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Autor Thema: VG empfiehlt Klage zurückzunehmen, wie weiter?  (Gelesen 5535 mal)

D
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VG empfiehlt Klage zurückzunehmen, wie weiter?
Autor: 20. Oktober 2015, 23:41
Hallo,

ich würde euch gern einen fiktiven Fall vorstellen und eure Meinung dazu hören.
Fiktive Person K hat bisher das Standard Programm hinter sich (Fesetzungsbescheide, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage).

In der Klage wurde beantragt, die Verfassungswidrigkeit des RBStV festzustellen und die Bescheide aufzuheben.
Die fiktive Klage wurde mit folgenden Punkten begründet:
Zum einen,
 -  Verfassungswidrigkeit des RBStV
 - Verstoß gegen das Gleichheitsgebot
 - Verletzung der informationellen Selbstbestimmung
 - Verstoß gegen die Informationsfreiheit
 - Verstoß gegen das Zitiergebot
Und zum anderen,
 - der RBStV verstößt gegen geltendes Europäisches Recht (siehe auch Klage nach Europarecht)

Heute kam eine fiktive Anwort vom Gericht, im Wesentlichen:
 - Person K wird darauf hingewiesen, dass ihre Klage und ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Erfolgsaussichten versprechen.
 - Nach BayVfGHG begegne der RBStV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Urteile: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12
 - Der RBStV würde auch nicht gegen irgendwelche Freiheiten oder Gleichheitssätze verstoßen; auch nicht bestimmte Menschen benachteiligen
 - Die Rundfunkgebühr sei keine Steuer, die Typisierung beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei nicht zu beanstanden.
 - Der RBStV verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
 Diese Rechtsauffassung sei bundesweit von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geteilt.

Zum Europarecht schreibt das VG folgendes:
 - Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften wurden weder vom BayVfGHG, noch seitens der Verwaltungsgerichte erkannt, zum Vergleich wurden folgende Urteile genannt: BayVGH, v. 28.07.2015 - 7 B 15.128 -; v. 29.07.2014 - 7 B 15.379 -; v. 30.07.2015 - 7 B 15.614

Ich habe die genannten Urteile verlinkt, es wird zum Punkt Europarecht aber nur folgendes Gesagt:
Zitat
Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
"Nicht Substantiiert vorgetragen" trifft meiner Meinung nach auf die oben verlinkte Klage nach Europarecht, von unserem Forumuser Roggi, nicht wirklich zu. Was denkt ihr?


Zusammenfassend wird Person K empfohlen, den Antrag und die Klage zurückzunehmen um weitere Kosten zu vermeiden.
Sollte sie dies nicht tun, wird erwogen das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu übertragen.

Im Anhang findet ihr eine anonymisierte Antwort eines Verwaltungsgerichts, welche sich dem geschilderten, fiktiven Fall sehr ähnelt und noch weitere Details enthält.

Weiterhin schickt das Gericht noch die fiktive Antwort des BR mit, welche beantragt Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Wesentliche Punkte aus diesem fiktiven Schreiben:
 - Beantrage der Kläger, die Verfassungswidrigkeit des RBStV festzustellen, dann sei die Klage unzulässig. Dieses Begehren wäre nämlich "im Wege einer Popularklage vor dem BayVfGHG zu verfolgen, welche ohnehin schon über diese Frage bereits ausführlich entschieden hätte.
 - Soweit der Kläger beantragt, das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage und die Rechtswidrigkeit der Bescheide festzustellen, sei die Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der parallel erhobenen Anfechtungsklage bereits unzulässig.
 - Insofern sei der Auffangsstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen, mit Verweis auf BayVGH v. 12.08.2015 - 7 C 15.1221
 - Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Der in der Klage aufgeführten Literatur (diverse Gutachten) sei noch kein einziges Gericht gefolgt.
 - Dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, hätten mittlerweile zwei Landesverfassungsgerichtshöfe, zahlreiche OVGs und VGs (u.a. auch das für diese Klage zuständige VG Bayreuth) bestätigt. Vor diesem Hintergrund können Antrag und Klage weder in erster, noch in zweiter Instanz Erfolg haben.
 - Mit Übertragung auf Einzelrichter und Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei der BR selbstverständlich einverstanden.

Ein anonymisiertes, der oben geschilderten, fiktiven Antwort sehr ähnliches Schreiben vom BR befindet sich ebenfalls im Anhang.

Fiktiver Person K wurde bis zum 05.11 Zeit gegeben zu antworten.

Wie sollte fiktive Person K im Idealfall vorgehen?


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Anhang anonymisierte Klageerwiederung vom BR


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Empfehlungen gebe ich keine, aber zu bedenken:

Die im RBSTV genannten Richtlinien der EU wurden bereits in 2010 außer Kraft gesetzt. Das seit 2010 gültige europäische Recht, (Richtlinie 2007/65/EG wie auch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste), wurde im RBSTV insofern nicht eingearbeitet.

Auf Richtlinie 89/552/EWG beruft sich der RBSTV.

Auszug aus der aktuellsten EU-Rundfunk-Rahmenvorgabe:
Zitat
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. März 2010
[...]
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 34) Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
Bei RL 2007/65/EG wurde nur Artikel 1 aufgehoben.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Dr. Knuff - nur in der Kürze:
Das zweite Dokument ist nicht vollständig anonymisiert. Auch Tel# sind zu schwärzen. Habe derzeit keine Kapazität dafür.

"Feststellungsanträge" resultieren nach bisheriger Erkentnis regelmäßig in verfahrensverteuernde Streitwertfestsetzungen > ggf. prüfen, ob die Anträge noch entsprechend geändert werden können.

Eilverfahren scheint meist ein eigenes Verfahren zu sein - ggf. könnte hier schon ein Verweis auf die Revisionsverfahren vor dem BVerwG einen "Aufschub" o.ä. gewähren...?
(mal Forum suchen)

aus gleichem Grund:
ggf. prinzipiell auf "Ruhendstellung" des gesamten Verfahrens hinwirken?


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Ein vielleicht hilfreiche Auseinandersetzung/Bewertung zu den in der PDF aufgeführten Entscheidungen kann hier gefunden werden.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/#der-neue-rundfunkbeitrag-im-lichte-offenkundig-verfassungs-und-konventionswidriger-rechtsprechung

Zitat
Der »neue« Rundfunkbeitrag im Lichte offenkundig verfassungs- und konventionswidriger Rechtsprechung

... Anmerkungen zu den Urteilen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zum Rundfunkbeitrag. ...


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Vielen Dank für eure Antworten!
Die Punkte zu den aktuellen EU Richtlinien sind sehr nützlich für Person K´s Anwort ans Gericht.
Auch der Link von PersonX ist hierfür sehr hilfreich.

@Dr. Knuff - nur in der Kürze:
Das zweite Dokument ist nicht vollständig anonymisiert. Auch Tel# sind zu schwärzen. Habe derzeit keine Kapazität dafür.

"Feststellungsanträge" resultieren nach bisheriger Erkentnis regelmäßig in verfahrensverteuernde Streitwertfestsetzungen > ggf. prüfen, ob die Anträge noch entsprechend geändert werden können.

Eilverfahren scheint meist ein eigenes Verfahren zu sein - ggf. könnte hier schon ein Verweis auf die Revisionsverfahren vor dem BVerwG einen "Aufschub" o.ä. gewähren...?
(mal Forum suchen)

aus gleichem Grund:
ggf. prinzipiell auf "Ruhendstellung" des gesamten Verfahrens hinwirken?

Danke für den Hinweis, ich habe die restlichen Stellen geschwärzt, ich hoffe so passt es nun. Eine neue Version im Anhang

Zum Thema Feststellungsantrag: Das zu Ändern würde doch bedeuten, den Antrag auf Festellung der Verfassungswidrigkeit des RBStV zurückzunehmen und nur die Bescheide anzufechten, richtig? Person K`s gesamte Klage ist im wesentlichen mit Verfassungswidrigkeit und Verstoß gegen EU-Recht begründet. Könnte K sich denn dennoch auf diese Gründe beziehen, aber nur die Bescheide damit anfechten, anstatt eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu beantragen?

Anm.Mod.seppl: Die neue, geschwärzte Version wurde in den Anhang des Ursprungsposts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16218.msg107542.html#msg107542
verschoben.
Bitte nicht wieder in die "Ich" Form verfallen! Ich habe den Text oben nachanonymisieren müssen




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G

Gast

Klar könnte (bzw. sollte) K das so versuchen vom Gericht umgestalten zu lassen. Es geht ja schließlich darum, dass der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird weil dieser offensichtlich auf einer gg. diverse Gesetze verstoßende Rechtsgrundlage fußt. Da spielen die aufgezeigten Aspekte natürlich eine wesentliche Rolle für. Vielleicht dem Gericht einfach mitteilen, dass aufgrund von K's Laienhaftigkeit Feststellungsantrag mit "Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids" verwechselt wurde ... mit der Bitte um entsprechender Ummodelung hin zu einer Anfechtungsklage. Am besten auch gleich den exakten Streitwert aufgeschlüsselt nach den Beträgen aus den einzelnen Festsetzungsbescheiden (die Säumniszuschläge gehören jeweilig mit dazu) und zusammengerechnet als Gesamtstreitwert mitteilen.  ;)


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und Verstoß gegen EU-Recht begründet.
Es wird zu untersuchen sein, ob auf europäisches Recht aufbauendes nationales Recht insgesamt von Beginn an ungültig ist, wenn das europäische Basisrecht zum Zeitpunkt der Schaffung nationalen Rechts bereits ungültig war und(!) das europäische Recht, wie beim Rundfunk, insgesamt die alleinige Regelungsbefugfnis hat.

Da insbesondere Richtlinie 2010/13/EU bisher nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, könnte hier ein Bruch der EU-Verträge vorliegen.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
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Person K hatte in diesem fiktiven Fall vom Gericht die Empfehlung bekommen, Antrag und Klage zurückzunehmen.
Person K hatte daraufhin dem Gericht mitgeteilt, dass sie den Antrag und die Klage nicht zurücknehme und auf eine Ruhendstellung des Verfahrens hin argumentiert.

Nun hat Person K einen fiktiven Beschluss bekommen, in dem ihr Antrag nach § 80 VwGO abgelehnt wird.
Der Antrag sei ungültig und hätte keinen Erfolg.

Zur fiktiven Klage von Person K kam aber nichts. Wie ist dies nun zu deuten?


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Von Person X kam mir zu Ohren, das er eine fast gleichlautende Klageerwiederung des BR erhalten hat.

Scheint wohl ein Formschreiben zu sein.


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Person K hatte in diesem fiktiven Fall vom Gericht die Empfehlung bekommen, Antrag und Klage zurückzunehmen.
Person K hatte daraufhin dem Gericht mitgeteilt, dass sie den Antrag und die Klage nicht zurücknehme und auf eine Ruhendstellung des Verfahrens hin argumentiert.

Nun hat Person K einen fiktiven Beschluss bekommen, in dem ihr Antrag nach § 80 VwGO abgelehnt wird.
Der Antrag sei ungültig und hätte keinen Erfolg.

Zur fiktiven Klage von Person K kam aber nichts. Wie ist dies nun zu deuten?

In welchem fiktiven Bundesland befindet sich denn das fiktive Gericht, das diesen fiktiven Beschluss gefasst hat?


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