Beschwerde über die Vergabe und Nutzung der ID Gläubiger-Identifikationsnummer durch den ARD/ZDF Beitragsservice:Nummer DE3000100000001272.
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese "Beschwerde"?
Der Beitragsservice der ARD,ZDF nutzt seine hergestellten Vordrucke mit Gläubiger-Identifikationsnummer die den Rechtsanschein eines ordnungsgemäß geprüften Bankvordruck vortäuscht.
Was ist ein "ordnungsgemäß geprüfter Bankvordruck" und welche rechtlichen Folgen hat ein nicht ordnungsgemäß geprüfter Bankvordruck?
Auch wenn die Vergabe der Gläubiger ID unabhängig von den rechtlichen Eigenschaften erfolgt,so muss doch eine Grundvoraussetzung sein,dass der Antragsteller rechtsfähig ist .
Der Beitragsservice ist in dem Moment rechtsfähig, in dem er gegenüber Dritten Rechtsgeschäfte vornimmt. Anders ausgedrückt: In dem Moment, in dem er nicht lediglich im Innenverhältnis gegenüber den Rundfunkanstalten tätig wird, sondern (auch) im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, ist er rechtsfähig, denn die Rechtsordnung kann es aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht hinnehmen, dass Dritte einem nichtrechtsfähigen Rechtsträger im rechtsgeschäftlichen Verkehr gegenübertreten.
Aus dem Impressum des Beitragsservice der ARD,ZDF ist Offenkundigkeit und Bedarf keiner größeren Prüfung,dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist.
Dies gilt nur, solange er nicht im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, rechtsgeschäftlich in Erscheinung tritt.
Der Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Erfüllungsgehilfe der Landesrundfunkanstalten
Man kann mit guten Gründen argumentieren, dass der Beitragsservice ein Erfüllungsgehilfe, also ein Verwaltungshelfer, ist. Ferner kann man argumentieren, der Beitragsservice sei ein Beliehener.
…...Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.
An dieser Stelle ist zu fragen, ob es sich um einen Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt handelt. Denn ein Eigenbetrieb kann durchaus örtlich ausgelagert werden. Jedoch scheidet die Annahme eines Eigenbetriebes aus, weil der Beitragsservice (zwar nicht über eine bestimmte
Rechtsform, dafür aber) über eine bestimmte
Organisationsform verfügt. Der Beitragsservice wurde durch die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" von den Rundfunkanstalten gemeinsam gegründet. Er untersteht nicht der Leitung einer bestimmten Rundfunkanstalt. Vielmehr verfügt er über eine eigenständige Geschäftsführung. Auch ist der Beitragsservice kein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt, da die Organe abschließend in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind. Der Beitragsservice verfügt über eigene Organe, die in der Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" (bis 30.09.2013) bzw. in der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (ab 01.10.2013) geregelt sind. Es handelt sich dabei um den "Verwaltungsrat" als beschließendes Organ und um die "Geschäftsführung" als ausführendes Organ.
Die Gläubiger ID auf den Vordrucken darf nur für die zuständigen Landesrundfunkanstalten verwendet werden
In diesem Zusammenhang ist die Frage interessant, ob der tatsächliche Einzug der Beiträge noch eine unterstützende Tätigkeit ist, die ein Verwaltungshelfer ausführen darf, oder ob es sich dabei bereits um die Erhebung öffentlicher Abgaben handelt, welche eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Ferner ist die Frage interessant, ob der Beitragsschuldner öffentliche Abgaben mit schuldbefreiender Wirkung an einen Verwaltungshelfer leisten kann.
Der Verstoss gegen die allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ist so offenkundig
Welcher Teil der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ist hier konkret gemeint?
Der Beitragsservice suggeriert aus den Vordrucken, dass Sie eindeutige Gläubigerin mit der vergebenen ID Nummer ist
An dieser Stelle gebe ich Dir Recht. Dass der Beitragsservice mit der auf ihn lautenden Gläubiger-Identifikationsnummer auftritt, erweckt bei einem Betroffenen tatsächlich den Eindruck, dass der Beitragsservice Abgabengläubiger sei. Dies spielt eine Rolle für die Frage nach der Bestimmtheit des Festsetzungsbescheides. Allerdings bedient sich die Rechtsprechung diesbezüglich einer einschränkenden Auslegung, da bei verständiger Würdigung vernünftigerweise nur ein Gläubiger in Betracht kommt.
Alle Anträge sind hiermit gestellt.
Und was genau wird beantragt?