rundfunk fraglich bleibt.

k) Weder bei der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG noch bei der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 EMRK geht es darum, dass die Finanzierung einer abgelehnten Weltanschauung durch eine für diesen Zweck bestimmte Abgabe zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnissen führt, so wie es vom Beklagten WDR unterstellt wird. Die gängige Rechtsprechung beschäftigt sich in solchen Verfahren eher mit der Frage, inwieweit der Staat seine Bürger indoktrinieren darf. Gerade in Deutschland sollte ein solides Bewusstsein darüber bestehen, dass Rundfunk und Fernsehen einen indoktrinierenden Einfluss ausüben, weshalb die Weigerung der Gerichte sich mit diesem Thema zu beschäftigen, einer Geschichtsklitterung gleichkommt. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird in diesem Sinne nach allgemeiner Rechtsprechung sogar als Vorzugslast angeboten, damit alle Bürger dieses Programmangebot ohne Zugangseinschränkungen wahrnehmen können. Die Schutzbehauptung, dass die Bürger nicht direkt dazu gezwungen seien, dieses Angebot tatsächlich zu nutzen, um den Vorwurf der staatlichen Indoktrination zu entgehen, greift hier nicht, da es in vergleichbaren Fällen um die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs geht. Mit Bezug auf die Rechtsprechung zu Kruzifixen in Klassenräumen nicht konfessionell gebundener Schulen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, EGMR: GRAND CHAMBER CASE OF LAUTSI AND OTHERS v. ITALY – Nr. 30814/06, Urteil vom 18.03.2011) geht es beispielsweise, um die Frage, ob die Anbringung eines Kreuzes in einem Klassenraum eine Form der staatlichen Indoktrination sei. Bei der rechtlichen Auseinandersetzung um Fragen zu Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 1 EMRK geht es demnach nicht um die Frage, ob jemand die freie zur Schaustellung von Kreuzen erdulden muss oder nicht, sondern um die Frage, inwieweit ein Mensch andere Bekenntnisse in einer pluralistischen Gesellschaft erdulden muss.
Mit Bezug auf den Rundfunkbeitrag geht es also um die Frage, ob es verfassungsrechtlich erlaubt wäre, eine Abgabenpflicht für die Möglichkeit der Anschauung eines Kreuzes in einem Klassenzimmer einzuführen. Denn genau dies geschieht beim Rundfunkbeitrag, wenn Menschen, die den Konsum und die Förderung des öffentliche-rechtlichen Rundfunks ablehnen, gesagt bekommen, dass sie die Vorzugslast der Bereitstellung des Programmangebotes über einen Beitrag zahlen sollen, auch wenn sie die Weltanschauungen, die über Rundfunk und Fernsehen verbreitet werden, ablehnen. Damit dürfte das hinzunehmende Maß der Toleranz in einem demokratischen Rechtsstaat überschritten sein, das nicht medienorientierte Bürger dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegenüber aufbringen müssen. Der Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht bei solchen Entscheidung im Beschluss zum Kruzifix in Schulklassen setzt, ist der folgende (a. a. O. Rn. 55):   
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Volksschulen nicht schlechthin verboten ist, mögen auch Erziehungsberechtigte, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen können, keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung ist jedoch, daß damit nur das unerläßliche Minimum an Zwangselementen verbunden ist. Das bedeutet insbesondere, daß die Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen darf. Die Bejahung des Christentums bezieht sich insofern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht auf bestimmte Glaubenswahrheiten. Zum Christentum als Kulturfaktor gehört gerade auch der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiösweltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 <51 f.>; 41, 65 <85 f.>). 
In diesem Kontext sei daran erinnert, dass die allgemeine Beitragspflicht für alle Haushalte in Deutschland gerade mit dem Argument begründet worden ist, dass es keine Möglichkeit gäbe, der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Deutschland zu entfliehen, womit für die Nicht-Rundfunkteilnehmer dieselbe Zwangslage besteht, die es für Schüler nichtchristlicher Weltanschauungen in Bayern gab. Der Anstaltscharakter des öffentlich-rechtlichen Rundfunk führt zudem dazu, dass man die Beitragspflicht für den Rundfunk als eine Rundfunkpflicht ansehen muss, die mit der Schulpflicht für Kinder vergleichbar ist. Denn die Schulpflicht zwingt Kinder nur zur Teilnahme am Unterricht und nicht zur tatsächlichen Nutzung des Bildungsangebotes. Auf einen Nutzungswillen kommt es dort also auch nicht an. Demnach muss die Zahlungspflicht aus §2 RBStV mit einer unzulässigen Rundfunkpflicht gleichgesetzt werden, da alle Wohnungsinhaber sich über §8 RBStV (gleichwie wie kleine Schulkinder) bei der Landesrundfunkanstalten als Rundfunkteilnehmer anmelden müssen.   

l) Es ist zudem nicht richtig, dass jeder Kläger, der sich auf den Art. 4 GG beruft, automatisch aus religiösen Gründen die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigert, so wie es der Beklagte WDR in seinen Schreiben immer wieder in irreführender Weise darzustellen versucht. Daher sei an dieser Stelle ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger die Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht aus religiösen, sondern aus rein rechtlichen Gründen ablehnt, da der Kläger den Rundfunkbeitrag immer noch für verfassungswidrig hält. Aus wissenschaftlicher Sicht hat die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG auch nichts mit Religion zu tun. Es geht bei diesem Artikel aus dem Grundgesetz, zusammen mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Abs. 3, im Kern um das Recht auf Gedankenfreiheit im Sinne einer Überzeugungsfreiheit. Ein religiöses Gewissen geht in der Regel über eine solche Überzeugungsfreiheit hinaus, weshalb in Verfahren um den Art. 4 GG auch keine religiösen Bekenntnisse offenbar werden müssen, obwohl dies vom Beklagten und teilweise von den Gerichten immer wieder eingefordert wird. Der Rechtswissenschaftler Paul Tiedemann stellt hierzu richtigerweise fest:
Zitat
Zunächst kann es keinem Zweifel unterliegen, dass in eine menschenunwürdige Lage gerät, wer gezwungen werden soll, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen, den er tatsächlich nicht hat. Dabei ist es gleichgültig, ob er stattdessen einen anderen oder ob er überhaupt keinen religiösen Glauben hat. Insofern geht es um die religiöse Gedankenfreiheit, die, wie im Kap. 4.1 herausgearbeitet worden ist, nur einen Fall der allgemeinen Gedankenfreiheit darstellt und sich von dieser in keiner relevanten Hinsicht unterscheidet. Die Gedankenfreiheit verbürgt das Recht, jeden beliebigen Gedanken haben und ausdrücken zu dürfen. Jeder konkrete Gedanke besteht aber nicht nur aus einem positiven Inhalt, sondern zugleich immer auch aus negierenden Inhalten.
Paul Tiedemann (2012)Religionsfreiheit – Menschenrecht oder Toleranzgebot?, S. 160

Damit geht es bei dem Recht der negativen Religionsfreiheit nicht nur um das Recht der Gedankenfreiheit, sondern auch um das Recht der freien Meinungsäußerung. Denn das „Recht, sich nicht zu einer Meinung oder Überzeugung bekennen zu müssen, die man nicht hat, ist nichts weiter als die logische Kehrseite des Rechts, eine Meinung oder Überzeugung haben und bekennen zu dürfen“ (ebenda). In diesem Sinne verstoßen der Zwang aus Art. 2 RBStV, einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Beiträgen fördern zu müssen, und die Bekenntnispflicht aus Art. 8 RBStV gegen grundlegende Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates, wenn Gegner und Nicht-Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Bekenntnis zu solchen meinungsbildenden Anstalten des öffentlichen Rechts gezwungen werden.

o) Nach den Recherchen des Klägers besteht nicht einmal ein demokratische Legitimierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Der Staatsbezug des Beklagten WDR ist (historisch gesehen) erst durch die Verstaatlichung der Rundfunkunternehmen durch die Nazianalsozialisten entstanden, womit der WDR nichts anderes ist als die Nachfolgeorganisation des Reichssender Köln. Denn der WDR wurde vor seiner Verstaatlichung durch die Nazianalsozialisten im Jahre 1923 ursprünglich mal als Westdeutsche Funkstunde AG (WEFAG), also als eine Aktiengesellschaft, gegründet. 1927 wurde diese Aktiengesellschaft bereits in Westdeutsche Rundfunk AG (WERAG) umbenannt, bevor sie im Jahre 1934 Teil der Reichsrundfunkgesellschaft (der heutigen ARD) wurde, womit die WERAG dem Reichspropagandaministerium unterstellt wurde. Sie verlor damit ihre Eigenständigkeit und stand von nun an als Reichssender Köln unter staatlicher Kontrolle. Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus fungierte der Reichssender Köln zusammen mit dem Reichssender Hamburg unter den Namen NWDR zunächst als Militärsender in der britischen Zone. Der NWDR wurde am 30. Dezember 1947 von der britischen Militärregierung zwar wieder in die Obhut der neuen Regierungen übergeben, was jedoch nicht wieder zur staatlichen Unabhängigkeit der Rundfunksender führte. Im Jahre 1955 wurde der NWDR auf Veranlassung der Regierungen der Länder in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in die beiden Rundfunkanstalten NDR und WDR aufgeteilt, womit der Zustand von 1934 wieder hergestellt wurde. Denn der NDR erhielt wieder den Sitz des Reichssenders Hamburg und der WDR erhielt wieder den Sitz des Reichssender Köln. Eine demokratische Legitimierung, beispielsweise durch Volksabstimmung, der geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als parteipolitisch gesteuerte Landesrundfunkanstalten hat nie stattgefunden, weshalb der WDR und der NDR als undemokratische Reliquien aus der Zeit des Nationalsozialismus betrachtet werden können.

p) Der Legende, dass der WDR angeblich nach dem Vorbild der Britischen BBC geschaffen worden sei, muss man schon jetzt entgegenhalten, dass es in Großbritannien Gesetze gibt, die die BBC vor jeglichen politischen Einflussnahme durch Parteien schützen. Es gibt zum Schutz der BBC dort sogar ein klares Verbot der politischen Werbung jeglicher Art (vgl. hierzu z. B. EGMR 48876/08: Grand Chamber on 22 April 2013 , Animal Defenders International v. The United Kingdom). Eine vergleichbare Gesetzgebung gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr muss man annehmen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland lediglich ein Spielball der politischen Parteien sind, wenn der bekannte Verteidiger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Oliver Keymis, in einer NRW-Landtagsrede vom 19. Mai 2021 Folgendes feststellt (vgl. Landtag Plenarprotokoll Nordrhein-Westfalen 17/128, S. 55):
Zitat
Das Spannende daran ist ja, dass Sie versuchen, das alles im Rahmen dessen zu tun, was Ihnen an Möglichkeiten gegeben ist. Aber ganz offensichtlich haben Sie noch nicht genügend erkannt, welches enorme Instrument zur Verfügung steht, wenn man sich in diesem Land anständig aufführt und auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu Wort kommt.
(Beifall von den GRÜNEN, der CDU, der SPD und der FDP)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP17-128.pdf

Diese Worte richtet der Abgeordnete Keymis in Richtung einer Oppositionspartei, die offensichtlich keinen besonders guten Ruf hat, wobei aus der Rede nicht hervor geht, wie man sich zu verhalten hat, damit man dem WDR gefällt. Im Unterschied zu dieser Partei tritt der Kläger politisch tatsächlich für die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein, da der WDR für den Kläger nur eine unnütze und ungenutzte Reliquie aus der Zeit des Nationalsozialismus ist, womit hoffentlich klar ist, was der Kläger unter seiner politische Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks versteht. Nach seiner Ansicht sollten diese Rundfunksender wieder in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, damit der Zustand von vor 1934 wieder hergestellt wird.
 
q) Nach den Recherchen des Kläger besteht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk faktisch bereits ein privatrechtlicher Zustand schon seit geraumer Zeit, da diese Sender kaum noch selbst irgendetwas produzieren, sondern ihr Programmangebot bei externen Firmen ankaufen. So gilt beispielsweise für die wahrscheinlich bei Politikern sehr beliebten Polit-Talk-Shows des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dass diese Sendungen alle von privatrechtlichen Unternehmen produziert werden, wozu der Kläger auf die folgenden Beispiele verweist:
Ein duales Rundfunksystem besteht nach den Recherchen des Klägers damit nicht mehr wirklich in Deutschland, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch in anderer Hinsicht sehr unternehmerisch tätig ist, obwohl er eigentlich kein Unternehmen sein darf. Damit basiert die ganze Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag nur auf Lug und Trug, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk von seiner Struktur heraus schon gar kein Gegengewicht zum werbefinanzierten Rundfunk anbieten kann.   

(Fortsetzung folgt)


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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2. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da der gerügte RBStV einen schweren Eingriff in den Schutzbereich der Telekommunikation des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt, da ihn die Zahlungspflicht für den Rundfunk indirekt verbietet, Internet und internetfähige Smartphones zu nutzen.

a) Der Kläger hat bisher von einer Nutzung des Internets in seinem Haushalt und der Anschaffung eines Smartphones abgesehen, weil er sich nicht vorwerfen lassen möchte, dass er über diese Geräte die Möglichkeit hätte, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Er besitzt lediglich ein nicht internettaugliches Handy aus dem Jahre 2005, mit dem auch anders kein Radio empfangen werden kann. Da er gerne das Recht haben würde sich irgendwann mal ein Smartphone anzuschaffen, um damit telefonieren zu können, ohne damit in eine Beitragspflicht für den von ihm abgelehnten öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verfallen, sieht der Kläger in dieser Zwangsförderung einen schweren Eingriff in sein Grundrecht, das Fernmeldewesen in Deutschland nutzen zu können. Das indirekte Verbot sich Geräte anschaffen zu dürfen, die durch irgendwelche nebensächlichen Zusatzfunktionen vielleicht den Rundfunkempfang ermöglichen, stellt in diesem Sinne einen unzulässigen Eingriff in diesen Schutzbereich dar. Denn die Wahrung des Geheimnisrechtes im Fernmeldewesens (Art. 10 Abs. 1 GG) kann dort schon gar nicht gegeben sein, wo die Verwendung von bestimmten Telefonen durch Rechtsprechung und Gesetz (RBStV) bereits verboten ist. Die Beitragspflicht für den Rundfunk führt daher zu einem schweren Eingriff in diesen Bereich des Grundrecht des Klägers.

b) Denselben Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG sieht der Kläger auch im indirekten Verbot in seinem Haushalt einen Internetanschluss verwenden zu dürfen, da er zur Versendung und zum Empfang von elektronischer Post seinen Haushalt verlassen muss, um einen anderen Ort (z.B. Internet-Cafés) aufzusuchen, wo er dann seine Mails (Briefe) lesen und schreiben kann. Insbesondere die Rechtsprechung zur so genannten PC-Gebühr verbietet dem Kläger eine Nutzung des Internets, weshalb er darin einen Eingriff in seine Freiheit der Nutzung der elektronischen Post sieht. Der Kläger hatte vor der Einführung des Rundfunkbeitages auf die Installierung eines Internetanschlusses in seinem Haushalt bereits verzichtet, um die Zahlungspflicht einer Grundgebühr für den Rundfunk zu vermeiden. Dies mag ursprünglich mal mehr finanziell motiviert gewesen sein, hat sich aber nach der aufgezwungenen Auseinandersetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dahingehend entwickelt, dass der Kläger mittlerweile die Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich ablehnt. 

c) Ein nicht unwesentlicher Grund liegt in der unsachgemäßen Handhabung der Interpretation der Internettechnologie und der Freiheit der Information aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch die Verwaltungsgerichte. Zunächst war es in der Tat so, dass es mit den Entscheidungen des VG Koblenz (Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08) und des VG Münster (Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07) mindestens zwei Urteile gab, die einen PC mit Internet für kein Rundfunkempfangsgerät hielten, bevor das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08) eine Gratwanderung um 180 Grad eingeleitet hat. Zur Nachvollziehbarkeit dieser Gratwanderung soll im Folgenden die Rechtsprechung zu diesen beiden Verfahrensgängen (I und II) dargestellt werden, damit sich anschließend mit der dürftigen Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht (III) auseinandergesetzt werden kann.

I. Verfahrensgang zu Urteilen des VG Münster:

PC-Gebühr zunächst zurückgewiesen (Übersicht):
  • VG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07
  • VG Münster, Urteil vom 27.02.2009 - 7 K 744/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 2690/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2009 - 8 A 732/09
  • BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 17.09 
Das Verfahren – 7 K 1473/07 – wurde von einem Studenten der Rechtswissenschaft eingeleitet, was nicht unbedingt bedeutet, dass ein echtes Interesse an der Verteidigung der Informationsfreiheit bestand. Es gab wohl auch Probleme dabei, vom Beklagten WDR einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, womit der Kläger in diesem Verfahren ebenfalls Erfahrungen gemacht hat. Dennoch wurde zunächst erreicht, dass das VG Münster einen PC mit Internet nicht als gebührenpflichtiges Rundfunkgerät ansah, was folgendermaßen begründet wurde (Rn. 34):
Zitat
Ein PC-Besitzer - wie der Kläger - hat grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks, der internetfähige PC wird jedoch regelmäßig für andere Zwecke als den Rundfunkempfang genutzt. In der Regel erfolgt eine Nutzung für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für telekommunikative An-wendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, auch für Tabellenkalkulationen, zum Programmieren sowie zunehmend für den gesamten Multimediabereich. Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch in heimischen Arbeitszimmern vorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt.
Quelle: https://openjur.de/u/132487.html

Damit wäre das Thema der „neuartigen Empfangsgeräte“ eigentlich erledigt gewesen, wenn das VG Münster nicht schon fünf Monate später in einem anderen Urteil – 7 K 744/08 – einen Rückzieher gemacht hätte und die Schuld für die unklare Gesetzeslage nicht auf den Gesetzgeber abgewälzt hätte (Rn. 17):
Zitat
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es faktisch unmöglich sei, im Einzelfall nachzuweisen, ob ein PC mit Internetzugang auch tatsächlich zum Empfang von Sendungen genutzt werde, hat die Kammer im zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass diese Schwierigkeiten der Nachweisführung ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründet sind, weil dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen.
Quelle: https://openjur.de/u/137476.html

Dies ist natürlich deshalb schon Unsinn, weil jede Nutzung eines Angebotes im Internet jederzeit durch eine IP-Adresse und in der Regel auch durch eine Gerätenummer (PC-Seriennummer) überprüfbar ist. Diesen Tatbestand machen sich bekannterweise viele Anbieter von Streaming-Angeboten im Internet zu nutzen, um Geldzahlungen für ihre Leistungen zu erhalten. Es ist also nicht wirklich nachvollziehbar, wie die angebliche Nichtüberprüfbarkeit der Radionutzung im Internet zum Gesetz werden konnte, obwohl dies aus Sicht der Internettechnologie nicht zutreffend ist.

Die beiden Urteile des VG Münster wurden dann mit Urteilen des OVG Münster vom 26.05.2009 und vom 01.06.2009 aufgehoben, wobei die Begründung in beiden Urteilen fast identisch sind, obwohl der Student der Mathematik einen anderen Klageschwerpunkt als der Student der Rechtswissenschaft hatte. Im Tenor wurden die Klagen zurückgewiesen, weil dass OVG für Nordrhein-Westfalen den PC mit Internet plötzlich für eine Rundfunkempfangsgerät hielt, was folgendermaßen begründet wurde (8 A 2690/08, Rn. 54-55):   
Zitat
Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html

Die ganze Erörterung dieser Einordnung basiert so denn darauf, dass die Richter versuchen, dasjenige, was im Bereich der analogen Funkübertragung gilt, auf den Bereich der digitalen Welt zu übertragen, was dann beispielsweise so formuliert wird (8 A 2690/08, Rn. 46-50):
Zitat
(46) Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.
(47) Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.
(48) Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Radioprogramme als "webradio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.
(49) Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.
(50) Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html
 
Dies ändert natürlich nichts daran, dass das Internet auf Digitaltechnik und nicht auf Hörfunktechnik basiert, was auch heute noch (trotz der Digitalisierung des Funks) unterschiedliche Welten sind. In diesem Zusammenhang ist es durchaus interessant, dass das OVG Münster sogar eine Webseite des WDR empfiehlt, von der man damals Programme herunterladen konnte, die dazu dienten, Radiosignale in digitale Signale umzuwandeln. Dieses Prinzip, nachdem dort also gehandelt wurde, bezeichnet man seit der Eroberung der Stadt Troja als Trojaner. Denn es wird den Menschen zunächst gratis eine Software (das Trojanische Pferd) zur Verfügung gestellt, um anschließend Rundfunkgebühren zu kassieren. Es dürfte bekannt sein, dass diese Methode auch zur Verbreitung von Computer-Viren im Internet verwendet wird.

Es gab also viel fehlerhafte Technikvorstellung im Urteil, wobei die eigentlich klärungsbedürftige Frage der Verletzung der Selbstbestimmungsfreiheit der Information nicht behandelt wurde, da das OVG Münster dazu lediglich feststellte (8 A 2690/08, Rn. 120-123):
Zitat
(120) Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,
(121) vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08. 1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 -1 K 496/ 08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,
(122) kann letztlich offen bleiben.
(123) So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html       

II. Verfahrensgang zum Leitverfahren des VG Koblenz:

Die Urteile des OVG Münster nahmen bereits Bezug auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009, das auf ein Urteil des VG Koblenz zurückgeht, das der Kläger wegen seiner umfänglichen Dokumentation als Leitverfahren bezeichnen möchte. Hierzu zunächst die chronologische Übersicht zum Verfahrensgang:

PC-Gebühr zunächst zurückgewiesen (Übersicht):
  • VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09
  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11
Das VG Koblenz hatte wohl als erstes Verwaltungsgericht die PC-Gebühr zurückgewiesen, weil es die Auffassung vertrat, dass ein PC typischerweise nicht zum Empfang eines Rundfunkangebotes bereit gestellt wird, was bereits aus den beiden Leitsätzen zum Verfahren entnommen werden kann:
Zitat
  • Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum „Empfang bereit gehalten“, wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.
  • Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem „zum Empfang bereithalten“ nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter erkannten zudem richtigerweise, dass die Gleichstellung eines Rundfunkgerätes mit einen PC, der einen Internetanschluss hat, eine Einschränkung der Informationsfreiheit der reinen Internet-Nutzer darstellt (letzte Seite des Urteils):   
Zitat
Denn eine generelle Gebührenpflicht eines internetfähigen PC würde jedenfalls gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, verstoßen. Zwar gewährt diese Bestimmung nicht den kostenlosen Zugang zu Informationsquellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649). Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für Internet-PCs wurde indes eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat. Der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen ist damit nicht mehr „ungehindert“ möglich (vgl. Jutzi, Informationsfreiheit und Rundfunkgebührenpflicht, NVwZ 2008, 603, 604). Ein solcher Eingriff kann auch nicht durch die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, da diese im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen würden.
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.

Damit würde man meinen, dass die Sache mit der PC-Gebühr sich erledigt hätte, da mehr eigentlich nicht zu sagen gewesen wäre. Dennoch wurde dieses Urteil vom OVG Koblenz in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 – in der Weise aufgehoben, dass das Vorherige in sein Gegenteil verkehrt wurde. Denn das OVG Koblenz erklärte zuerst den PC mit Internet zu einem Rundfunkgerät (Rn. 24-25):
Zitat
Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. §1 Abs.1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).
Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Generell sind in dem OVG-Urteil vom 12.03.2009 viele Formulierungen zu finden, die man in späteren Urteil zum Rundfunkbeitrag in ähnlicher Form wieder finden kann. Zur Informationsfreiheit wird so denn bekannterweise festgestellt (Rn. 41-44):
Zitat
Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Damit wird das Recht sich aus allgemeinen Quellen unterrichten zu dürfen, in sein Gegenteil verkehrt. Denn das Recht auf Information wird plötzlich zur Förderungspflicht einer bestimmten Informationsquelle, nämlich der Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Es ist bis heute verfassungsrechtlich ungeklärt geblieben, inwiefern dieser Förderungszwang mit den Freiheitsrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG tatsächlich vereinbar sein soll. Ein Recht kann in diesem Sinne jedenfalls nicht zur Pflicht erhoben werden, ohne dass das Recht insgesamt schweren Schaden nimmt, was in der Folgezeit dann durch die Einführung des noch größere Unrecht des RBStV auch geschehen ist. Denn dort soll die Abgabe nicht mehr für die tatsächliche Nutzung der Informationsquelle gezahlt werden, sondern bereits die Bereitstellung kostenpflichtig sein, selbst dann, wenn man diese Quelle gar nicht nutzen will oder sie sogar grundsätzlich ablehnt.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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III. Höchstrichterliche Entscheidungen zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Das  Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2010 – 6 C 12.09 – zur Revision gegen das Urteil des OVG Koblenz vom 12.03.2009 bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichtes. Zur Rechtfertigung der Einschränkung der Informationsfreiheit (Rn. 42-53) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den angeblichen Rundfunkteilnehmerstaus eines PC-Inhabers mit Internetanschluss insbesondere fest (Rn. 52):
Zitat
Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden.
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Dieses Problem wäre allein schon dadurch lösbar gewesen, wenn man die durch IP-Adressen und Gerätenummern gegebenen Kontrollmöglichkeit im Internet genutzt hätte, um die dortigen tatsächlichen Rundfunkteilnehmer zu ermitteln. Stattdessen wurde nach dem Trojaner-Prinzip Gratis-Software (Freeware) zur Verfügung gestellt, um das Funksignal in ein digitales Signal umzuwandeln, worauf im Verfahren nicht eingegangen wurde. Eine angeblich unerwünschte Nutzung durch Anbieter aus dem Ausland (Rn. 53) wäre auch damals schon durch die Sperrung entsprechender IP-Adressen möglich gewesen.

Die Verletzung des Grundrechtes der Informationsfreiheit wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht tatsächlich in Zweifel gezogen, wenn es feststellt (Rn. 42):
Zitat
Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerechtfertigt (bb)).
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Im Kern werden die Gründe des angeblich verfassungsrechtlich statthaften Eingriffs in die Informationsfreiheit der betroffenen Internetnutzer mit dem folgenden Argument begründet (Rn. 54):
Zitat
Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird  von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief.
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Es ist generell fraglich, ob der Wert eines Grundrechts an einem Betrag von 5,52 € pro Monat gemessen werden kann, um die Verletzung dieses Grundrechts als verhältnismäßig darzustellen. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Sichtweise der Verwaltungsgerichte, dass das Ganze auf einer Umwandlung eines Rechts in eine Pflicht, d. h. einer Zahlungspflicht, beruht, was aus der Sicht des Klägers eigentlich durch den Art. 18 des Grundgesetzes bestraft werden müsste. Denn der Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht dazu geschaffen worden, um mit diesem Grundrecht eine Zahlungspflicht zu verknüpfen, damit sich Menschen auf direkter Weise durch das Grundgesetz bereichern können. Genau dies wurde jedoch mit der Einführung der PC-Gebühr und der anschließenden Einführung des Rundfunkbeitrags erreicht, womit der Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur außer Kraft gesetzt wurde, sondern in sein Gegengenteil verkehrt wurde. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.       

Man würde meinen wollen, dass ein Bundesverfassungsgericht ein solch fatales Urteil, wie dieses vom Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2010, sofort wieder aufheben würde, was jedoch nicht der Fall war. Denn es gab lediglich kurz vor dem Inkrafttreten des RBStV, der den neuen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 eingeführt hat, einen begründete Nicht-Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsbeschwerde im Koblenzer Leitverfahren:

 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 -, Rn. 1-23, http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

Eine tatsächlich Auseinandersetzung mit der Verletzung der Informationsfreiheit fand in diesem Beschluss nicht statt, da lediglich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in verkürzter Form wiedergegeben wird. Insbesondere wird zur Frage der Verletzung der Informationsfreiheit das Folgende festgestellt (ebenda: Rn. 14-15): 
Zitat
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.
Damit wird auch hier die Verletzung des Grundrechtes auf freien Zugang zu Informationen nicht bestritten. Die Einschränkung wird jedoch für verhältnismäßig gehalten, da diese Einschränkung lediglich auf eine Pflichtabgabe von 5,52 € pro Monat basiert. Dabei ist dann offen geblieben, wo denn die Grenze dieser Verhältnismäßigkeit der Güterabwägung liegt, wobei hier nicht einmal ansatzweise die Frage gestellt wurde, ob es mit dieser Abwägung vereinbar ist, wenn der Zugang zu einer staatlichen Quelle mit einer Direktabgabe belegt wird, die weit über das Maß einer einfachen Bearbeitungsgebühr hinausgeht. Mittlerweile sind wir bei einer sechsmonatigen Erzwingungshaft für konsequent denkende Menschen angekommen, die die Finanzierung eines problematischen Rundfunksystems durch staatliche Beihilfe grundsätzlich ablehnen, womit der Bereich der nur einseitig berücksichtigen Güterabwägung deutlich verlassen wurde. Denn das Rechtsgut der Informationsfreiheit liegt bei den Internet-Nutzern und nicht bei den Landesrundfunkanstalten, was von einigen Verwaltungsgerichten zunächst auch richtig erkannt wurde.

d) Nichtsdestotrotz wurde dieser nicht aussagekräftige Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von der Politik wie ein Urteil interpretiert, womit man sich die Frage stellen muss, welche Funktion solche Begründungen in einem Beschluss eigentlich haben sollen, wenn das Ganze kein Urteil sein soll. Es ging offensichtlich nur darum, sich im Rahmen einer politischen Meinungsäußerung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes solidarisch zu erklären, weil die Politik auf der Basis dieser Entscheidung bereits weitreichende Maßnahmen eingeleitet hatte. Damit stinkt das Ganze nach einer fehlende Distanz zwischen Gerichtsbarkeit und Politik, die an den Grundsätzen einer notwendigen unabhängigen Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat rüttelt.

Da diese Form der Abschaffung eines Grundrechtes mittlerweile zu einer Situation geführt hat, in der Verteidiger des Grundrechtes der Selbstbestimmungsfreiheit der Information damit rechnen müssen, für 6 Monate in Erzwingungshaft zu gehen, muss man sich schon fragen, welche Funktion bestimmte Kommentare in Nicht-Annahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts eigentlich haben. Ein bekannter Verteidiger des Rundfunkbeitrages benutzt beispielsweise im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung einen solchen Kommentare des Bundesverfassungsgerichtes, um in einer Rede im NRW-Landtag vom 18.06.2021 (Plenarprotokoll 17/133, S. 31) festzustellen:
Zitat
Wir haben zur Kenntnis zu nehmen: Bisher haben drei Gerichte zu diesem Vorgang einhellig gesprochen. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme wurde durch das Amtsgericht Borken als zuständiges Vollstreckungsgericht, durch das Landgericht Münster und zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvR 679/21 bestätigt. In seinem Beschluss vom 19. April 2021 führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus – ich zitiere –:
„Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse  der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren. Ein Beitragspflichtiger, der sich dem entzieht und im Vollstreckungsverfahren trotz Verpflichtung die Abgabe einer Vermögensauskunft … verweigert, muss mit Erzwingungshaft nach § 802g ZPO rechnen. Dagegen“ – so das Bundesverfassungsgericht – „ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.“
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP17-133.pdf

Damit wird der Nicht-Annahmebeschluss zu einem Urteil umgedeutet, ohne dass auf die eigentlichen Gründe der Nicht-Annahme eingegangen wird. Denn die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der vorherige Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft worden war, was in der Begründung des Beschluss auch dargelegt wurde: 

BVerfG, Nicht-Annahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021
- 1 BvR 679/21 -, Rn. 1-14, http://www.bverfg.de/e/rk20210419_1bvr067921.html   

Insgesamt ist es also nicht das erste Mal gewesen, dass im Rahmen des Rundfunkrechts Kommentare aus einem Nicht-Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts für politische Zwecke missbraucht wurden. Damit werden diese rechtlich nichts bedeutenden Kommentare zu politischen Kommentare, was eben nicht statthaft in einem demokratischen Rechtsstaat ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Gerichte in Deutschland irgendwelche politischen Kommentare zu machen oder zu liefern, sondern die Aufgabe der Gerichte sollte darin bestehen, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte eines jeden einzelnen Bürgers in diesem Land geschützt werden.

e) Auf den Nutzungswillen soll es nach dieser Rechtsprechung angeblich nicht ankommen, was auch nicht wirklich wichtig ist, da es um den Missbrauch eines Rechts geht, um daraus eine Förderungspflicht zu machen. Es ist natürlich irritierend, dass der Art. 5 Abs. 1 GG sich selbst durch Satz 1 und Satz 2 gegenüber steht. Einerseits gibt es das Recht der reinen Internet-Nutzer „sich aus allge-mein zugänglichen Quellen ungehindert“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) unterrichten zu können, wozu das Internet als Quelle gehört. Anderseits gibt es „die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk für sich vereinnahmt wird, wobei er auf eine dezidierte Finanzierungsgarantie durch das Bundesverfassungsgericht zurückgreifen kann, obwohl diese Finanzierungsgarantie nicht wirklich aus den Freiheitsrechten des Art. 5 GG herleitbar ist. Denn ein Recht auf freie Berichterstattung kann nicht in eine Förderungspflicht einer bestimmten Quelle umgedeutet werden, selbst dann nicht, wenn diese Quelle staatlich gewünscht und bevorzugt wird. Es geht also nicht um die Nutzung, sondern um die Frage, ob ein Recht tatsächlich in der bezeichneten Form in eine Förderungspflicht (Zahlungspflicht) umgewandelt werden kann. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.

Die Verbindung zwischen Satz 2 (Funk) und Satz 1 (Internet) wird offensichtlich aus fehlerhaften Technikvorstellungen hergeleitet. Das OVG Münster beruft sich in 8 A 2690/08 beispielsweise bei technischen Fragen ständig auf „Tschentscher, AfP 2001“ als Quelle, wobei der Autor des Aufsatzes Prof. Dr. LL.M. Axel Tschentscher eben keinen Bezug zur Internettechnologie hat, sondern nichts anderes als Journalist und Rechtsphilosoph ist. Die Abkürzung „Tschentscher, AfP 2001“ steht dabei für den Aufsatz:

Tschentscher, Axel (2001): Gebührenpflichtigkeit des Internet- und Handy-Rundfunks?, in: AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. 32. Jahrgang, Heft 2, S. 93 – 97.

Das Fazit dieses Artikels lautet im Übrigen (a. a. O: S. 97):
Zitat
Unabhängig vom Moratorium im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und entgegen dem Gesetzeswortlaut wäre eine Erstreckung der Gebührenpflichtigkeit auf Internet-PCs und Handys nach dem bisherigen Gebührentatbestand verfassungswidrig. Für eine Ausdehnung der Rundfunkgebühr auf Telekommunikationsgeräte ließen sich unterschiedliche verfassungskonforme Wege beschreiten [Hervorhebung vom Kläger]. Die am einfachsten umsetzbare Gesetzesvariante de lege ferenda bestünde in einer Ergänzung des bisherigen Gebührentatbestandes um eine Spezialregelung, die für rundfunktaugliche Telekommunikationsgeräten an den tatsächlichen Gebrauch der Geräte zum Rundfunkempfang anknüpft.
Auch wenn der Professor nicht direkt für den Rundfunkbeitrag verantwortlich ist, belegt dieser Aufsatz, dass die Entrechtung der reinen Internet-Nutzer bereits im Jahre 2001 von den Freunden und Förderern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorbereitet wurde.

f) Es bleibt daher weiterhin klärungsbedürftig, inwiefern dieser Eingriff in den Bereich der Telekommunikation tatsächlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Neben einer PC-Gebühr war wohl auch beabsichtigt, eine Handy-Gebühr einzuführen, wie die folgenden gierigen Worte eines GEZ-Geschäftsführer belegen (GEZ Geschäftsbericht 2007, S. 5):   
Zitat
Das Jahr 2007 zeigt aber auch, dass die Anzahl der freiwillig neu angemeldeten Rundfunkgeräte weiterhin geringer ist als die Zahl der Abmeldungen. Diesen Trend, der langfristig zu einer Erosion des Gebührenaufkommens führt, konnte auch die zum 1. Januar eingeführte Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte nur bedingt stoppen. Trotzdem war die Einführung einer Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkgeräte ein wichtiger und richtiger Schritt, um die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Schließlich führt die immer stärkere Verbreitung von Rundfunkdarbietungen im Internet weg vom klassischen Radio und Fernsehen. Der bevorstehende Start beispielsweise des Handy-TVs zeigt, dass in dieser Hinsicht noch viele Neuerungen zu erwarten sind [Hervorhebung vom Kläger].
Anders als die ebenfalls durch den Rundfunkbeitrag betroffenen Autofahrern mit ihrem ungenutzten Autoradio haben die Nutzer aus dem Bereich der Telekommunikation jedoch verfassungsrechtlich einen eigenen Schutzbereich, der ihnen durch den Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt wird. Einen Handy-TV, in Sinne eines reinen Empfangsgerätes zum TV-Konsum im Handformat, hat es zudem nie gegeben, weshalb zu vermuten ist, dass der GEZ-Geschäftsführer wahrscheinlich auf die Einführung von Smartphones anspielt, die ebenfalls nicht zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen bereitgestellt werden, sondern vorwiegend zum Telefonieren verwendet werden. Außerdem gibt es auch immer noch Handys, die lediglich zum Telefonieren taugen und nur dazu genutzt werden. Damit ist es verfassungsrechtlich weiterhin ungeklärt, weshalb die reinen Internetnutzer und die reinen Handynutzer zur Förderung des Rundfunks herangezogen werden können, ohne dass dies als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG gesehen wird. Eine klärende Rechtsprechung hat hierzu bisher nicht stattgefunden.

Daher ist der Art. 10 Abs. 1 GG in Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag immer noch einschlägig relevant, da dieser Artikel des Grundgesetzes gerade dazu geschaffen wurde, die Menschen in Deutschland vor einem Machtmissbrauch im Telekommunikationsbereich (ursprünglich mal Brief-, Post- und Fernmeldewesen genannt) zu schützen.

g) Mit Bezug auf die bestehende Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat man den Eingriff in dieses Grundrecht damit legitimiert, dass es angeblich eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ geben würde, worunter das OVG für Rheinland-Pfalz in Anlehnung an Vorträge der Landesrundfunkanstalten das Folgende verstanden hat (Rn. 54-55 in 7 A 10959/08):
Zitat
Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunk-gebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.
Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Ohne ernsthafte Berücksichtigung der umfänglichen digitalen Kontrollmöglichkeiten und digitalen Verschlüsselungstechniken, die es in der Internettechnologie gibt, wird hier allen ernstes behauptet, dass die PC-Gebühr notwendig gewesen wäre, weil es angeblich Menschen geben soll, die ein herkömmliches Rundfunkgerät abschaffen würden, um sich dann einen PC mit Internet zu kaufen, damit dann keine Rundfunkgebühren mehr gezahlt werden müssen. Abgesehen von dem schrägen Menschenbild, das diese Richter (Wessen allgemeine Lebenserfahrung?) offensichtlich haben, kann ein Urteil wohl nicht unrealistischer begründet werden. Als wenn die Menschen wirklich so fanatisch wären, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehen oder hören zu wollen. Niemand, der ein ordentliches Unrechtsbewusstsein hat, wird sich derartige Umstände gemacht haben, weshalb diese von den Landesrundfunkanstalten übernommene Ansicht der Richter schon ziemlich schockierend ist.

Dieser Quatsch von einer angeblichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde in der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag ebenfalls immer wieder angeführt, um dort nun eine Abgabe für alle Inhaber von Wohnungen und Betrieben in Deutschland zu begründen.    

h) Generell fällt bei der Lektüre der undifferenzierten Aufsätze von offensichtlich ideologisch geprägten Medienmenschen auf, die den Rundfunkbeitrag zu verantworten haben, dass sich diese genauso verhalten haben, als wenn sich Kirchenrechtler versammelt hätten, um gemeinsam über das Problem einer zunehmenden „Flucht aus der Kirchensteuer“ zu beraten, was nichts mit einer konkreten Flucht aus der Kirche selbst zu tun hätte, sondern nur den Rückgang der Einnahmen zum Problem erklären würde.
Der analoge Begriff der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ geht wohl auf den SWR-Justizar Hermann Eicher zurück, der den Rundfunkbeitrag bekannterweise auch bei den Leitverfahren vom 18.07.2018 verteidigt hat. Denn Eicher stellt in einem Aufsatz zu der von ihm geforderten Reform der Rundfunkfinanzierung das Folgende fest:
Zitat
Der Grund für die Aufgabe des Moratoriums lag in der technisch immer perfekteren Empfangbarkeit von Rundfunk über das Internet. Dies galt zunächst vor allem für den Empfang von Radioprogrammen. Aber auch der vergleichbare Empfang von Fernsehprogrammen ist nur noch eine Frage der Zeit. Vor diesem Hintergrund war es eine Notwendigkeit, den technisch völlig problemlosen Empfang von Rundfunk (zunächst bezogen auf die Grundgebühr für Radioempfang) in die Gebührenpflicht einzubeziehen. Ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass eine massive „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ eingesetzt hätte und große Teile der Bevölkerung ihren Empfang auf diese „kostenfreie Variante“ umgestellt hätten. Die Geräteindustrie jedenfalls hat den Empfang von Internet-Radio längst aufgegriffen und Lösungen geschaffen, die verteilt auf Geräte im ganzen Haus sogar ohne Computer auskommen.
Hermann Eicher (2009): Die Reform der Rundfunkfinanzierung – zum Stand der Debatte. In: Das Wunder von Mainz - Rundfunk als gestaltete Freiheit: Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, S. 214.
   
Menschen, die zwischenzeitlich wegen der konsequenten und begründeten Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrages in Haft gegangen sind, muss der Untertitel des Sammelbandes „Rundfunk als gestaltete Freiheit“ als Verhöhnung vorkommen, insbesondere wenn man bedenkt, dass diese Menschen wegen ihres berechtigten Widerstandes keine Schuld haben. Denn Eicher nennt selbst den tatsächlichen Verursacher der angeblichen „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem er auf die „Geräteindustrie“ verweist, die auf eine möglichen Gebührenpflicht für den Rundfunk ihrer Geräte beim Kauf hätten hinweisen müssen, weshalb die Belastung der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch den Rundfunkbeitrag nicht wirklich begründbar ist. Diese Menschen werden in der ganzen „Debatte“ zu den vorgeschlagen Modellen der Rundfunkfinanzierung einfach ignoriert, weshalb man durchaus zu der Ansicht kommen kann, dass wir in Deutschland scheinbar in einer fundamentalistischen Mediokratie leben, in der Nicht-Rundfunkteilnehmer offensichtlich ausgegrenzt und politisch verfolgt werden dürfen. Dies sollte jedoch in einem demokratischen Rechtsstaat nicht wirklich möglich sein. Der Schutz der Grundrechte von Nicht-Rundfunkteilnehmern kann in diesem Sinne nicht ernsthaft durch die Behauptung aufgehoben werden, dass diese Bürger angeblich an der Vorzugslast der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunk partizipieren würden. Dies ist nicht begründbar und wurde bisher auch nicht begründet. Dass es bei der Umstellung von einer Nutzungsgebühr auf einen Beitrag auf die Nutzung angeblich nicht ankommen soll, ist in diesem Sinne keine Begründung, sondern ein Beleg dafür, mit welchen Unsinn wir es zu tun haben. Denn Rundfunksender, die keinen Nutzen haben, sollten nicht gefördert werden, sondern abgeschafft werden.

i) In der Technik besteht demnach auch nicht das Problem der Konvergenz, das in der Literatur der Medienrechtler häufig angesprochen wird, sondern nur in der Abrechnung der bereitgestellten und häufig nicht genutzten Sendungen. Denn grundsätzlich ist es so, dass ein Funksignal irgendwo bereitgestellt werden muss, damit es durch eine Software digitalisiert werden kann, oder man liefert das digitale Signal gleich gratis. In diesem Zusammenhang wird in einer Fußnote zur zitierten Textstelle aus dem obigen Aufsatz von Hermann Eicher (ebenda Fn. 33, S. 214) eine Zusammenarbeit mit der Zattoo AG erwähnt, die sich auch heute noch mit den folgenden Äußerungen rühmt:
Zitat
Wegbereiter für das Fernsehen von morgen

Der 9. Juni 2006: Als Pionier im TV-Streaming überträgt Zattoo das Eröffnungsspiel der Fußballweltmeisterschaft als erster Anbieter weltweit live, gratis und via Internet auf den Computer zuhause. Heute sind wir einer der führenden TV-Streaming-Anbieter in Europa mit mehr als 3 Millionen Nutzern monatlich. 2005 gegründet, beschäftigen wir rund 200 Mitarbeiter und haben unseren Hauptsitz in Zürich und einen weiteren Standort in Berlin.
Bei uns schauen Nutzer in der Schweiz, Deutschland und Österreich über die Zattoo App eine Vielzahl von TV-Sendern sowie eine Auswahl von Video-On-Demand-Inhalten auf fast allen verfügbaren Endgeräten. Seit 2012 betreiben wir auch ein eigenes B2B-Geschäft und stellen unsere Technologie Medienunternehmen und Netzbetreibern weltweit als internationale TV-as-a-Service-Plattform zur Verfügung.
Quelle (Stand: 17.10.2022): https://zattoo.com/de/company

Es dürfte bekannt sein, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der alleinige Rechteinhaber für die Übertragung der WM 2006 war, weshalb die Übertragung des „Eröffnungsspiels der Fußballweltmeisterschaft“ ohne die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „weltweit live, gratis und via Internet auf den Computer zuhause“ nicht möglich gewesen wäre. Es gab also demnach seitens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereits vor der Einführung des Rundfunkbeitrages zum 1. Januar 2013 offensichtlich Bestrebungen Fernsehsendungen von ARD und ZDF im Internet gratis zur Verfügung zu stellen. Damit beruht die ganze Idee der neuen Rundfunkfinanzierung auf nichts anderes als dem Trojaner-Prinzip, da erst etwas gratis zur Verfügung gestellt wird und anschließend durch die Hintertür plötzlich abkassiert wird. Dies gilt offensichtlich nicht nur für die PC-Gebühr, sondern auch für den Rundfunkbeitrag, der angeblich wegen eines Erhebungsdefizit für neuzeitliche Empfangsgeräte notwendig geworden sein soll, die angeblich ungehindert Fernsehsendungen empfangen können sollen.

j) Auf all diese zuvor geschilderten Sachverhalte geht der Beklagte in seinem Widerspruchbescheid vom 29.12.2022 (Anlage D03) überhaupt nicht ein, obwohl der Kläger in seinem Widerspruch vom 20.11.2022 (Anlage D02) die wesentlichen Sachverhalte dieser Klage dort bereits vorgetragen hat.

Auch wenn der Beklage keine direkte Antwort auf die vom Kläger gestellte Frage gegeben hat, ob die Anschaffung eines Smartphones, über das der Kläger nicht verfügt, als Anschaffung eines Empfangsgerätes betrachtet wird, kann der folgende Satz aus dem Widerspruchsbescheid eventuell als Antwort auf diese Frage gewertet werden (a. a. O. Seite 1):
Zitat
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.

Diese Antwort bedeutet scheinbar, dass der Kläger sich ein Smartphone anschaffen könnte, ohne dass der Beklagte, dem Kläger vorwerfen würde, dass er ein Rundfunkempfangsgerät hätte. Dies glaubt der Kläger dem Beklagten natürlich nicht, da dem Kläger durchaus bekannt ist, wie unseriös sich der Beklagte in den Verhandlungen über die Geräteeigenschaften von Computer und Handys verhalten hat. So stelle die WDR-Intendantin Monika Piel im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Haupt- und Medienausschuss des Landtages in Nordrhein-Westfallen vom 7. April 2011 beispielsweise das Folgende fest (vgl. S. 8 des Protokoll 15/177 dieser Sitzung):
Zitat
Monika Piel (WDR): Ich gehe auf die Frage von Herrn Michalowsky ein, der die Notwendigkeit der Beitragsumstellung und die Voraussetzungen ansprach, die im Gutachten von Herrn Prof. Kirchhof genannt sind. Das sind allerdings keine Voraussetzungen, sondern persönliche Anmerkungen von Herrn Prof. Kirchhof. Wenn der Vorsitzende es erlaubt, kann Herr Eicher, Justiziar, sehr gerne noch etwas dazu sagen.
Für uns ist der neue Rundfunkbeitrag transparent und einfach. Das liegt daran, weil jetzt die Frage entfällt, was eigentlich ein Rundfunkempfangsgerät ist. Die bisherige Gebühr ist ja an ein konkretes Rundfunkempfangsgerät gebunden. Das war auch sehr viele Jahre sinnvoll. Es ist aber nicht mehr sinnvoll, seitdem es so viel Gerätekonvergenz gibt. Sie alle wissen: Über Handy können Sie fernsehen, über Smartphones Radio hören. Wir sind zum Kabarettthema geworden. Ich habe es letzte Woche selbst noch im Kabarett gehört. Dort wurde gesagt: Mein Schwager hört heimlich über seinen Herzschrittmacher WDR 4. [Hervorhebungen vom Kläger]– Heute gibt es Geräte, die viele Funktionen miteinander verbinden. Das ist also kein richtiger Anknüpfungspunkt mehr, um den Beitrag festzustellen. Zuletzt hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zur PC-Gebühr noch einmal die ganze Problematik der Geräteabhängigkeit deutlich gemacht.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

Generell blieb damit ungeklärt, ob es nicht eigentlich die Pflicht des Herstellers eines solchen Herzschrittmachers gewesen wäre, darauf aufmerksam zu machen, dass der Kauf eines solchen Herzschrittmachers zur Anmeldung als Rundfunkgerät verpflichten würde. Ein Herzschrittmacher hat schließlich eine andere Funktion als die, damit Radio zu hören. Dasselbe gilt letztendlich auch für das erwähnte Handy und das erwähnte Smartphone. Denn die voranginge Funktion solcher Geräte ist es, damit zu telefonieren. Eine Gesetzgebung und einen möglichen Rechtsweg gab es zu diesem Thema nie, weshalb dieser Bereich der Verletzung von Art. 10 des Grundgesetzes zur Selbstgesetzgebung der öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört, sowie sie von der „Direktanmeldung“ und den „vollständig automatisierten Festsetzungsbescheiden“ bekannt ist. Auch der PC mit Internet-Anschluss wird bis heute nur von sehr wenigen Menschen zum Konsum von Radio oder Fernsehen verwendet, weshalb die Kongruenz zur Rundfunkgebühr bis heute unklar ist. Die Formulierungen im 8. RÄStV aus dem Jahre 2007, auf die sich die WDR-Intendantin scheinbar bezieht, sind letztendlich derart unscharf, dass sie nicht wirklich von einer Gerätekonvergenz hätte sprechen dürfen. Nach alldem dürfte jedoch klar sein, dass eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 10 des Grundgesetzes vorliegt.

k) Mit Bezug auf eine internationale Rechtsprechung, die beim Art. 10 EMRK und auch beim Art. 11 der EU-Charta relevant ist, sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in anderen Ländern klargestellt wurde, dass PCs mit Internet und Smartphones keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Dazu kann man beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich verweisen werden (BVwG vom 18.09.2014 - AZ: W157 2008826-1, Abschnitt 3.5.3):
Zitat
Zieht man die Begründung des Initiativantrags zur Auslegung von § 1 Abs. 1 leg.cit heran, so wird klar, dass Computer mit (lediglich) einem Webbrowser auch deswegen nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie – im Unterschied zu herköm-mlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangs-modul – von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (der Information und Kommunikation), [Hervorhebungen vom Kläger] sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit gestreamte Programme wie bspw. Webradio abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung gestreamter Programme eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurde.
Österreich: Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00

Bei der Frage der Verletzung des Art. 10 Abs. 1 GG geht es demnach auch auf internationaler Erbebene nicht nur um das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, sondern auch um den Eingriff in diesen Schutzbereich, wenn bestimmten Personengruppen wie den Gegnern des Konsums von Rundfunk und Fernsehen der Zugang zum Internet und dem Telefonnetzen derart erschwert wird, dass die Nutzung von elektronischer Post und Fernmeldegeräten gar nicht möglich ist. Ein Geheimnis kann es dort letztendlich auch nicht geben, wo es bereits verboten ist, Briefe zu versenden oder zu telefonieren. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Verbot auf direkten oder indirekten Weg erfolgt. Im Übrigen werden Smartphones nicht nur zum telefonieren und versenden von elektronischen Nachrichten verwendet, sondern auch als Instrument um sich zu informieren, womit auch der Rechtsweg zu einer Verletzung des Schutzbereiches der Informationsfreiheit eröffnet ist, da hiermit bereits eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 der EU-Charta vorliegt.


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2. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, da der gerügte RBStV und die gerügte Zwangsmitgliedschaft gegen Art. 11 der EU-Charta, Art. 10 EMRK und verfassungsrechtlich gegen Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Denn diese Bescheide schränken die Informationsfreiheit und die Meinungsfreiheit des Klägers in diskriminierender Weise ein.

a) Die Regelungen des RBStV verstoßen gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Grundrecht auf positive und negative Informationsfreiheit, so dass der Kläger durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags in diesem Grundrecht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 GG verletzt ist.
Der Kläger hat in den Vorverfahren mehrfach drauf hingewiesen, dass er die über die Medien verbreiteten Weltansichten nicht teilt und diese Ansichten deshalb auch nicht für förderungswürdig hält. Rundfunk und Fernsehen gehören zu den Verbreitern dieser vom Kläger abgelehnten Weltsicht der Medien. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass es so etwas wie eine allgemeine Informationspflicht gäbe, so betont die Rechtsprechung und auch der beklage WDR selbst, dass die Informationen aus den Sendungen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht derart von Bedeutung sind, dass sie empfangen werden müssen. Daher kann es in diesem Zusammenhang auch keine Förderungspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geben, die zur zwangsweisen Verpflichtung des Klägers führt, die von ihm abgelehnten Weltansichten zu fördern. Informationsfreiheit kann letztendlich nicht nur darin bestehen, dass es einen allgemeinen Zugang zu Informationsquellen gibt, sondern muss auch darin bestehen, dass jeder Inhaber von Grundrechten die Wahl hat, seine Informationsquellen selbst zu bestimmen. Zudem entspricht es nicht dem Wesen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass der Staat durch die Einziehung einer Direktabgabe festlegt, welche Informationen förderungswürdig sind und welche nicht. Es geht in diesem Verfahren also nicht nur um die Frage der Möglichkeit der Information aus allgemeinen Informationsquellen, sondern ebenso um die Autonomie des Bürgers selbst entscheiden zu können, welche Informationsquellen er durch seine Finanzierungsmöglichkeiten fördern möchte und welche nicht. In dieses Selbstbestimmungsrecht hat der Staat gerade wegen der Pressefreiheit nicht einzugreifen, da es nicht die Aufgabe des Staates ist, die Meinungsbildung durch die Medien zu steuern. Genau darum geht es jedoch bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei spielt es dann nur noch eine untergeordnete Rolle, dass der Konsum von Rundfunk und Fernsehen selbst schädlich ist. Die schädliche Wirkung liegt vielmehr in der Steuerungsabsicht des Staates, die Medien lenken zu wollen. 

b) Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Koblenzer hat in seiner Verfassungsbeschwerde vom 18.04.2017 – AZ: 1 BvR 981/17 – , die hinsichtlich der Beitragserhebung auf Zweitwohnungen im Urteil vom 18. Juli 2018 erfolgreich war, zur Frage der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der negativen Informationsfreiheit Folgendes ausgeführt (vgl. ebda., S.67):
Zitat
Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet jedermann, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dies umfasst nicht nur das positive Beschaffen von Informationen einschließlich der freien Entscheidung über die Art der gewünschten Informationsquelle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27, 38, NJW 1994, S. 1147; BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1 969, 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 7 1 , 82, NJW 1970, S. 235). Vielmehr steht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG - in seiner negativen bzw. passiven Dimension - zugleich jedem Informationszwang entgegen. Eine Pflicht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten oder ein vorhandenes Informationsangebot tatsächlich zu nutzen, läuft der Informationsfreiheit zuwider. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet also gleichermaßen, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und sich gerade nicht informieren zu müssen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2010, 3 K 2796/09, BeckRS 2011 , 463 1 1 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 5 Rd. 1 7; Fikentscher, NJW 1998, S. 1337, 1340 m.w.N.). Inwiefern diese negative Dimension des Informationsgrundrechts dabei – dogmatisch überzeugender - unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (so BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, 6 C 1 3/97, BVerwGE 108, 108, NJW 1 999, S . 2454, 2456) oder aber aus dem über das allgemeine Persönlichkeitsrecht gern. Art. 2 Abs. 1 GG i. V .m. Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15 . Januar 1991 , 1 BvR 867/90, NJW 1991 , S . 910, 911 ; vgl. auch Hoffrnann-Riem, in: Stein/ Denninger/Hoffrnann-Riem, GG, Art. 5 Rd. 1 09) abzuleiten ist, das gleichsam ein Recht auf Ruhe und Einsamkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969, 1 BvL 19/63, BVerfGE 27, 1 , 6, NJW 1969, S. 1707), mag dahinstehen. Maßgeblich im vorliegenden Zusammenhang ist, dass die negative Informationsfreiheit als solche verfassungsrechtlich gewährleistet ist.

c) Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 lediglich Folgendes festgestellt (Rn. 135):
Zitat
Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).
Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Frage des Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit hat damit nicht stattgefunden.

d) Zur Definition der negativen Informationsfreiheit verweist das Bundesverfassungsgericht auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1976 - 2 BvR 1319/76 - (BVerfGE 44, 197 <203 f.>), in der es um die Meinungsfreiheit von Soldaten geht. Nach dieser Definition geht es demnach bei der negativen Informationsfreiheit um den Schutz der Privatsphäre vor der bedrängenden Inanspruchnahme oder Beeinflussung durch die Gedankenwelt anderer Menschen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und dem Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]). Damit geht es bei der Frage der Informationsfreiheit nicht darum, ob man gewillt ist, bestimmte Informationen zu nutzen, sondern um den Schutz der Privatsphäre davor bestimmte Informationen aufgedrängt zu bekommen.

e) Für die Informationsfreiheit im Allgemeinen gilt damit, dass es zwar zutrifft, dass der Kläger nicht gezwungen wird, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzen zu müssen, was schließlich schwer und nur mit Gewalt durchsetzbar wäre, dennoch wird er dazu gezwungen, sie in direkter (unmittelbarer) Weise zu fördern, weil es keine Alternativen zur Verweigerung der Beitragspflicht (im Sinne des Busboykotts von Montgomery) gibt, um seiner ablehnenden Meinung gegenüber dieser auferlegte Förderungspflicht Ausdruck zu verleihen. Es sollte jedoch in einer pluralistischen Gesellschaft grundsätzlich möglich sein, die Förderung und den Konsum von Rundfunk und Fernsehen, aus was für Gründen auch immer, ablehnen zu können. Eine finanzielle Förderungspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstützt natürlich in manipulierender (aufdrängender) Weise die Informationen, die aus dieser Quelle kommen, wodurch der Kläger gezwungen wird, diese Informationen auf indirekte (mittelbare) Weise mit Geldmitteln zu fördern.

Damit haben wir im Förderungszwang sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Einschränkung der Informationsfreiheit, da in diesem Zwang ein direkter und indirekter Eingriff besteht, seine Informationsquellen nicht selbst bestimmen zu dürfen und zu können.

Denn es kommt hinzu, dass viele Menschen diese Informationen aus der Zwangsförderung gar nicht nutzen wollen und können, weil sie nicht über die hierfür notwendigen Geräte verfügen, um den Empfang der Programme zu bewerkstelligen. Denn bei der sehr gewagten Annahme der Gerichte, dass viele Menschen das Programmangebot mutmaßlicherweise über das Internet nutzen würden, wird nicht berücksichtigt, dass hierzu nicht nur die Anschaffung eines internetfähigen Gerätes, sondern auch die Installierung bestimmter Software notwendig ist. Damit kann nicht wirklich behauptet werden, dass ein flächendeckender Empfang bestehen würde, da es immer Menschen geben wird, die die Konsumgüter der Mediengesellschaft oder auch nur die Programme aus Rundfunk und Fernsehen ablehnen werden, da sich diese Menschen nicht die Mühe machen werden, solche Geräte und Software zu beschaffen.

f) Eine echte Auseinandersetzung mit dem Thema der Informationsfreiheit fand im Rahmen der Verfahren zur Internet-Gebühr ebenfalls nicht statt, da es in der betreffenden Nicht-Annahme-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11) lediglich folgende Anmerkung gab:
Zitat
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).
Die Verwaltungsgerichte scheinen sich in ihrer ständigen Rechtsprechung auf diese Rechtsprechung zu beziehen, wenn sie im Tenor darauf verweisen, dass eine Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen zulässig sei, wenn es um die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunks geht. Angesicht einer solchen Auslegung ist es notwendig, dass das Bundesverfassungsgericht dann klärt, wo die Grenzen einer solchen Auslegung liegen. Denn die Zahler der Grundgebühr für den PC mit Internet müssen nach der Einführung des Rundfunkbeitrages im Jahre 2013 nunmehr fast das Dreifache von dem zahlen, was sie bei der Einführung der Internet-Gebühr zahlen mussten.
Da in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 bereits angenommen wird, dass alle Geräte mit Internet als Empfangsgeräte für den Konsum von Rundfunk und Fernsehen zu werten sind, handelt es sich schließlich nicht mehr um eine Geringfügigkeit, wenn die neuen Medien als Zweckbestimmung für den Konsum von Rundfunk und Fernsehen angesehen werden. Eine solche Sichtweise kann dann beispielsweise dazu benutzt werden, alle Nicht-Raucher zur Zahlung der Tabaksteuer zu verpflichten, wenn dieses Konsumgut mit der Finanzierung eines angeblich höheren Ziels (z. B. Förderung der landeseigenen Tabakindustrie) verbunden wird.   

g) Es ist vielleicht richtig, dass jeder Bürger die Pflicht hat, sich zumindest darüber zu informieren, was in seinem eigenen Land vorgeht, was jedoch nicht bedeuten kann, dass ihm die Förderung von Informationsquellen aufgezwungen werden kann, die von staatlichen Stellen mehr erwünscht sind. Unabhängig davon, dass es heute so gut wie unmöglich ist, nicht nicht informiert zu werden, ist das Informationsangebot aus dem Konsum von Rundfunk und Fernsehen nicht geeignet, dass es jedem Menschen gerecht werden kann. Die wichtigste Informationsquelle für den Kläger ist und bleibt in diesem Zusammenhang immer noch die Sonntagspredigt des Pfarrers seiner Gemeinde, die er jede Woche wahrnehmen kann, ohne dass er dazu gezwungen wäre, irgendwelche Gerätschaften bereit zu stellen.
 
h) Nach Angaben in der McKinsey-Studie Die Rolle des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) in der heutigen Medienlandschaft aus dem Jahre 2017 kommt hinzu, dass der Anteil der Informationssendungen nur einen geringen Teil des Programmangebots der öffentlich-rechtliche Sender umfasst, weshalb die gerügte Zwangsförderung durch eine Beitragspflicht hinsichtlich der Frage ihrer Notwendigkeit sehr fragwürdig ist. Denn das Programmangebot der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten umfasst demnach einen sehr hohen Anteil an Nicht-Informationssendungen, die vorwiegend der Unterhaltung dienen (vgl. ebda., S.61), zu deren Förderung jedoch niemand in Anlehnung an die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verpflichtet oder durch Vollstreckungsmaßnahmen gezwungen werden kann, ohne dass dieses Grundrecht in sein Gegenteil verkehrt wird.

i) Damit ist es sehr fragwürdig, ob die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirklich dem Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG dient. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zu einer Doktrin geführt, in der die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes dahingehenden ausgelegt werden, dass die Pressefrei-heit in einem Staat nur dann möglich sei, wenn öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit staatlicher Beihilfe finanziert werden würden.

Am deutlichsten kommt diese Doktrin wohl in dem Gebühren-Urteil aus dem Jahre 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - zum Ausdruck, in dem den Landesregierungen de facto untersagt wurde, die Höhe der Gebühr entgegen der Empfehlung der KEF selbst zu bestimmen. Einige Regierungschefs waren der Empfehlung der KEF zuvor nicht ganz gefolgt, wonach die Rundfunkgebühr ab 1. April 2005 um 1,9 Euro pro Anschluss und Monat erhöht werden sollte. Die Landesregierungen hatten nur eine Anhebung um 88 Cent auf 17,03 Euro bis Ende 2008 bewilligt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Gebührenfestsetzung eine Verletzung der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer ARD, ZDF und Deutschlandradio aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. Rn 113 ff des Urteils vom 11. September 2007). Unabhängig davon, dass in der KEF selbst Medienvertreter sitzen, die die Interessen der eigenen Branche vertreten und nicht die Interessen aller Bürger in Deutschland, hat das Urteil zu der Situation geführt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich zu einem Staat im Staate entwickelt haben, die - selbst mit behördlichen Eigenschaften ausgestattet - nicht nur keinen weiteren Kontrolle bei Maßnahmen gegen ihre Gegner unterliegen, sondern staatliche Einrichtungen zur Durchsetzung ihrer eigenen Zwecke sogar missbrauchen können.

j) Auch in den Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 kommt diese Doktrin ständig zum Vorschein, wenn beispielsweise argumentiert wird, dass die Pressefreiheit in Gefahr sei, wenn die „Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ nicht gewährleistet sei (vgl. ebda. Rn. 155). Eine solche Doktrin der staatlichen Pressefreiheit ist schon alleine deshalb absurd, weil eine solche durch den Staat geförderte Presse in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Staat steht, dass dieser ihr eben nicht erlauben wird, frei von staatlichem Einfluss zu handeln. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird dann nicht dadurch eingeschränkt, dass man die Anzahl der Beamten in einem Rundfunkrat limitiert, wie man es im so genannten ZDF-Urteil versucht hat zu lösen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11). Sofern man zudem bedenkt, dass die Landesrundfunkanstalten sogar selbst als Behörden betrachtet werden (so z. B. in BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – I ZB 91/16), muss in diesem Kontext bereits ein abhängig machendes Dienstverhältnis zur Landesregierung angenommen werden. 

Da es in der Folge dieser Doktrin zu einer konkreten politischen Verfolgung von Minderheiten (hier: Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (hier: Gegner von jeglicher Form des Staatsfunks und Ablehner der über die Medien verbreiteten Weltsicht) im Sinne der Verletzung des Grundrechtes aus Art. 3 Abs. 3 GG kommt, ohne dass diese Konsequenzen im ausreichenden Maße bedacht wurden, ist es angebracht, dass die Gerichte über die Konsequenzen ihrer vorherigen Entscheidungen in dem hier aufgezeigten Licht neu entscheiden oder zumindest klarstellen, dass sie diese Menschenrechtsverletzungen tatsächlich wollen.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass es zu den vorgetragenen Verletzungen der Grundrechte des Klägers keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Zu den gerügten Verletzungen der Grundrechte aus Art. 7 und Art. 10 des Grundgesetzes gibt es bisher sogar keine verwaltungsrechtliche und auch keine verfassungsrechtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag.

Hochachtungsvoll


Anlagen: 4

D01: Vollständig automatisierter Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.11.2022
D02: Widerspruchsschreiben des Klägers vom 20.11.2022 zum Bescheid vom 01.11.2022
D03: Automatisierter Widerspruchsbescheid des Beklagen WDR vom 29.12.2022
D04: Vollständig automatisiertes Schreiben einer Stadtkasse als Behörde vom 02.11.2022


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Zur Anlage D01 verweise ich auf:



Dieser vollständig automatisierter Festsetzungsbescheid, der an einem Feiertag (1. November) angeblich erlassen worden sein soll, wurde bereits in einem anderen Thema besprochen:

Thema: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17102.msg220237.html#msg220237


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Anlage D02:

Nach Rücksprache mit meinem Bekannten habe ich die Erlaubnis erhalten, das Widerspruchsschreiben (Anlage D02) zum vollständig automatisierten Festsetzungsbescheid vom 1. November 2022 hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Im Grunde handelt es sich um eine Zusammenfassung der obigen Klageschrift:
Zitat
Betr.:  Widerspruch gegen ihren „Festsetzungsbescheid“ vom 01.11.2022   
           (Eingang hier am 12.11.2022) zu einem angeblichen Beitragskonto
           xxx xxx xxx und Antrag auf Befreiung für den festgesetzten Zeitraum.



Sehr geehrter Westdeutscher Rundfunk Köln,

mit Bezug auf ein vollständig automatisiertes Schreiben ihres Beitragsservice widerspreche ich hiermit ihrem Festsetzungsbescheid vom 1. November 2022 und beantrage in Anlehnung an § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gleichzeitig die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 unter der Voraussetzung, dass ich die Summe des Beitrages alternativ für karitative Zwecke spende.

Zur Begründung weise ich darauf hin, dass ich eine Mitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio auch weiterhin ablehne, da es mir nicht möglich ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus politischen und weltanschaulichen Gründen zu unterstützen. Eine gesellschaftliche Notwendigkeit für öffentlich-rechtliche Rundfunksender ist für mich nicht ersichtlich. Ich brauche keinen Rundfunk und kein Fernsehen und nutze diese Medien deshalb auch nicht. Daher lehne ich eine direkte Förderung solcher aus meiner Sicht undemokratischen Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ab.

Um mich nicht dem Vorwurf aussetzen zu müssen, dass ich meine weltanschaulichen und politischen Überzeugungen vorschieben würde, um mich vor der Zahlung einer Abgabe zu drücken, beantrage ich im Rahmen dieses Vorverfahrens gleichzeitig die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum, indem ich vorschlage, die Summe des Beitrages alternativ an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) zu spenden.

Die zugewiesene Mitgliedschaft mit der Nummer xxx xxx xxx beruht lediglich auf eine mit Schreiben vom 14.03.2014 mitgeteilten Zwangsanmeldung, der ich im Vorfeld mit Schreiben vom 04.03.2014 und noch einmal im Nachhinein mit Schreiben vom 21.03.2014 schriftlich beim mitteilenden Beitragsservice in Köln widersprochen habe. Eine Reaktion auf diese Widersprüche erfolgte nicht, weshalb ich diese Anmeldung nicht für rechtmäßig halte. Es ist offensichtlich so, dass diese Form der Anmeldung, die in den Jahresberichten ihres Beitragsservice als Direktanmeldung oder automatische Anmeldung bezeichnet wird, auch keine rechtliche Grundlage hat, weshalb ich davon ausgehe, dass hier nicht nach Recht und Gesetz gehandelt wird.

Es reicht nicht aus, wenn Sie sich in diesem Zusammenhang auf § 2 RBStV berufen, da ich diesen Artikel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages als diskriminierendes Gesetz betrachte, da er dazu dient, die tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen zulasten der Nicht-Nutzer und Gegner dieser Medien zu bevorzugen.
Aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes geht eindeutig hervor, dass die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe der Gesellschaft ein Kriterium zur Bestimmung von Diskriminierung ist, weshalb ich eine Förderungspflicht der Nicht-Konsumententen von Rundfunk und Fernsehen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für verfassungswidrig halte. Durch die Möglichkeit die sich aus dieser Diskriminierung ergebenden Zahlungsforderung mit Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen, muss diese Form der Gewalt auch als konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes) betrachtet werden. Zu beiden Gruppen zähle ich mich.

Ich habe Ihnen und ihren Beitragsservice bereits mehrfach mitgeteilt, dass ich mich lieber aus anderen Quellen als Rundfunk und Fernsehen informiere. Eine Beitragspflicht würde mich in der freien Wahl der von mir genutzten Medien einschränken, da ich aus meinem bescheidenden Eta heraus nur eine gewisse Summe für Informationen bereitstellen kann, die ich bei einer Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht mehr für meine bevorzugten Medien, Zeitungen und kostenpflichtiges Internet im Internetcafé, zur Verfügung hätte. Selbst wenn es zutreffen würde, dass mir keine bestimmten Informationen durch eine Zwangsmitgliedschaft bei ihnen aufgedrängt werden würden, wie Sie immer wieder behaupten, würde mich die Verpflichtung der Förderung ihrer Medien in der Freiheit meiner Medienauswahl einschränken. Darin sehe ich eine Missachtung der Möglichkeit der Nutzung der Pluralität der Medien.

Unabhängig davon bin ich auch aus weltanschaulichen Gründen nicht bereit irgendwelche Medieneinrichtungen über eine Zwangsmitgliedschaft zu fördern, da ich die von Medienvertretern verbreiteten Weltansichten in der Regel nicht teile. Eine mit staatlicher Beihilfe finanzierte und durch Landesregierungen kontrollierte Rundfunkanstalt ist mir zudem derart suspekt, dass sie nicht mit meinem Verständnis von Pressefreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat in Einklang zu bringen ist. Als politischer Gegner des öffentlich-rechtliche Rundfunks habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

(1) Kündigung der Arbeitsstelle oder Reduzierung der Einnahmen, so dass
     die Forderung nach Sozialleistungensbescheiden erfüllt werden kann.
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
      bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
(3) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug ins Ausland.
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen

Ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, dass keine dieser vier Lösungen tatsächlich akzeptierbar oder wünschenswert ist. Es leuchtet hoffentlich ein, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, da Sie wahrscheinlich auch keine Mitgliedsbeiträge für eine von ihnen abgelehnte Einrichtung zahlen würden, der Sie deshalb nicht angehören wollen und deren Dienstleistungen Sie auch nicht in Anspruch nehmen wollen. In Hinblick auf (4) müssten sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zudem mit Recht den Vorwurf der konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und politischen Gegnern (Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens) gefallen lassen. Es blieb mir tatsächlich irgendwann nichts anderes übrig, meine Wohnung zu kündigen und ins Ausland zu gehen, weshalb ich in den diskriminierenden Paragraphen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages schon jetzt eine Verletzung meiner bürgerlichen Grundrechte aus Art. 16 des Grundgesetzes sehe. Zudem wäre in diesem Vorverfahren zu prüfen, ob die ideologisch geprägten Enteignungsmaßnahmen aus Vollstreckungsmaßnahmen einen Verstoß gegen Art. 15 GG darstellen, da ich den formal rechtlichen und gesellschaftspolitischen Status der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für klärungsbedürftig halte.

Neben den bereits genannten Grundrechtsverletzungen sehe ich mich durch ihre Forderungen und ihre Bedrohungen auch in meinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie in dem grundgesetzlich verankerten Recht aus Art. 140 GG (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung), einem staatlich verordneten Kult nicht angehören zu wollen, verletzt. 

Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des festgesetzten Bescheides bestehen, da die Zwangsanmeldung bei ARD, ZDF und Deutschlandradio in massiver Weise gegen Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 140 GG (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung) verstößt. Denn eine solche Zwangsmitgliedschaft verstößt gegen das Gebot der negativen Religionsfreiheit, das die Inhaber von Grundrechten vor dem Aufdrückung einer bestimmten Weltanschauung schützen soll. Damit wird auch gegen Art. 9 EMRK, Art. 10 der EU-Charta und Art. 18 AEMR im Rahmen des UN-Zivilpaktes verstoßen.

a) Die negative Religionsfreiheit ist im Grundgesetz an mehreren Stellen verankert, um die Bürger in diesem Land vor der Aufdrückung einer bestimmten Weltanschauung zu schützen. Die in Art. 4 Abs. 1 GG verankerte Bekenntnisfreiheit setzt bereits voraus, dass man andere weltanschauliche und religiöse Anschauungen, die nicht die eigenen sind, ablehnen darf und sich nicht zu eigen machen muss. Auch wenn der Religionsunterricht in Deutschland verfassungsrechtlich erwünscht ist, sieht der Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes eine negative Komponente vor, die den Zwang zur Erteilung eines Religionsunterrichtes untersagt. Ebenso wird über Art. 140 GG sichergestellt, dass niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 136 Abs. 4 WRV), wozu auch das kulthafte An- und Ausschalten eines Empfangsgerätes gehören dürfte, gezwungen werden darf. Der über Art. 140 GG eingeflossene Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung sieht sogar ein striktes Verbot einer Staatskirche vor, was auch ein Verbot für einen staatlich verordneten Rundfunkkult begründen dürfte, da durch Fernsehen und Radio ebenso weltanschauliche Vorstellungen vermittelt werden, wie es bei Religionsgemeinschaften der Fall ist.     

b) Es ist zwar richtig, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht zu den anerkannten Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 140 GG und anderer Rechtsnormen gehört, dennoch betrachten viele Menschen den Konsum von Rundfunk und Fernsehen als eine Art Ersatzregion zum verlorengegangen Glauben in einer anerkannten Religionsgemeinschaft, was den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar nicht in den Rang einer Religion erhebt, jedoch dazu führt, dass er als Kult mit eigenen weltanschaulichen Ausrichtung betrachtet werden muss. Dieses Kulthafte der Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer führt zu denselben Problemen, die auftreten, wenn die Weltanschauungen aus einer Religion in den Stand eines Staatsreligion erhoben werden würden. Die Ablehnung der Teilnahme an einem solchen Rundfunkkult sollte daher genauso abgelehnt werden können.             

c) Dass die durch die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Weltanschauungen als eine Form von religiösen Kult angesehen werden können, kann durch viele Äußerungen ihrer Anhänger belegt werden. So bekennt sich der Erfinder des Rundfunkbeitrags Paul Kirchhof in seinem Gutachten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum ÖRR-Kult, wenn er feststellt, dass angeblich jeder „durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“ (S. 61) sei, die vom öffentlichen-rechtlichen Rundfunk ausgehen soll.
edit: (link zum Gutachten):
http://www.swr.de/unternehmen/organisation/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-100.pdf

Damit wird die Teilnahme an den Programmen der ÖRR in den Bereich eines religiösen Kultes erhoben, was noch dadurch verstärkt wird, wenn Anhänger dieses Kultes meinen, verkünden zu müssen, dass manche Sendungen des ÖRR-Kultes sogar therapeutischen Funktionen hätten. Der Abgeordnete Oliver Keymis geht genau in diese Richtung, wenn er in seiner Landtagsrede vom 14.09.2017 behauptet, dass Sendungen aus dem ÖRR-Kult dazu dienen würden, Menschen, die nichts anderes zu tun hätten, als vor dem Fernseher zu sitzen, zu trösten (Landtag NRW, Plenarprotokoll 17/7, S. 85).
edit: (link zum Protokoll):
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP17%2F7|80|86

Der bekannte Fernsehmoderator Thomas Gottschalk soll in der ARD-Talkshow „Maischberger“ vom 01.03.2018 sogar behauptete haben: „Für mich ist die Fernsehgebühr das gleiche wie die Kirchensteuer“.
edit: (link zum Zitat):
https://programm.ard.de/?sendung=28111544149523

Derartige Äußerungen belegen, dass es nicht nur innerhalb der Bevölkerung zu einer Dichotomie zwischen Kirchen und Medien gekommen ist, die das Sendungsbewusstsein einiger Medienmacher in den Rang eines religiösen Kultes erhebt, der in direktem Widerspruch zu anderen Weltanschauungen ihres Mainstream stehen. Dies wäre in einer pluralistischen Gesellschaft auch kein Probleme, wenn die Beitragspflicht für den Rundfunk nicht zu einer Situation führen würde, in der Nicht-Teilnehmer am Rundfunk-Kult zur direkten Förderung einer anderen Weltanschauung gezwungen werden würden.

d) Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Kirchensteuer für alle Menschen in Deutschland zur Pflicht geworden ist, werden Eltern sogar tatsächlich dazu angehalten, ihre Kinder mit dem Konsum von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu erziehen. Dies kann rechtlich nicht wirklich erwünscht sein, wenn man das Grundgesetz nicht pervertieren will. Denn damit wird das Elternrecht im Grundgesetz in eine fast erzieherische Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu müssen umgewandelt, was eben durch das Recht, Unterhaltungssendungen und Informationen aus dem öffentlich-rechtlich Rundfunk ablehnen zu dürfen, eigentlich negiert werden dürfte. Diese unzulässige Umwandlung eines Rechtes in eine Pflicht ist verfassungsrechtlich nicht nur im Sinne der negativen Religionsfreiheit sondern auch im Sinne der negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtlich weiterhin klärungsbedürftig. 

Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des festgesetzten Bescheides bestehen, da der gerügte RBStV einen schweren Eingriff in den Schutzbereich der Telekommunikation aus Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt, da die Zahlungspflicht für den Rundfunk allen Nicht-Nutzern des Rundfunks verbietet, Internet und internetfähige Smartphones zu nutzen.

a) Bisher habe ich von einer Nutzung des Internets in meinem Haushalt und der Anschaffung eines Smartphones abgesehen, weil ich mir nicht vorwerfen lassen möchte, dass ich über diese Geräte die Möglichkeit hätte, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Ich besitze lediglich ein nicht internettaugliches Handy aus dem Jahre 2005, mit dem auch kein Radio empfangen werden kann. Da ich gerne das Recht haben würde mir irgendwann mal ein Smartphone anzuschaffen, um damit telefonieren zu können, ohne damit in eine Beitragspflicht für den von mir abgelehnten öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verfallen, sehe ich in dieser Zwangsförderung einen schweren Eingriff in mein Grundrecht, das Fernmeldewesen in Deutschland nutzen zu können. Das indirektes Verbot sich Geräte anschaffen zu dürfen, die durch irgendwelche nebensächlichen Zusatzfunktionen vielleicht den Rundfunkempfang ermöglichen, stellt in diesem Sinne eine unzulässigen Eingriff in diesen Schutzbereich dar. Denn die Wahrung des Geheimnisrechtes im Fernmeldewesens (Art. 10 Abs. 1 GG) kann dort schon gar nicht gegeben sein, wo die Verwendung von bestimmten Telefonen durch Rechtsprechung und Gesetz (RBStV) bereits verboten ist. Die Beitragspflicht für den Rundfunk führt daher zu einem schweren Eingriff in diesen Bereich der Grundrechte der Nicht-Nutzer und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

b) Denselben Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG sehe ich auch im indirekten Verbot in meinem Haushalt einen Internetanschluss verwenden zu dürfen, da ich zur Versendung und zum Empfang von elektronischer Post meinen Haushalt verlassen muss, um einen anderen Ort (z.B. Internet-Cafés) aufzusuchen, wo ich dann meine Mails (Briefe) lesen und schreiben kann. Insbesondere die Rechtsprechung zur so genannten PC-Gebühr verbietet mir offensichtlich eine Nutzung des Internets in meinem Haushalt, weshalb ich darin einen Eingriff in meine Freiheit der Nutzung der elektronischen Post sehe. Ich hatte vor der Einführung des Rundfunkbeitages auf die Installierung eines Internetanschlusses in meinem Haushalt bereits verzichtet, um die Zahlungspflicht einer Grundgebühr für den Rundfunk zu vermeiden. Dies mag ursprünglich mal finanziell motiviert gewesen sein, hat sich aber nach der aufgezwungenen Auseinandersetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dahingehende entwickelt, dass ich mittlerweile die Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich ablehne. 

c) Auf den Nutzungswillen soll es nach ihrer Auffassung angeblich nicht ankommen, was auch nicht wirklich wichtig ist, da es um den Missbrauch eines Rechts geht, um daraus eine Förderungspflicht zu machen. Es ist natürlich irritierend, dass der Art. 5 Abs. 1 GG sich selbst durch Satz 1 und Satz 2 gegenüber steht. Einerseits gibt es das Recht der reinen Internet-Nutzer „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) unterrichten zu können, wozu das Internet als Quelle gehört. Anderseits gibt es „die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk für sich vereinnahmt wird. Ein Recht auf frei Berichterstattung kann jedoch nicht in eine Förderungspflicht einer bestimmten Quelle umgedeutet werden, selbst dann nicht, wenn diese Quelle staatlich gewünscht und bevorzugt wird. Es geht also nicht um die Nutzung, sondern um die Frage, ob ein Recht tatsächlich in der bezeichneten Form in eine Förderungspflicht (Zahlungspflicht) umgewandelt werden kann. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.

Aus den genannten Gründen bitte ich daher darum meinen Widerspruch zu akzeptieren und mich unter den genannten Bedingungen vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum zu befreien.

                                Hochachtungsvoll


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Anlage D03:

Der Widerspruchsbescheid des WDR besteht lediglich aus bekannten Textbausteinen, die inhaltlich nicht auf das Widerspruchsschreiben meines Bekannten (Anlage D02) eingehen. Nach Rücksprache mit meinem Bekannten darf ich die erhaltenen Textbausteine in anonymisierter Form als Scan veröffentlichen:

Zitat
Ihren Widerspruch vom 20.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 01.11.2022 weisen wir zuruck.

Gründe:

Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeitrage.

Sie sind seit 01.2013 mit einer Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet. Eine Zahlung erhielten wir nicht.

Der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022 setzt Rundfunkbeitrage fir den Zeitraum von 07.2019 bis 06.2020
- insgesamt 210,00 EUR - fest.

lhr Widerspruch ist zulassig, aber in der Sache nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 - 28.04.2020.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a. bestätigt, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang steht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.03.2016, Az. BVerwG 6 C 6.15 u.a. entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte rechtmäßig erhoben wird.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt somit geltendes Recht dar, bei dessen Umsetzung den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zustent.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt auch nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, weil die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht mit der ÄuBerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 7 A 10455/15).

Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV).

Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a RBStV a.F. ist uns Ihre oben genannte Anschrift übermittelt worden.

Die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs ist durch zahlreiche Entscheidungen bestatigt worden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a. die Ubermittlung der Daten im Rahmen des Meldedatenabgleichs als zulässiges Instrument anerkannt.

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV haben wir Sie als Beitragsschuldner für die Wohnung unter der übermittelten Anschrift angemeldet.

Die gesetzliche Vermutung haben Sie nicht widerlegt. Auch haben Sie keinen anderen Inhaber Ihrer Wohnung und dessen Beitragsnummer benannt, unter der bereits Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung gezahlt werden.

Als Wohnungsinhaber sind Sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt.

Der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung betragt (bis 31.03.2015 monatlich 17,98 EUR, vam 01.04.2015 bis 31.07.2021) monatlich 17,50 EUR, seit dem 01.08.2021 monatlich 18,36 EUR. Er wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums fur jeweils drei Monate zu entrichten.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie bislang keine Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung.

Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigevertahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

Werden geschuldete Rundfunkbeitrage nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Im Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022 wurde kein Säumniszuschlag festgesetzt, weil dieser ausschlieBlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Beitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren Bescheid hätte festgesetzt werden können. Durch die vorangegangene Festsetzung war der Säumniszuschlag abgegolten.

Eine Zahlung erhielten wir nicht. Der Bescheid ist daher insgesamt rechtmäßig.

Mit freundlichen Grüßen

Westdeutscher Rundfunk Köln

Im Auftrag
...
Edit "Bürger": OCR/ Texterkennung ohne Gewähr. Hier ausnahmsweise ergänzt. Bitte immer eigenverantwortlich suchbare/ kopierbare Zitate der Dokumente beifügen - siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2023, 16:34 von Bürger«
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Anlage D04:

Es ist eigentlich bis heute unklar, ob der Beitragsservice auch Ersuchen auf Vollstreckung in einem vollständig automatisierten Verfahren einleiten darf. Zum Ablauf des Programms, das der Beitragsservice offensichtlich verwendet, verweise ich mal auf die folgende Übersicht:

Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213153.html#msg213153

In dem hier gegenständlichen Vorgang geht es tatsächlich darum, dass der Beitragsservice vorgibt, dass er an einem 1. November (Feiertag in NRW) ein Ersuchen auf Vollstreckung eingeleitet haben will, was eindeutig aus einem offensichtlich ebenfalls mit vollständig automatisierter Technik ergangenen Schreiben einer Stadtkasse vom 2. November (Anlage D04) zu entnehmen ist, welches mein Bekannter am 4. November erhalten hat. Dieses Schreiben enthält keine Rechtsbelehrung, sondern nur den Verweis, dass man sich bei Fragen an den Beitragservice zu wenden hätte.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Stadtkassen als Vollstreckungsbehörde in einigen Schreiben, die hier im Forum veröffentlicht wurden, immer wieder behaupten, dass die Vollstreckbarkeit von Forderungen angeblich vom Beitragsservice überprüft wurde, was nach meiner Ansicht eben nicht der Fall sein kann, wenn das ganze Prozedere sogar bis zur Einleitung der Vollstreckung bei einer Stadtkasse in vollständig automatisierter Form abläuft. 

Zum Beleg verweise ich mal auf den relevanten Textauszug aus dem Schreiben der Stadtkasse, den ich hier im Forum in anonymisierter Form als Scan veröffentlichen darf:       


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2023, 01:54 von Bürger«
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Zu diesem Verfahren gehört auch ein Antrag auf Befreiung, den mein Bekannter zusammen mit dem Widerspruchsschreiben vom 20.11.2022 verfasst hat (vgl. Anlage D02). Der WDR hat zu diesem Vorgang in einem separaten Schreiben meinen Bekannten einen Ablehnungsbescheid übersendet, den ich hier im Forum in anonymisierter Form veröffentlichen darf:
Zitat
Bescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 29.12.2022

Sehr geehrter Antragssteller,

Sie haben am 20.11.2022 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls gestellt. Dieser ist am 28.11.2022 eingegangen.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird abgelehnt.

Gründe:

Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und geben an, dass Sie aus religiösen und Gewissensgründen auf die Nutzung des Rundfunkempfangs verzichten.

Nach Prüfung der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls lässt sich die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht rechtfertigen. Allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung des Rundfunkempfangs stellt auch unter Berücksichtigung des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 keinen Härtefall dar.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1  des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010 (GV. NW. 2011, S. 675) - zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04..2020 - 28.04.2020 (GV. NW. 2020, S. 625) sowie die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge GV. NRW. 2017, S. 316.

Mit freundlichen Grüßen

Westdeutscher Rundfunk Köln

Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Westdeutschen Rundfunk Köln unter der Anschrift des für ihn tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

oder beim Westdeutschen Rundfunk Köln (Appellhofplatz 1, 50667 Köln).
Auf die Problematik von maschinengenerierten Schreiben wurde zuvor bereits hingewiesen, weshalb es nicht verwundert, dass der WDR auf die Inhalte des Antrages auf Befreiung nicht eingeht. Mein Bekannter hat gegen diesen Ablehnungsbescheid natürlich Widerspruch eingelegt, wobei ich die Erlaubnis habe, dieses Schreiben im Forum in anonymisier Form zu veröffentlichen: 


Zitat
Beitragsservice von ARD, ZDF 
und Deutschlandradio                                           EINSCHREIBE / RÜCKSCHEIN
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

                                                                              xxxxxxxxx, den 16. Januar 2023


Betr.:  Widerspruch gegen ihren Ablehnungsbescheid vom 29.12.2022   
           (Eingang hier am 03.01.2023) zu einem Antrag auf Befreiung vom
           Rundfunkbeitrag vom 20.11.2022 für ein angebliches Beitragskonto
           xxx xxx xxx.



Sehr geehrter Westdeutscher Rundfunk Köln,

mit Bezug auf ihren Ablehnungsbescheid vom 29.12.2020 stelle ich zunächst fest, dass mein Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom 20.11.2022 nach meinen Unterlagen (Einschreiben mit unterschriebenen Rückschein) bei ihnen bereits am 22.11.2022 eingegangen ist und nicht erst am 28.11.2022, wie von Ihnen fälschlicher Weise behauptet wird. 

Des Weiteren wird bemängelt, dass Sie auf meinen Antrag vom 20.11.2022 in ihrem Schreiben überhaupt nicht eingehen. Auch die Sachdarstellung, die lediglich aus dem folgenden Satz besteht, ist falsch:
Zitat
„Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und geben an, dass Sie aus religiösen und Gewissensgründen auf die Nutzung des Rundfunkempfangs verzichten“.
Dies wurde von mir weder direkt noch indirekt so behauptetet. Vielmehr habe ich meinen Antrag auf die folgende Weise begründet:
Zitat
„Zur Begründung weise ich darauf hin, dass ich eine Mitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio auch weiterhin ablehne, da es mir nicht möglich ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus politischen und weltanschaulichen Gründen zu unterstützen. Eine gesellschaftliche Notwendigkeit für öffentlich-rechtliche Rundfunksender ist für mich nicht ersichtlich. Ich brauche keinen Rundfunk und kein Fernsehen und nutze diese Medien deshalb auch nicht. Daher lehne ich eine direkte Förderung solcher aus meiner Sicht undemokratischen Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ab.

Um mich nicht dem Vorwurf aussetzen zu müssen, dass ich meine weltanschaulichen und politischen Überzeugungen vorschieben würde, um mich vor der Zahlung einer Abgabe zu drücken, beantrage ich im Rahmen dieses Vorverfahrens gleichzeitig die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum, indem ich vorschlage, die Summe des Beitrages alternativ an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) zu spenden.

Die zugewiesene Mitgliedschaft mit der Nummer xxx xxx xxx beruht lediglich auf eine mit Schreiben vom 14.03.2014 mitgeteilten Zwangsanmeldung, der ich im Vorfeld mit Schreiben vom 04.03.2014 und noch einmal im Nachhinein mit Schreiben vom 21.03.2014 schriftlich beim mitteilenden Beitragsservice in Köln widersprochen habe. Eine Reaktion auf diese Widersprüche erfolgte nicht, weshalb ich diese Anmeldung nicht für rechtmäßig halte“ (a. a. O. Seite 1).

Von Religion und von Gewissen ist in dieser Begründung nichts zu finden. Gewissensprobleme hätte ich letztendlich auch nur, wenn ich den Rundfunkbeitrag freiwillig zahlen würde, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk für mich nichts anderes ist als eine nutzlose Reliquie aus der Zeit des Nationalsozialismus. Daher trete ich politisch für die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein. Nach meiner Ansicht sollten die Landesrundfunkanstalten wieder in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, damit der Zustand wieder hergestellt wird, der vor der Verstaatlichung dieser Sendeanstalten durch die Nationalsozialisten im Jahre 1934 geherrscht hat.     

Auch die in meinem Antrag vom 20.11.2022 erwähnte negative Religionsfreiheit hat nichts mit Gewissen und Religion zu tun. Im Kern geht es bei diesem Grundrecht aus dem Schutzbereich des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG um das Recht auf Gedankenfreiheit im Sinne einer Überzeugungsfreiheit.
Der Rechtswissenschaftler Paul Tiedemann stellt hierzu richtigerweise fest:
Zitat
Zunächst kann es keinem Zweifel unterliegen, dass in eine menschenunwürdige Lage gerät, wer gezwungen werden soll, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen, den er tatsächlich nicht hat. Dabei ist es gleichgültig, ob er stattdessen einen anderen oder ob er überhaupt keinen religiösen Glauben hat. Insofern geht es um die religiöse Gedankenfreiheit, die, wie im Kap. 4.1 herausgearbeitet worden ist, nur einen Fall der allgemeinen Gedankenfreiheit darstellt und sich von dieser in keiner relevanten Hinsicht unterscheidet. Die Gedankenfreiheit verbürgt das Recht, jeden beliebigen Gedanken haben und ausdrücken zu dürfen. Jeder konkrete Gedanke besteht aber nicht nur aus einem positiven Inhalt, sondern zugleich immer auch aus negierenden Inhalten.
Paul Tiedemann (2012):  Religionsfreiheit – Menschenrecht oder Toleranzgebot?, S. 160

Damit geht es bei dem Recht der negativen Religionsfreiheit nicht nur um das Recht der Gedankenfreiheit, sondern auch um das Recht der freien Meinungsäußerung. Denn das
Zitat
„Recht, sich nicht zu einer Meinung oder Überzeugung bekennen zu müssen, die man nicht hat, ist nichts weiter als die logische Kehrseite des Rechts, eine Meinung oder Überzeugung haben und bekennen zu dürfen“ (ebenda).
  Ebensowenig geht es bei der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 EMRK darum, dass die Finanzierung einer abgelehnten Weltanschauung durch eine für diesen Zweck bestimmte Abgabe zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnissen führt, so wie es von Ihnen immer wieder unterstellt wird. Die Rechtsprechung beschäftigt sich in solchen Verfahren eher mit der Frage, inwieweit der Staat seine Bürger indoktrinieren darf. Gerade in Deutschland sollte ein solides Bewusstsein darüber bestehen, dass Rundfunk und Fernsehen einen indoktrinierenden Einfluss ausüben, weshalb die Weigerung der Landesrundfunkanstalten sich mit diesem Thema zu beschäftigen, einer Geschichtsklitterung gleichkommt. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird in diesem Sinne nach allgemeiner Rechtsprechung sogar als Vorzugslast angeboten, damit alle Bürger dieses Programmangebot ohne Zugangseinschränkungen wahrnehmen können. Die Schutzbehauptung, dass die Bürger nicht direkt dazu gezwungen seien, dieses Angebot tatsächlich zu nutzen, um den Vorwurf der staatlichen Indoktrination zu entgehen, greift damit nicht, weil die aufgedrückte Empfangsmöglichkeit eines unerwünschten Programmangebotes nichts anderes ist als Indoktrination.

Ebensowenig trifft es zu, dass die Landesrundfunkanstalten keinen Ermessensspielraum bei der Auslegung der Härtefallreglung aus § 4 Abs. 6 hätten, so wie es von Ihnen in anderen Schreiben immer wieder behauptet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu noch einmal festgestellt:
Zitat
Die Beschwerdeführerin musste für eine Härtefallbefreiung insbesondere auch nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen damals verlangt, vorrangig Leistungen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung beantragen und in Anspruch nehmen. Diese vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfassten Vorschriften sehen vor, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, gegebenenfalls als Darlehen, geleistet werden können (Rn. 26 in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -).
Damit dürfte klar sein, dass die Landesrundfunkanstalten bei der Auslegung der Härtefallreglung im Rahmen ihrer Selbstverwaltung selbst bestimmen können, was ein Härtefall ist, ohne sich dabei an den Vorschriften des Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV orientieren zu müssen. Demnach ist es also nicht notwendig für jeden ungeregelten Härtefall die Gerichte zu bemühen; was eigentlich bereits seit einigen Jahren aus dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12 – unmissverständlich hervorgeht (ebenda: Rn. 5):
Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Ein solcher anderer Härtefall liegt vor, da es mir nicht zuzumuten ist, Rundfunksender finanziell zu fördern und zu unterstützen, die ich aus weltanschaulichen und politischen Gründen ablehne. Aus den genannten Gründen bitte ich daher darum meinen Widerspruch zu akzeptieren und mich unter den genannten Bedingungen vom Rundfunkbeitrag für den festgesetzten Zeitraum zu befreien.

                                Hochachtungsvoll   


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat zwischenzeitlich eine Stellungnahme des WDR zu der obigen sehr ausführlichen und substanziierten Klageschrift vom 22.01.2023 erhalten. Mit der Erlaubnis meines Bekannten darf ich diese Stellungnahme, die nicht mit einem Wort auf den Inhalt der Klage eingeht, hier im Forum in anonymisierter Form veröffentlichen:

Zitat
                                                                                                               Köln, 23. Mai 2023
        In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

        Bekannter von Art18GG ./. Westdeutscher Rundfunk

         - 27 K 593/23 -


       übersendet der Beklagte den Verwaltungsvorgang zu dem Beitragskonto mit der
       Beitragsnummer xxx xxx xxx.

        Der Beklagte beantragt,

                                                  die Klage abzuweisen.
                                                                                                                                                                                                                 
                                                             I.
         
          Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

          Der Kläger wird seit Januar 2013 als Beitragszahler für die Wohnung zu der Anschrift
          „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" geführt.

         In der Folgezeit ergingen mangels Zahlungseinganges zahlreiche
         Festsetzungsbescheide gegen die der Kläger zum Teil Widerspruch einlegte. Insoweit
         führte der Kläger u.a. aus, dass er weder Fernsehen noch Hörfunk nutze und dass die
         Beitragspflicht verfassungswidrig sei. Der Kläger wandte sich in mehreren gerichtlichen
         Verfahren gegen die Rundfunkbeitragspflicht.

         Am 01.11.2022 erging der hier streitgegenständliche Bescheid über 210 €, der
         Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07/2019 bis 06/2020 festsetzt.

        Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.11.2022 Widerspruch
        ein. Zudem beantragte er, wegen eines Härtefalles von der Rundfunkbeitragspflicht
        befreit zu werden.

        Mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022 wies der Beitragsservice im Auftrag
        des Beklagten den Widerspruch des Klägers vom 20.11.2022 gegen den
        Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022 als unbegründet zurück.

        Des Weiteren lehnte der Beitragsservice im Auftrag des Beklagten mit einem
        separaten Bescheid vom 29.12.2022 den  Befreiungsantrag des Klägers vom
        20.11.2022 ab.

        Der Kläger legte mit Schreiben vom  16.01.2023 Widerspruch ein gegen den
        Ablehnungsbescheid vom 29.12.2022. Dieser Widerspruch wird zeitnah beschieden
        werden.

                                                                II.
   
       Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

       Der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022 in der Gestalt des
       Widerspruchsbescheides vom 29.12.2022 ist zu Recht ergangen.

       Der Kläger ist für die o.g. Wohnung gemäß § 2 Abs.  1  RBStV beitragspflichtig.

       Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen
       in dem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022 sowie auf die Entscheidungsgründe in
       dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2022 zu dem Aktenzeichen
       27 K 5529/20.

       Die Klage ist daher abzuweisen.
 
       Der Beklagte erklärt sich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
       einverstanden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

       Darüber hinaus besteht Einverständnis mit einer Entscheidung mittels
       Gerichtsbescheids (§ 84 VwGO), sowie einer Entscheidung ohne mündliche
       Verhandlung, auch durch den Einzelrichter (§ 101 VwGO).
       
       WESTDEUTSCHER RUNDFUNK KÖLN


Bei der Klage mit dem Aktenzeichen 27 K 5529/20 handelt es sich um einen Vorgang, der im Forum im folgenden Thema teilweise dargestellt und besprochen wurde:

VERHANDLUNG VG Düsseldorf, Di 16.08.2022, 10:30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36099.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2023, 02:51 von Bürger«
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat mittlerweile einen Widerspruchsbescheid zu seinem Widerspruch vom 16.01.2023 gegen den Ablehnungsbescheid des Beitragsservice vom 29.12.2022 zum Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom 20.11.2022 erhalten. Diesen automatisierten Bescheid darf ich nach Rücksprache mit meinem Bekannten hier im Forum in anonymisierter Form veröffentlichen:

Zitat
Beitragsservice WDR
Datum 04.07.2023

Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln - Beitragsnummer xxx xxx xxx -

Sehr geehrter (Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks),

Ihren Widerspruch vom 16.01.2023 gegen den Bescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln über die Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht als Härtefall vom 29.12.2022 weisen wir zurück.

Gründe:

Sie begründen Ihren Widerspruch damit, dass Sie eine direkte Förderung der Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ablehnen. Es sei Ihnen nicht zuzumuten, Rundfunksender finanziell zu fördern und zu unterstützen, die Sie aus weltanschaulichen und politischen Gründen ablehnen. Der Rundfunkbeitrag würde gegen Art. 7 Abs. 3 GG und weitere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Sie bieten an, die Summe des Beitrages alternativ an das Deutsche Rote Kreuz zu spenden.

Ihr Widerspruch ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. - 07.12.2015.

Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren ist, abschließend in § 4 Abs. 1  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpfen an die dort im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an und setzen voraus, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheides der entsprechenden Behörde gewährt werden.

Nach Prüfung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls lässt sich die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1  RBStV nicht rechtfertigen. Allein Ihre persönlichen weltanschaulichen und politischen Überzeugungen stellen keinen Härtefall dar und spielt für die Rundfunkbeitragspflicht keine Rolle.

Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und ob das Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks genutzt wird. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft für die Beitragspflicht damit gerade nicht an den Besitz und die Nutzung von Rundfunkgeräten oder die Nutzung der öffentlich rechtlichen Rundfunkprogramme, sondern an das Innehaben einer Wohnung an.

Da die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht erfüllt werden, lehnen wir den Antrag ab.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991  (GVBI. 1991, S. 423) zuletzt geändert durch 19. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 03. - 07.12.2015 (GVBI. 2016, S. 454) sowie die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkverträge (GVBI. 2012, S. 662).

Als Wohnungsinhaber, der nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist, sind Sie gemäß § 2 Abs. 1  RBStV beitragspflichtig. Auch eine Spende an das Deutsche Rote Kreuz entbindet Sie nicht von dieser Beitragspflicht.

Aufgrund Ihres Widerspruch wurde der Ablehnungsbescheid vollumfänglich überprüft. Er erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde er von der zuständigen Stelle erlassen und von zwei bevollmächtigten  Mitarbeitern des Westdeutschen Rundfunks unterschrieben.

Entgegen Ihrer Ansicht werden Sie durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Ihren Grundrechten verletzt.

Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden.

Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Auftrag, die Vielfalt der Meinungen möglichst vollständig widerzuspiegeln.

Staatlich festgelegte Entgelte für die Rundfunknutzung stellten nur dann einen Eingriff dar, wenn sie darauf zielten oder ihrer Höhe nach objektiv geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Davon ist angesichts der Beitragshöhe und der umfassenden Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten nicht auszugehen. 

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in die Grundrechte dar, weil den Beitragsschuldnern keine Informationen bzw. Informationsquellen aufgedrängt werden. Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Programmangeboten.


Der Widerspruch ist daher abzulehnen.

     Mit freundlichen Grüßen
     Westdeutscher Rundfunk
     Beitragsservice

i. V.                              i. V.

(Unterschriften von zwei angeblich vom Intendanten bevollmächtigte Personen, wobei dem Schreiben keine Abschriften dieser Vollmachten beigefügt wurden)


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung dieses Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

        Verwaltungsgericht Düsseldorf
         Bastionstr. 39
        40213 Düsseldorf

schriftlich, in elektronischer Form (§ 55a VwGO i.V.m. der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung) oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Westdeutscher Rundfunk Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Zu den Bescheiden muss man eigentlich nicht mehr viel sagen, da sie alle den Eindruck machen, als wenn sie mit ChatGPT oder einem ähnlichen System geschrieben worden wären. Dazu weise ich mal auf die folgenden Themen hin:

Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37267.0
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35162.0


Edit DumbTV:
Ergänzung, die hier im Thread jedoch nicht weiter vertieft werden soll:


Staatlich festgelegte Entgelte für die Rundfunknutzung stellten nur dann einen Eingriff dar, wenn sie darauf zielten oder ihrer Höhe nach objektiv geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Davon ist angesichts der Beitragshöhe und der umfassenden Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten nicht auszugehen. 
Der zitierte Spruch ist im Übrigen eine altbekannte Begründung, die vom WDR hier wortwörtlich aus dem Zusammenhang gerissen und ohne jegliche Bedeutung für die eigentliche Klage übernommen wird. Zur wörtlichen Übereinstimmung des Zitats siehe beispielsweise:

Rn. 26 in VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886
https://openjur.de/u/183401.html

Siehe dazu u.a.:
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit (11/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Dieser Thread dient der (reinen) Dokumentation. Eine evtl. vertiefte Diskussion zu einzelnen Punkten bitte in einem gesonderten (neuen) Thread führen. Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 22:56 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Natürlich hat mein Bekannter gegen den Widerspruchsbescheid zur Ablehnung der Befreiung vom Rundfunkbeitrag eine zweite Anfechtungsklage beim VG Düsseldorf eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen – 27 K 5094/23 – geführt wird. Diese sehr kurze Anfechtungsklage darf ich nach Rücksprache mit meinem Bekannten ebenfalls in anonymisierter Form hier im Forum veröffentlichen:
Zitat
                                              Anfechtungsklage


In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren

von
Freund von Art. 18 GG                                                         - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 5
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf


                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                                       - Beklagter -
Appelhofplatz 1
50667 Köln

Es wird beantragt,

1. den Beklagten zur Aufhebung des automatisierten Ablehnungsbescheids vom 29.12.2022 (mit Eingang beim Kläger am 03.01.2023) und des automatisierten Widerspruchsbescheides vom 04.07.2023 (mit Eingang beim Kläger am 07.07.2023) zu verurteilen (vgl. hierzu die Anlagen D01-D05),
2. diese Bescheide in der Gestalt umzuwandeln, dass die beantragte Befreiung vom Rundfunkbeitrag gewährt wird, sofern der festgesetzte Beitrag vom Kläger alternativ für karitative Zwecke gespendet wird,
3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Vorläufiger Streitwert:             210, 00 Euro

Begründung:

1. Ich, der Kläger, bin kein beitragspflichtiges Mitglied bei ARD, ZDF und
    Deutschlandradio, Zweigstelle: WDR in Köln.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verletzt mich als Nicht-Nutzer und
    Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes in meinen Grundrechten aus Art. 3
    Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 des
   Grundgesetzes sowie in dem grundgesetzlich verankerten Recht aus Art. 140 GG   
   (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung) einem staatlich verordneten Kult 
   nicht angehören zu müssen. 
 
Klagebegründung zu 1.

1. Der Kläger ist kein Mitglied bei ARD, ZDF und Deutschlandradio und will es auch nicht sein, da er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnt. Eine gesellschaftliche Notwendigkeit für öffentlich-rechtliche Rundfunksender ist für den Kläger nicht ersichtlich. Er braucht keinen Rundfunk und kein Fernsehen und will diese Medien auch nicht nutzen. Daher lehnt er auch eine direkte Förderung solcher aus der Sicht des Klägers undemokratischen Rundfunkanstalten durch einen sittenwidrigen und ungerechten Beitrag ab. Dies hat der Kläger dem Beitragsservice der beklagten Rundfunkanstalt bereits mehrfache mitgeteilt und erklärt. 

Zur weiteren Erörterung verweist der Kläger auf den gleichlautenden Text im Verfahren 27 K 593/23 ebenfalls vor dem VG Düsseldorf, wo der Kläger bereits sehr substanziierend in seiner Anfechtungsklage vom 22.01.2023 vorgetragen hat.   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg220993.html#msg220993

Klagebegründung zu 2.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, da die in Begründung 1 angefochtene Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio in massiver Weise gegen inländisches und europäisches Recht verstößt. Der RBStV verstößt gegen die Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie gegen das grundgesetzlich verankerte Recht aus Art. 140 GG (Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung) einem staatlich verordneten Kult nicht angehören zu müssen. Zudem wird gegen Rechtsvorschriften auf internationaler Ebene verstoßen, die dem Kläger ein Recht auf negative Religionsfreiheit und negative Informationsfreiheit gewähren.

Zur weiteren Erörterung verweist der Kläger auf den gleichlautenden Text im Verfahren 27 K 593/23 ebenfalls vor dem VG Düsseldorf, wo der Kläger bereits sehr substanziierend in seiner Anfechtungsklage vom 22.01.2023 vorgetragen hat.   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221011.html#msg221011


Anmerkung:

Es ist dem Kläger nicht möglich sich mit den Vorträgen des Beklagten WDR auseinanderzusetzen, da der WDR in seinen Schreiben vom 29.12.2022 (Anlage D03) und vom 04.07.2023 (Anlage D05) lediglich allgemeine Floskeln vorträgt, die nichts mit der hier gegenständlich Klage zu tun haben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Widerspruchsschreiben des Klägers vom 20.11.2022 (Anlage D02) und vom 16.01.2023 (Anlage D04) fand bis heute seitens des Beklagten nicht statt.

Im Tenor weist der Beklagte WDR lediglich darauf hin, dass der § 2 Abs. 1 RBStV ein Gesetz sei, das eine Rundfunkabgabe für Wohnungsinhaber vorsieht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es in der demokratischen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreicht, nur auf ein einfaches Gesetz zu verweisen, um Menschen in Deutschland ihre Grundrechte aus Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes abzusprechen. Denn wäre dies möglich, so wie der Beklagte es offensichtlich annimmt, könnten in Deutschland auch wieder die Nürnberger Rassengesetze aus dem Jahre 1934 eingeführt werden, ohne dass die Grundrechte der Bürger einen Schutz vor einer solchen Einführung gewähren würden. Ebenso könnte das so genannten „Heimtückegesetz“ der Nazis wieder eingeführt werden, das zu einer politischen Verfolgung von Menschen mit einer anderen Meinung oder anderen weltanschaulichen Ausrichtung als der gerade im Amt befindlichen Regierung geführt hat.

Der Kläger hatte in den vom Beklagten erwähnten gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits auf Verletzungen seiner Grundrechte aus den Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Grundgesetzes verwiesen, ohne dass der Beklagte zu diesen Vorwürfen eine Stellungnahme abgegeben hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte diese Grundrechte des Kläger in den bezeichnet Verfahren ebenfalls ignoriert. Es hat sich sogar als parteiisch erwiesen, da es in den bezeichneten Verfahren lediglich die Interessen des Beklagten vertreten hat. Denn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Klageschriften fand dort nicht statt.

Schwerpunkt der Anfechtungsklage des Klägers vom 22.01.2023 mit einem Umfang von 31 Seiten (ohne Anlagen) sind die Grundrechte des Kläger aus Art. 7 und 10 des Grundgesetzes, weshalb die Medienkammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf nicht davon ausgehen kann, dass es eine verfassungsmäßige Erledigung durch die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 geben würde. Denn diese Urteile (AZ: 1 BvR 1675/16 u. a.) hatten lediglich die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art.105, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Gegenstand.

Die ausführlichen und substanziierten Erörterungen des Kläger legen eindeutig dar, dass niemand in Deutschland zu einer direkten Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezwungen werden kann, ohne dass das Grundgesetz verletzt wird. Der Kläger ist nicht nur keine Rundfunkteilnehmer, sondern auch ein bekennender Gegner des öffentlich-rechtlich Rundfunks, da der WDR für ihn nichts anderes ist, als eine unnütze Reliquie aus der Zeit des Nationalsozialismus. Auch wenn die Medienkammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf diese Meinung nicht teilen muss, geht es verfassungsrechtlich nicht an, dass dieses Gericht sämtliche Grundrechte des Klägers ignoriert. Denn auch die Grundrechte aus Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes sind Gesetze, an die sich eine Medienkammer eines Verwaltungsgerichtes zu halten hat.         


Hochachtungsvoll




Anlagen: 5

D01: Vollständig automatisierter Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.11.2022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221019.html#msg221019
D02: Befreiungsantrag des Klägers vom 20.11.2022 zum Bescheid vom 01.11.2022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221164.html#msg221164
D03: Automatisierter Ablehnungsbescheid des Beklagen WDR vom 29.12.2022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221456.html#msg221456
D04: Widerspruchsschreiben des Klägers vom 16.01.2023 zum Bescheid vom 29.12.2022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221456.html#msg221456
D05: Automatisierter Widerspruchsbescheid des Beklagten WDR vom 04.07.2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg223030.html#msg223030
Anm.:
Abschrift der Anfechtungsklage wurde durch Querverweise per Link zu Dokumenten in diesem Thema ergänzt.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat zwischenzeitlich eine Stellungnahme des WDR zur zweite Klageschrift vom 19. Juli 2023, in der es um die Befreiung vom Rundfunkbeitrag geht, erhalten, die ich mit der Erlaubnis meines Bekannten hier im Forum in anonymisierter Form veröffentlichen darf. Diese  Stellungnahme des WDR sollte nicht mit der obigen Stellungnahme des WDR vom 23. Mai 2023 verwechselt werden, da sie im Wortlaut teilweise identisch sind: 

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg222732.html#msg222732

Die ganze Stellungnahme geht nicht mit einem Wort auf den Inhalt der obigen sehr ausführlichen und substanziierten Klageschrift meines Bekannten ein. Es werden lediglich sehr allgemeine Plattitüden wiedergegeben, die auf Sachverhalte verweisen, die in der dargestellten Form gar nicht gegenständlich im Klageverfahren sind:

Zitat
                                                                                                               Köln, 10. November 2023
        In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

        Bekannter von Art18GG ./. Westdeutscher Rundfunk

         - 27 K 5094/23 -


       beantragt der Beklagte,

                                                  die Klage abzuweisen.
                                                                                                                                                                                                                 
                                                             I.

         
          Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

          Der Kläger wird seit Januar 2013 als Beitragszahler für die Wohnung zu der Anschrift
          „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" geführt.

         In der Folgezeit ergingen mangels Zahlungseinganges zahlreiche
         Festsetzungsbescheide gegen die der Kläger zum Teil Widerspruch einlegte. Insoweit
         führte der Kläger u.a. aus, dass er weder Fernsehen noch Hörfunk nutze und dass die
         Beitragspflicht verfassungswidrig sei. Der Kläger wandte sich in mehreren gerichtlichen
         Verfahren gegen die Rundfunkbeitragspflicht.

         Am 01.11.2022 erging der hier streitgegenständliche Bescheid über 210 €, der
         Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07/2019 bis 06/2020 festsetzt.

        Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.11.2022 Widerspruch
        ein. Zudem beantragte er, wegen eines Härtefalles von der Rundfunkbeitragspflicht
        befreit zu werden.

        Mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022 wies der Beitragsservice im Auftrag
        des Beklagten den Widerspruch des Klägers vom 20.11.2022 gegen den
        Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022 als unbegründet zurück.

        Des Weiteren lehnte der Beitragsservice im Auftrag des Beklagten mit einem
        separaten Bescheid vom 29.12.2022 den  Befreiungsantrag des Klägers vom
        20.11.2022 ab.

        Der Kläger legte mit Schreiben vom 16.01.2023 Widerspruch ein gegen den
        Ablehnungsbescheid vom 29.12.2022. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 
        04.07.2023 als unbegründet zurückgewiesen.

        Zwischenzeitlich erging am 01.09.2023 ein weiterer Festsetzungsbescheid für den
        Zeitraum 07/2020 bis 12/2022. Hiergegen legte der Kläger unter dem 19.09.2023
        Widerspruch ein. Zeitgleich stellte er einen erneuten Antrag auf Befreiung von der
        Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalles.

        Der Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2023
        wurde mit Bescheid vom 18.10.2023 als unbegründet zurückgewiesen.

        Der Befreiungsantrag des Klägers vom 19.09.2023 wurde mit Bescheid vom
        19.10.2023 abgelehnt. Der hiergegen seitens des Klägers erhobene Widerspruch wird
        nach Abschluss sämtlicher Klageverfahren beschieden werden.




                                                                       II.
   
       Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
       aufgrund seines Antrages vom 20.11.2022. Der Ablehnungsbescheid vom 29.12.2022
       in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2023 ist zu Recht ergangen.

      a)

      Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz.


      Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist im privaten wie auch im gewerblichen Bereich
      verfassungsgemäß. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018
      (1 BvR 1675/16 u. a.) die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aller Instanzen
      bestätigt und entschieden, dass der Rundfunkbeitrag – abgesehen vom Sonderfall der
      Zweitwohnung – verfassungsgemäß ist.

      Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl.
      EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C-492/17) auf das
      Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichtes Tübingen vom 3. August 2017 (5 T
      121/17) entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht
      vereinbar ist.

      b)

      Ein Anspruch des Kläger auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist nicht
      gegeben.


      Der Kläger bezieht keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen, so dass
      ein Befreiungsanspruch hiernach ausscheidet.

      Sollte der Kläger einen Anspruch auf Befreiung wegen eines Härtefalls geltend
      machen, hat der Kläger eine entsprechende Bedürftigkeit nachzuweisen. Eine
      Bedürftigkeit liegt vor, wenn das verbleibende Einkommen nach Abzug der
      Wohnkosten und ggf. des Krankenkassenbeitrages niedriger ist als der für den Bezug
      von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebliche Regelsatz. Diese Voraussetzung hat
      der Kläger nicht nachgewiesen.


       Im Übrigen verweist der Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
       Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 04.07.2023.

       Die Klage ist daher abzuweisen.
 
       Der Beklagte erklärt sich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
       einverstanden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

       Darüber hinaus besteht Einverständnis mit einer Entscheidung mittels
       Gerichtsbescheids (§ 84 VwGO), sowie einer Entscheidung ohne mündliche
       Verhandlung, auch durch den Einzelrichter (§ 101 VwGO).
       
       WESTDEUTSCHER RUNDFUNK KÖLN


Anm.:
Es wird vorsorglich noch einmal daran erinnert, dass dieser Thread aus Gründen der Übersicht lediglich der Dokumentation dient. Möglich Diskussionsthemen sollten daher in einem eigene Thread ausgelagert werden.


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Meinem Bekannten wurde zwischenzeitlich per unanfechtbaren Beschluss mitgeteilt, dass die drei anhängigen Verfahren zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. Da mein Bekannter lediglich auf automatisierte  Bescheide und ebensolche Stellungnahmen reagieren musste, bestehen dazu auch keine Einwände von seiner Seite.

Der WDR hat sich in Keinem der drei Verfahren inhaltlich zu der Klageschrift meines Bekannten geäußert, weshalb wir den weiteren Verlauf abwarten müssen.   


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