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Autor Thema: Festsetzungsbescheid trotz Befreiungsgrund (jedoch nicht beantragt) > Optionen?  (Gelesen 2828 mal)

E
  • Beiträge: 3
Hallo Boykottler,

auf der Suche nach einer Lösung für ein fiktives Problem von Person X bin ich auf euer Forum aufmerksam geworden. Erstmal Hallo und Respekt für die Arbeit die ihr hier leistet! Evtl. wisst ihr ja die Lösung für das Problem :)

Angenommen, Person X war von 09/2009 - 08/2014 als Student eingeschrieben und hat den gesamten Zeitraum über BAföG bezogen. In der Zeit hat Person X mehrfach den Wohnsitz gewechselt und wurde erst im Januar 2015 von einem gewissen Inkasso Unternehmen erfasst. Das Inkasso Unternehmen fordert nun "Beiträge" für die "abstrakte Möglichkeit einer Nutzung einer ungewollt zur Verfügung gestellten Leistung" für den Zeitraum 01/2013 bis heute mit Hilfe eines Festsetzungsbescheides ein (datiert auf 01.04, allerdings erhalten am 14.04.!) und droht Vollstreckungsmaßnahmen an. Vorher hat Person X nie Kontakt zu diesem Inkasso Unternehmen gehabt.

Zu was würdet ihr Person X nun raten ? Ich selbst habe ja von der Übergangsregelung für die Zeiträume bis 12/2014 gehört. Kann Person X sich darauf berufen und die Bafög Bescheide in Original beilegen um zumindest die Forderungen von 01/13-08/14 abzuwenden ? Wie müsste ein solcher Widerspruch dann aussehen ?

Ich bin ja mal gespannt - vielen Dank und lg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2015, 03:33 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.582
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Befreiung grundsätzlich nur AUF ANTRAG - und i.d.R. nur bedingt bis gar nicht rückwirkend!
Hätte/ müsste/ sollte man schleunigst tun!!!!!!
Der jetzige Stand ist zwar nicht "ausweglos", aber ungleich komplizierter, als wenn Befreiung schon von Anbeginn gestellt worden wäre.
Sofern der Zugang des Bescheids nicht bestritten werden kann oder soll, wäre irgendwann die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu erwarten.
Widerspruch könnte allerdings ungeachtet dessen eingelegt werden - wenn es der fiktiven Person A auch ums PRINZIP geht.
Denn eine "Befreiung" ist endlich...
...und spätestens danach würde die volle Wucht dieser eklatanten Grundrechtsverletzungen bewusst werden.

Zu den allgemeinen Vorgehensweisen bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Bitte insbesondere auch die Suchfunktion des Forums noch eingehend nutzen - z.B. mit Suchkombinationen wie "Bescheid trotz Befreiung/ Befreiungstatbestand" etc. ...
...es gab schon ähnliche Diskussionen.


Ein zwar etwas anders gelagerter Fall...
...die Option, (rückwirkende) Befreiung und Widerspruch strategisch anzugehen, wäre aber evtl. auch eine Möglichkeit
Zwangsanmeldung - A+B leben im befreiten Elternhaus, erhalten aber kein Bafög
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13836.msg93151.html#msg93151


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G

Gast

Hallo,

wer noch nie bei dem Beitragsservice* gemeldet wurde, kann den §14 Abs. 5 RBStV ziehen!
Allerdings im Falle der Person X nur bis 08/2014!


*Edit "Bürger":
Problematischer Begriff/ Andeutung wurde ersetzt. Bitte zukünftig im Sinne des Forums auf die Wortwahl achten.
Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2015, 03:22 von Bürger«

E
  • Beiträge: 3
Vielen Dank euch beiden :)

Also Person X möchte zunächst einmal den Streitwert minimieren und die Beiträge 01/2013 - 08/14 aus den Bescheiden haben. Allen weiteren Zahlungsforderungen wird Person X nicht nachkommen und auch klagen. Also soll Person X nun einen Widerspruch verfassen, sich auf  §14 Abs. 5 RBStV beziehen und alle nötigen Belege beilegen ?

lg


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G

Gast

Richtig!
Person X sollte aber den Raum frei lassen.
Also sich auf §14 Abs. 5 RBStV berufen, ohne den Zeitraum zu benennen!
"In der Anlage übersende ich Ihnen.....(Bafög-Bescheide)....
mit dem Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ab 01.01.2013 unter ausdrücklichem Hinweis auf §14 Abs. 5 RBStV."

Und wenn die dann noch was fordern...Widerspruch... ;D


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