3. Verhandlung:
Da zwischen der 2. und 3. Verhandlung eine Pause von 30 Minuten war, war
viel Zeit, den nächsten Kläger mit dem Köllner Klüngel bekannt zu machen,
gemeint war die Aktion: „die Grumblers“.
Dieses Wissen wurde allerdings nicht für die Verhandlung verwendet, da diese bis
zur Urteilsverkündung Hoffnung versprach.
Viele verschiedene Punkte wurden angesprochen und ausreichend diskutiert,
ja, hier wurde tatsächlich mal über Sachen diskutiert, kaum zu glauben.
Was genau, spielt keine weitere Rolle, wurde da und dort auch schon ausführlich
behandelt, im Forum so oder so besprochen (man bemühe die Suche-Funktion)
Aber als wichtiger allgemeiner Punkt:
Legitimation etc. der im Gericht Tätigen kann von jedermann im Internet anhand des
„Geschäftsverteilungsplanes“ ersehen werden.
Der vorsitzende Richter händigte dem Kläger diesen auch in Papierform aus.
Nochmalige Darstellung des notwendigen Instanzenweges, alles schon bekannt.
Auch bzgl. des § 2 Abs. 1 Verwaltungsrecht, bei dem der WDR ausgenommen wird.
Dies beziehe sich allerdings nur auf den redaktionellen Teil und nicht auf den
verwaltungsrechtlichen etc. wurde ja auch schon im Forum ausführlich behandelt.
Die Schriftform, Unterschrift und Zustellung. (u.a. Tübinger Urteil)
Nur Stichworte dazu:
keine Unterschrift, da maschinelle Beglaubigung.
Bzw. wenn denn dies relevant, dann käme halt künftig unterschriebene Post!
Aber nur Nebenkriegsschauplätze.
Programm: ständige Publikumskonferenz, tägliche Beschwerden, da gegen
Rechte verstossen werde.
Der Kläger möchte dies nicht mit diesen Zwangsbeitrag unterstützen.
Es wird über alles tatsächlich diskutiert, bzw. zur Kenntnis genommen.
Wichtiger Punkt für den Kläger:
Der Vollstreckungsbescheid, der an ihn ergangen ist und er möchte gerne
den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, geltend machen.
Der vorsitzende Richter will dabei behilflich sein.
Mit einem entsprechenden Urteil wäre dies gut machbar.
Es wird auch noch diskutiert, welches Gericht dann dafür verantwortlich wäre,
da eine Stadt diesen Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
Je nach Antragsstellung entweder das Landgericht oder das Amtsgericht.
Der Kläger möchte dafür eine entsprechende Formulierung im Urteil, der
vorsitzende Richter bietet hilfsbereit an, die Formulierung langsam zu diktieren, damit
evtl. Änderungen noch möglich sind.
Hier der Wortlaut:
...wird der Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden entgültig
einzustellen und festzustellen, dass die eingeleitete Vollstreckung rechtswidrig war
und den Bescheid des Beklagten aufzuheben.
Ooch, was ist das denn?