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Autor Thema: Post vom Amtsgericht: Erinnerung nicht abgeholfen (ohne Begründung), Vorgehen?  (Gelesen 11339 mal)

c
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Hallo,

ja, diese Frage stellt sich mir auch. Zu leichteren Veranschaulichung:

 Art. 2, BayVwVfG
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".


Was bedeutet das für uns? Heißt das, dass hier das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz gilt? Welchen Regelungen unterliegt der BR?


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Was bedeutet das für uns? Heißt das, dass hier das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz gilt? Welchen Regelungen unterliegt der BR?

Auch wenn das vielleicht zu vermuten steht - aber:
Was hält von einer direkten Nachfrage beim Justiziariat des BR ab - per Email, Fax oder Brief?
Je nach Bedarf der "Anonymität" und Schnelligkeit.
Freundlich anfragen...
...und Antwort bitte hier posten.

So werden wir alle schlauer... ;)

Lasst sie auch etwas *arbeiten* für das Geld, das sie noch bekommen !!! ;D


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c
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Hey,

Anfrage beim BR erstmal nicht, mal sehen... Aber hier hatte ich was gefunden:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904

und wenn die sowieso alle nicht rechtsfähig sind und daher keine Verwaltungsakte erlassen dürfen, wäre es ja irgendwie  ;) logisch, dass sie vom LVwVfG ausgeschlossen sind,... gelle?
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.msg88796.html#msg88796


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[...] wenn die sowieso alle nicht rechtsfähig sind und daher keine Verwaltungsakte erlassen dürfen [...]
Wer soll hier mit "alle" gemeint sein?
Der sog. Beitragsservice mag "nicht-rechtsfähig" sein.
Die Landesrundfunkanstalten sind es hingegen sehr wohl...
...oder sollte es da zwischenzeitlich andere Erkenntnisse geben? ;)


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c
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@querkopf

Vor dem Amtsgericht wird das Verfahren nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung geführt. Danach gilt der sog. Beibringungsgrundsatz, nach dem das Gericht seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vortrags der Parteien fällt.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht ist es also wichtig, umfassend vorzutragen und alle Aspekte dem Gericht anschaulich darzustellen und ggf. umfassende Beweisanträge zu stellen. Das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an und erhebt keinen eigenen Beweis, der nicht von den Parteien angeboten wurde.
...

Wäre es also theoretisch nötig, in Verfahren vor dem Amtsgericht (z.B. Erinnerung, Beschwerde) möglichst genau zu argumentieren, indem man die berührten §§ nennt - oder wäre die Darlegung des Sachverhaltes auch ausreichend? Letzteres wäre für Nicht-Juristen dann etwas leichter...

 


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