Nach Ansicht des Schreibens ist klar, dass es sich nicht um einen Gerichtsvollzieher, sondern um einen Vollziehungsbeamten der Stadt handelt (siehe vor allem den letzten Absatz). Damit scheidet die Erinnerung beim Amtsgericht tatsächlich aus.
Welche Bescheide werden in der Anlage erwähnt? Diese im unteren Beispiel einfügen.
Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:
Sehr geehrte/r xxx,
hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird.
Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 VwVfG NRW ist nicht erfolgt. Mir ist kein Leistungsbescheid in Form der in der Anlage Ihres Schreibens vom 21.10.2014 genannten [Gebühren-/Beitragsbescheide vom xxx] bekannt gegeben worden. Damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW nicht vor.
In einem vergleichbaren Fall betreffend Rundfunkbeiträge hat das Landgericht Tübingen (siehe Anhang) festgestellt, dass die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags (hier im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW) einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraussetzt. Eine Zahlungsverpflichtung könne nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden (LG Tübingen, Urteil vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14 Rn. 22).
Ich fordere Sie hierdurch auf, die Vollstreckungshandlungen wegen des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen einzustellen, den Vorgang bei Ihnen zu schließen und den Fall an die ersuchende Stelle zurückzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Ort, Datum, Unterschrift]
[Urteil des LG Tübingen ausdrucken und beilegen:
http://openjur.de/u/708173.tex2pdf]