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Autor Thema: Kein individualisierbarer Vorteil bei Wohnungsbezogenheit des Beitrags  (Gelesen 6289 mal)

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Zitat
Liefert es nicht eine Antwort auch zu dieser Erweiterung der ersten Urteilen?

 Unter der Voraussetzung, dass
 
 "Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden."
 
 gilt.
 
 Dazu müsste folgende Frage gestellt werden:
 
 „Hat sich der Kläger durch die Bereithaltung einer Wohnung die Nutzungsmöglichkeit verschafft?“
 
 Wobei heute und damit bereits seit der Dualordnung oder Videogeräten nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Person mit dem Bereithalten eines Gerätes eine Nutzungsmöglichkeit sich verschafft hat. Denn oft ist es so, dass ein Gerät nicht zur Nutzung von Rundfunk insbesondere nicht zur Nutzung von als öffentlich rechtlich bezeichneten Rundfunk angeschafft wird.
 
 Die Person sich also mittels Gerät eben keine Nutzungsmöglichkeit verschaffen wollte, sondern diese einfach unterstellt wird. Aber der Sachzusammenhang fehlt und ist nicht herstellbar ohne die Person von allen technischen Entwicklungen auszuschließen.  Diesen Sachzusammenhang herzustellen würde nur möglich sein, wenn es „spezielle“ Geräte wären, welche zur Nutzung notwendig seien oder aber wenn es ausschließlich nur einen "öffentlichen" Rundfunk gäbe (Monopol).
Somit gab es auch zuvor bzw. ab Einführung der Dualordnung keinen individualisierbarer Vorteil, welcher sich über Geräte abbilden lässt.  -> In aktuellen Klagen sollte das entsprechend mit berücksichtigt werden, dass die alte Regelung ebenso "falsch" war, zumindest seit Einführung der Dualordnung bzw. seit es Videogeräte gibt. (Halt das was ehr der Fall war. "Radio" einfach erstmal unbeachtet belassen.)


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