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Autor Thema: Zweifelhafte und sich widersprechende URTEILE  (Gelesen 8086 mal)

V
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... Der aktuelle RBStV richtet sich ja gerade gegen die alte "Geräteabhängigkeit". Allerdings scheinen die Gerichte dieses Prinzip irgendwie auch nicht ganz zu verstehen, da es dazwischen Urteile gibt, in denen steht, daß bei einem Nachweis des Nicht-Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten der "Beitragsschuldner" von der Beitragspflicht befreit werden müßte (z.B. VG Freiburg Az. 2 k 1446/13 [RN 33]).

Sie verstricken sich immer mehr in Widersprüche. Hier behaupten Sie, dass der Kauf eines Gerätes kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt:

Urteil des OVG Münster vom 12.03.2015
[S. - 32 - ]Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.

Ja - was denn nun liebe Richter? Ist die Befreiung möglich oder stellt der Kauf eines Gerätes doch kein Hindernis dar?

Was sollen diese unsinnigen widersprechenden Urteile? Die Betrachtung nach Rundfunkempfangsgeräten ist veraltet, wir haben nicht das Jahr 1980 mit NUR 3 ö.-r. TV-Programmen. Nur die tatsächliche Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme darf als Differenzierungskriterium für eine mehrfach redundante Option und Quellenform angewendet werden.


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K
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Urteil des OVG Münster vom 12.03.2015
[S. - 32 - ]Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.

Anachronistische Argumentation, denn wer sagt denn, dass (automatisch) eine Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme damit einher geht? Oder anders formuliert: Was sagt denn der Verbreitungsgrad über die Art der Nutzung aus?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2015, 11:20 von Knax«

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Ja - was denn nun liebe Richter? Ist die Befreiung möglich oder stellt der Kauf eines Gerätes doch kein Hindernis dar?
Nur die tatsächliche Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme darf als Differenzierungskriterium für eine mehrfach redundante Option und Quellenform angewendet werden.
Wir reden über moderne Empfangsgeräte in Bezug auf die tatsächliche Nutzung der ÖR-Programme.
Wie gahaltvoll dieser Bezug ist zeigt auch das Durchschnittalter der Fernsehzuschauer: Über 6o Jahre !!


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Wie gahaltvoll dieser Bezug ist zeigt auch das Durchschnittalter der Fernsehzuschauer: Über 6o Jahre !!
..."OMG" .... dauert nicht mehr allzu lange...... dann bin ICH AUCH 60  :-\ .... sollte ich jetzt doch besser davon ablassen,
mich gegen Zwangsabgaben, Nötigung, Bedrohung zu wehren  ??? ??? ?
Nachher wollen die mich gar nicht mehr...  und sagen dann: "sie hatten Ihre Chance"  ;D ;D

Wir werden auch weiterhin Urteile hören, welche ein Jeder nicht verstehen wird und kann!
Bin wirklich gespannt auf die letzte Instanz...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2015, 16:10 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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..."OMG" .... dauert nicht mehr allzu lange...... dann bin ICH AUCH 60  :-\ .... sollte ich jetzt doch besser davon ablassen,
mich gegen Zwangsabgaben, Nötigung, Bedrohung zu wehren  ??? ??? ?
Hä?  ::) :D
Damit wollte ich zum Ausdruck bringen, daß die modernen Empfangsgeräte eher nicht dazu genutzt werden den ÖRR zu schauen.

Die modernen Empfangsgeräte werden intensiv von der jüngeren Generation genutzt.
Aber die gehören nunmal nicht zu den Konsumenten der ÖR-Programme.


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Nein, glaub dir nicht! Ich glaube du wolltest über uns Alten Menschen herziehen....  :(
Ganz doll gemein!  :-\


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Der Bezug von Carina über das Durchschnittsalter der Zuschauer der öffentlich-rechtlichen Option ist völlig wertfrei und nur statistisch gemeint.

Deine vorherigen Äußerungen Miklap interpretiere ich persönlich als leichte Selbstironie.  ;)

Bitte nicht unnötig hochempfindlich auf statistische Werte einsteigen und das Augenmerk auf Zielfremde Themen lenken. Bei Bedarf bitte das Gespräch  über persönliche Nachrichten untereinander fortsetzen.

Hier geht es um zweifelhafte und sich widersprechende URTEILE.



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 ;D ;D ;D


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V
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Was sagt die Verbreitung der Multifunktionsgeräte über die Nutzung einer einzelnen Option und über die Art der Verwendung des Multifunktionsbildschirms aus?

Es sagt nichts Relevantes aus! Es bleibt eine theoretische Möglichkeit von vielen.

Dazu ein anschauliches Beispiel:

Ich kann mein Auto betanken oder auch nicht betanken und dafür das Fahrrad oder ein anderes Verkehrsmittel benutzen. Ich kann sogar das Auto komplett abmelden, sodass ich keine Steuer dafür zahlen müsste. Auf jeden Fall kann ich mir meine Tankstelle selbst aussuchen.

Es kommt kein Politiker auf die abwegige Idee einen Beitrag für eine vorgesetzte Tankstelle von mir zu verlangen, weil ich dort tanken könnte. Genau das Abwegige trifft auf den „umgetauften“ öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag zu. Wir sollen unser schwer verdientes Geld gegen unseren Willen und ohne Nutzung der ö.-r. Programme bei den Anstalten abliefern.

Der BY Verfassungsgerichtshof behauptet in seinem Urteil:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Dass der Gesetzgeber sich mit dieser Ausgestaltung des Beitragstatbestands im Rahmen einer zulässigen Typisierung gehalten habe, werde durch die Lebenswirklichkeit belegt. Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde.

Sie sprechen von der Lebenswirklichkeit und im gleichen Atemzug von "dürfte" "gesichert sein", also von einer Vermutung. Eine Vermutung ist keine Tatsache. Der Rundfunkkonsum erstreckt sich über alle möglichen Anbieter, die Multifunktionsbildschirme werden für Internet, Kauf-/Leih- und Download-Filme, Spielkonsolen und sonstige Unterhaltung/Information verwendet.

Die Lebenswirklichkeit ist die, dass die Nutzung einer einzelnen Option und die Art der Verwendung des Multifunktionsbildschirms nicht eindeutig einer Möglichkeit/Option zugerechnet werden kann. Der Gedanke, dass 90 % der Haushalte ausgerechnet die öffentlich-rechtlichen Programme nutzen, entbehrt jeder vernünftigen statistischen Grundlage.

Welches Gericht hat bei einem Urteil eine gesicherte und recht aktuelle Statistik zur Nutzung der Multifunktionsbildschirme für öffentlich-rechtliche Programme verwendet? Oder setzen die Gerichte neuerdings statistische Glaskugeln ein? -> "dürfte" "gesichert sein"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 18:46 von Viktor7«

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Wohl wahr..! Wir kennen es und wir wissen es... ALLE!

Zudem sollte nun ein Jeder im Urteil erkennen, dass der Bezug auf eine erwähnte "Lebenswirklichkeit" -welches zudem auch gar keinen Anlass geben würde, etwas für ein "Lebens-Bedürfnis" zu zahlen - an den Haaren herbeigezogen wurde, da es gar keinen Beweis für diese (zudem eher falsche) "Vermutung" gibt.

Allgemeiner Rundfunk wohl schon eher... aber da bestehen andere Veraussetzungen! > man kann es auswählen ob man bezahlen will - wenn bezahlt werden muss!

Aber nicht was den ör Auftrag angeht!
Es gibt keine Umfragen von ARD und ZDF (und wenn, dann sind sie ebenso manipuliert oder zensiert) und verschlüsselt wird auch nicht (man weiß ja warum!) - um eine Statistik zu erstellen, um eine fundamentale oder generelle Aussage über eine "Wirklichkeit" zu behaupten... pffffffft.....
Eine existierende "Lebenswirklichkeit sieht in der Tat anders aus:
Die Wirklichkeit, welche zur Zeit besteht kennen WIR Alle :

                                           > Zahlen für Nichts! <

.... die können sich ihre "Urteile" sonst wo reinschieben! (zensierts wenn ihr wollt!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 19:21 von Miklap«
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Ich kann sogar das Auto komplett abmelden, sodass ich keine Steuer dafür zahlen müsste. Auf jeden Fall kann ich mir meine Tankstelle selbst aussuchen.

Es kommt kein Politiker auf die abwegige Idee einen Beitrag für eine vorgesetzte Tankstelle von mir zu verlangen, weil ich dort tanken könnte. Genau das Abwegige trifft auf den „umgetauften“ öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag zu.
Dem ÖRR wird eine immense Bedeutung zugestanden. Ich finde das immer wieder bemerkenswert, auch in diesem Beispiel.
Würden die Bürger aufhören Autos zu kaufen und zu fahren, dann würde die Wirtschaft kollabieren und das ganze Land nachhaltig verändern. Würden die Bürger aufhören in ihrer Freizeit den ÖRR zu konsumieren, würde zunächst mal genau nichts passieren. Aber die ÖR Unterhaltung ist so wichtig, daß man uns zwingt sie zu finanzieren.


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Würden  die Bürger aufhören in ihrer Freizeit den ÖRR zu konsumieren, würde zunächst mal genau nichts passieren. Aber die ÖR Unterhaltung ist so wichtig, daß man uns zwingt sie zu finanzieren.
... aber wir konsumieren doch schon gar nicht mehr! Sag mir WER? ...
   - und sag jetzt NICHT wieder die Alten 60jährigen! - !!  >:(
..oder hab ich das jetzt wieder falsch verstanden? Bin wohl doch schon zu alt....  ???

Carina... ich mach nur Spass!  ;D   Bleib locker...  (#)


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Ich kann sogar das Auto komplett abmelden, sodass ich keine Steuer dafür zahlen müsste. Auf jeden Fall kann ich mir meine Tankstelle selbst aussuchen.

Es kommt kein Politiker auf die abwegige Idee einen Beitrag für eine vorgesetzte Tankstelle von mir zu verlangen, weil ich dort tanken könnte. Genau das Abwegige trifft auf den „umgetauften“ öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag zu.
Dem ÖRR wird eine immense Bedeutung zugestanden. Ich finde das immer wieder bemerkenswert, auch in diesem Beispiel.

Würden die Bürger aufhören Autos zu kaufen und zu fahren, dann würde die Wirtschaft kollabieren und das ganze Land nachhaltig verändern. Würden die Bürger aufhören in ihrer Freizeit den ÖRR zu konsumieren, würde zunächst mal genau nichts passieren. ...

Noch ein gutes Beispiel dafür, wie lebensfern und recht unwichtig die öffentlich-rechtlichen Programme für die Allgemeinheit im
Vergleich zu den anderen Lebensbereichen sind. Dazu haben wir ein Überangebot an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Die Zwangsfinanzierung der ö.-r. Anstalten bremst zudem die zukünftigen Entwicklungen ab, weil sie die Finanzierungsgrundlage für Neues um 21 Mio. € pro Tag unnötig verringert.


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G
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Vielleicht noch ein Argument gegen zweifelbehaftete Rechtsprechung:

Unisono steht in den Urteilen, der Runfunk"beitrag" von mtl. EUR 17,98 bzw. 17,50 sei keine hohe Belastung. 

Tatsächlich kostet das duale Rundfunksystem den Bürger aber wesentlich mehr. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redakteursausschüsse hebt auf ihrer Internet-Seite hervor, der private Rundfunk sei auch nicht kostenlos.
Zitat
"Jeder Verbraucher finanziert kommerzielle Angebote in Hörfunk und Fernsehen; beim Autokauf, an der Supermarktkasse, in der Apotheke, bei der Abbuchung seiner Versicherungsbeiträge. Geld, das von der werbetreibenden Wirtschaft in Werbebudgets umgewandelt wird.
Die Aufwendungen für Werbung in privaten Medien (TV, Radio und Online) in Deutschland betrugen im Jahr 2014 knapp 16 Milliarden Euro. Verbraucher finanzieren damit in erster Linie mittelbar private Medienunternehmen mit einem Betrag von mehr als 30 Euro pro Haushalt und Monat."
Quelle: http://blog.agra-rundfunk.de/

Damit kostet das duale System jeden Haushalt - auch jene ohne Fernsehgerät und Radio bzw. nur mit Radio - monatlich mehr als EUR 47,50.

Rund 35 Prozent dieser Kosten (Anteil Landesmedienanstalten abgezogen) sind für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der gemäß verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung seine Existenzberechtigung aus angeblicher Aufwertung und Ergänzung des privaten Rundfunks bzw. "Grundversorgung" ableitet. Der Staat darf nur dort regulierend eingreifen, wo es unabdingbar erforderlich ist und er hat die Belastung auf dem unabdingbaren Mindestmaß zu halten.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

V
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Vielleicht noch ein Argument gegen zweifelbehaftete Rechtsprechung:

Unisono steht in den Urteilen, der Runfunk"beitrag" von mtl. EUR 17,98 bzw. 17,50 sei keine hohe Belastung. 

Tatsächlich kostet das duale Rundfunksystem den Bürger aber wesentlich mehr.Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redakteursausschüsse hebt auf ihrer Internet-Seite hervor, der private Rundfunk sei auch nicht kostenlos.
...

Das Bundesverfassungsgericht differenziert zudem die Belastung mit dem umgetauften ö.-r. "Rundfunkbeitrag" viel gewissenhafter als einige Vorinstanzen mit ihren zweifelhaften Äußerungen:

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %.


Hammerurteil bezüglich der Typisierung/Pauschalierung


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