Person A hatte reichlich Kontakt mit dem Beitragsservice, bzw. wurde auf die Schreiben und Nachrichten nicht reagiert.
Hatte Person A nun reichlich Kontakt mit dem Beitragsservice oder nicht? Aus dem Satz wird man nicht so richtig schlau.
Fraglich ist, ob Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid (Gebühren-/Beitragsbescheid / Festsetzungsbescheid) bekommen hat oder ob dieser in den weiten des Postdienstes verschwunden ist. Wenn Person A allerdings sich schon mit dem Beitragsservice über die Bescheide unterhalten hat, hat sie u. U. deren Zustellung schon zugegeben.
Wenn Person A Leistungen nach dem SGBII bekommen hat, bekam sie dann nicht auch automatisch ein Blatt mit der Befreiung zugeschickt und dieses hätte Person A dann nur an den Beitragsservice weiterleiten brauchen.
Sollte Person A die Zustellung des Bescheids (Gebühren-/Beitragsbescheid / Festsetzungsbescheid) gegenüber dem Beitragsservice zugegeben und nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, dann ist der Bescheid für den darin genannten Zeitraum rechtskräftig und vollstreckbar. Sprich du könntest für den bisherigen festgesetzten Zeitraum keine Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Sondern müsstest bei der Vollstreckungsgeschichte bei dem Amtsgericht klagen. Der Grund der Klage könnte sein, dass du dich nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag
nicht rückwirkend befreien lassen kannst. Komischerweise aber der Beitragsservice
rückwirkend die Gelder eintreibt.
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