Der Beschluß besagt folgendes:
Das Gericht darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitrags- und Widerspruchsbescheide tatsächlich rechtmäßig sind. Dies ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichts.
Das Gericht prüft lediglich, ob das Vollstreckungsverfahren selbst korrekt eingehalten wurde.
Das Gericht prüft also nur die formale Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens, nicht die der zugrundeliegenden Titel. Das Gericht ist zudem der Ansicht, daß die Vorlage der zugrundeliegenden Titel nicht erforderlich ist. Hier wäre das genaue Studium der vom Gericht zitierten gesetzlichen Vorschriften erforderlich.
Das Gericht begründet die Zulässigkeit der Vollstreckung damit, daß eine Rundfunkanstalt nach §10 Abs. 5 RBStV rückständige Beiträge selbst festsetzt und vollstreckt.
Dies ist im Prinzip vollkommen korrekt.
AAAAber....
es gilt, genauestens zu prüfen, ob das Vollstreckungsersuchen wirklich von der Rundfunkanstalt selbst erstellt wurde, oder von dem dazu nicht berechtigten Beitragsservice. Ich habe unter
Das Recht des Beitragsservicehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14303.msg96269.html#msg96269etwas über die Rechtsgrundlagen und Einwände zu den Bescheiden geschrieben (sieh Dir das verlinkte PDF an), Du solltest hier auch für das Verfahren der fiktiven Person A Argumente finden.
In dem benannten Verfahren würde ich gegen den Beschluß des Vollstreckungsgerichts Rechtsmittel einlegen. Denn in dem zitierten Beschluß fällt das Gericht seine Entscheidung lediglich aufgrund rechtlicher Vorschriften, es hat jedoch nicht geprüft, ob das Vollstreckungsersuchen selbst tatsächlich den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes genügt. Wenn nachweisbar ist, daß das Vollstreckungsersuchen tatsächlich vom Beitragsservice gestellt wurde, widerspricht dies den Anforderungen des §10 Abs. 5 RBStV - das Ersuchen ist also rechtswidrig. Dies müßtest Du dem Gericht nachweisen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Die Gerichte berufen sich dann gern auf §10 Abs. 7 RBStV und erklären das Ersuchen trotzdem für rechtmäßig. Meist berufen sie sich dabei auf den "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht", der allerdings gerade in dem Abschnitt Beitragsrecht vollständig von Autoren verfaßt wurde, die entweder beim Beitragsservice oder einer Rundfunkanstalt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Insoweit handelt es sich nach meiner persönlichen Ansicht um Parteivorbringen, so daß eine auf diesen Kommentar gestützte Urteilsbegründung den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit der Gericht verletzt.
Ich habe dies in dem benannten PDF ausführlicher dargestellt.
Ich werde die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten erlassenen Verwaltungsakte in meinem Verfahren vor dem OVG NRW zum Thema machen und versuchen, hier eine gerichtliche, ggf. höchstrichterliche, Grundlagenentscheidung herbeizuführen.
Edit "Bürger":
Beitrag musste korrigiert werden,
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