Besonders diesen Part möchte ich hier nochmal zitieren :
Übrigens: Auch im inzwischen geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach wie vor kein spezifisches Antragsformular als Voraussetzung für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag genannt. Im einschlägigen § 4 Abs. 7 RdFunkBeitrStVtr werden die behördlichen Bescheide der Leistungsträger angesprochen, ansonsten muss der Antrag nur „schriftlich” gestellt werden:
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.