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Autor Thema: Vollstreckung durch das Finanzamt [P-Konto, (noch) Leistungen nach SGBII]  (Gelesen 6446 mal)

D
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Hallo, fiktive Person A hat solche ein Schreiben erhalten, und soll in der kommenden Woche von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamt Berlin besucht werden.

Person A verfügt bereits über ein P-Konto, und bezieht (noch)Leistungen nach dem SGBII.

Diesem fiktiven Schreiben lagen keine fitiven Titel o.ä. bei.

Wie könnte sich diese fiktive Person bei diesem fiktiven Besuch vehalten, ohne ungesunde Früchte zu ernten.






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 23:38 von Bürger«

D
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noch einmal etwas dezenter :) :





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 23:39 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Hallo, fiktive Person A hat solche ein Schreiben erhalten, und soll in der kommenden Woche von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamt Berlin besucht werden.

Person A verfügt bereits über ein P-Konto, und bezieht (noch)Leistungen nach dem SGBII.

Diesem fiktiven Schreiben lagen keine fitiven Titel o.ä. bei.

Wie könnte sich diese fiktive Person bei diesem fiktiven Besuch vehalten, ohne ungesunde Früchte zu ernten.

Person A bekommt Leistungen nach dem SGBII, damit ist sie doch eigentlich befreit. Wieso sollst sie dann Rundfunkbeiträge bezahlen? Hatte Person A schon schriftlichen Kontakt mit dem Beitragsservice?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 23:39 von Bürger«

D
  • Beiträge: 3
Hallo zurück, soweit ich weiss hat diese Person sich vor geraumer Zeit bei diesem Service abgemeldet, und nicht mehr daran gedacht diese Befreiungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen, als sie anfing Leistungen zu beziehen.  :-[ . So wurde diese Person dann mit dieser Forderung "überrascht".
Person A hatte reichlich Kontakt mit dem Beitragsservice, bzw. wurde auf die Schreiben und Nachrichten nicht reagiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 23:39 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Person A hatte reichlich Kontakt mit dem Beitragsservice, bzw. wurde auf die Schreiben und Nachrichten nicht reagiert.

Hatte Person A nun reichlich Kontakt mit dem Beitragsservice oder nicht? Aus dem Satz wird man nicht so richtig schlau.

Fraglich ist, ob Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid (Gebühren-/Beitragsbescheid / Festsetzungsbescheid) bekommen hat oder ob dieser in den weiten des Postdienstes verschwunden ist. Wenn Person A allerdings sich schon mit dem Beitragsservice über die Bescheide unterhalten hat, hat sie u. U. deren Zustellung schon zugegeben.

Wenn Person A Leistungen nach dem SGBII bekommen hat, bekam sie dann nicht auch automatisch ein Blatt mit der Befreiung zugeschickt und dieses hätte Person A dann nur an den Beitragsservice weiterleiten brauchen.

Sollte Person A die Zustellung des Bescheids (Gebühren-/Beitragsbescheid / Festsetzungsbescheid) gegenüber dem Beitragsservice zugegeben und nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, dann ist der Bescheid für den darin genannten Zeitraum rechtskräftig und vollstreckbar. Sprich du könntest für den bisherigen festgesetzten Zeitraum keine Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Sondern müsstest bei der Vollstreckungsgeschichte bei dem Amtsgericht klagen. Der Grund der Klage könnte sein, dass du dich nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag nicht rückwirkend befreien lassen kannst. Komischerweise aber der Beitragsservice rückwirkend die Gelder eintreibt.

Bemüh zum besseren Verständnis bitte auch die Suchfunktion, weil das Forum viel lesenswertes darüber enthält.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2015, 01:59 von Bürger«

s
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Zitat
dass du dich nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag nicht rückwirkend befreien lassen kannst

Rückwirkende Befreiung geht schon, oder ich hab ich etwas falsch verstanden?

http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/


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  • Beiträge: 443
Ob irgendjemand in dieser fiktiven Situation vorbeikommen will ( zum Kaffe trinken... ) ist erstmal belanglos....
In der Wohnung hat der "Vollstrecker" ohne Durchsuchungsbeschluss nichts zu suchen ..
( Guten Tag.... auf Wiedersehen... ich kümmere mich drum.. ).

Die "vollstreckbaren Bescheide" existieren vermutlich nicht ( nicht erstellt, versand, noch zugestellt...)
Da die "Beitragsfreiheit" der Rundfunkanstalt mehrmals tel. mitgeteilt wurde... können diese Bescheide ja auch nicht existieren....
da man ja nicht beitragspflichtig ist....
Bei Vollstreckungsmaßnahmen ( Vermögensauskunft ) Rechtsbehelf der Erinnerung beim Amtsgericht.

Einen nochmaligen schriftlichen Antrag auf Befreiung ab 1/2013 bei der Rundfunkanstalt würde schon Sinn machen.

Für den Zeitraum 01.01.2013 bis xxxxxx.2015 wird die Befreiung von der Beitragspflicht einer Rundfunkgebühr
hiermit nochmals nachträglich beantragt. Leider reagierten Sie auf meine vorangegangenen Anträge nicht.

Für den Zeitraum ab 01.01.2013 bin ich als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit.  Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen.
Zum Nachweis übersende ich die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.01.2013 bis xxxxx.2015. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.”


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