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Autor Thema: Klagefrist nach Erhalt einer Antwort/ eines Widerspruchbescheids  (Gelesen 9162 mal)

L
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Hallo,
Person A hat nach dem Erhalten des Beitragsbescheids am 29.09.2014 einen Widerspruch an die entstprechende Landesrundfunkanstalt für Berlin innerhalb der Monatsfrist geschickt. Weiterhin wurde ein Antrag auf rückwirkende Befreiung wegen sozialer Härte (Student mit geringem Einkommen) gestellt. Auf dieses Schreiben wurde am 27.01.2015 mit einer Ablehnung des Widerspruchs geantwortet. Zu dem Antrag auf Befreiung würde die Rundfunkanstalt in einem gesonderten Schreiben antworten. Dieses Hat Person A bis Anfang April immernoch nicht erhalten.

A) Wurde hier die 3-Monatsfrist von der Rundfunkanstalt eingehalten? Gilt diese immer zum Monatsende nach Erhalt?

Stattdessen lag nun eine Mahnung im Briefkasten von Person A, in der mögliche Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden.

B) Person A würde gerne wissen, wie lange Sie Zeit hat gegen den negativen Widerspruchsbescheid Klage in Berlin einzureichen? Sie dachte von einen 3-Monatsfrist gelesen zu haben. Kann aber unter
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
nicht genau herauslesen, ob Sie die Chance für eine Anfechtungsklage in Berlin bereits verpasst hat (VwGO? oder Länderrecht)

C) Weiterhin wie kann Person A wegen des nicht erhaltenen Antwortschreibens auf die rückwirkende Befreiung reagieren?

Vielen Dank für alle Hinweise auf Rechtsvorlagen zur Fragestellung und Meinungen.


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zu B) Die Klagefrist gegen einen WiderspruchsBESCHEID steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des WiderspruchsBESCHEIDs und beträgt i.d.R. "1 Monat".
Die "3-Monats-Frist" betrifft eigentlich nur die "gesetzliche Bearbeitungsfrist" der Landesrundfunkanstalten für die Erstellung ihrer WiderspruchsBESCHEIDe.

Die Frage ist, ob die "Antwort" nur eine lapidare, eher informative Antwort ohne Rechtsbehelfsbelehrung war - z.B. analog dieser...
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

...oder aber ein offizieller WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423


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Falls ein Widerspruchbescheid tatsächlich ein Widerspruchbescheid ist, also deutlich eine Rechtsbelehrung enthalten und auch darin eine Frist stehen würde, welche möglicherweise abgelaufen sein könnte, genau dann kann es sein, dass

FALL A, so ein Widerspruchbescheid mit Einfachpost
FALL B, so ein Widerspruchbescheid mit Zustellnachweis

zugestellt sein könnte.

Im Fall A, und der Anmerkung, dass dieses nur gelten würde, falls eine Person A gegenüber keinem so eine Zustellung bestättigte, genau dann könnte eine Person A, im Fall einer möglichen Mahnung, welche aktuell sein könnte, als Reaktion durch aus nach dem aktuellen Stand der Bearbeitung des Widerspruchs fragen ;-) und sich erklären lassen wann mit der Zusendung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchbescheid zu rechnen wäre.
So eine Nachfrage würde am Besten mit Zustellnachweis und/oder mittels Fax mit vollständigem Sendebericht erfolgen.

Zusätzlich könnte eine Person A prüfen, ob Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruch vorhanden war. Falls nicht, dieses entsprechend nachreichen.


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Ich würde in etwa so per Email antworten: "es geht euch Betrüger zwar einen feuchten Kehricht an, aber: mein Monatliches Einkommen beträgt xxx Euro.
Davon werde ich keine 18,-- für einen so grotesk aufgeblähten Propaganda-Apparat abzweigen!"

Ich bin sicher, dass die dich dann evtl. noch zwei Mal mit Briefen belästigen werden und dann aufgeben.


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Antworten oder Schreiben per normaler Einach E-Mail sind nicht rechtssicher. Können so gesehen keine Wirkung entfalten. Mit Abweichung dazu gilt,  es sei diese Mail hat eine vollständige rechtssichere Digitale Signatur


Von Schreiben in der Form E-Mail, davon kann eine PersonX nur abraten.
Ebenso so von Telefon, denn nur was wirklich schriftlich ist und der Schriftform
genügt und wo die tatsächliche Zustellung nachweisbar ist und auch bleibt,
das sollte rechtlich ausreichend sicher sein.


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Du hast natürlich Recht, X.
Das gilt aber nur für Personen mit pfändbarem Einkommen.

Um die Bande loszuwerden, die meine 94j. Mutter zwar abmeldete, als sie ins Altersheim kam, aber noch 40,--haben wollte, haben meine Emails gewirkt.
Gauner wissen i.d.R. wenn nix zu holen ist und geben auf.


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Gauner wissen i.d.R. wenn nix zu holen ist und geben auf.
ARD-ZDF-GEZ sind allerdings berühmt-berüchtigt dafür, gern auch mal nach Jahren aus dem vermeintlichen Dornröschenschlaf aufzuwachen und hektische Betriebsamkeit an den Tag zu legen.
Wer da dann keine nachweisliche "Freistellung" hat, hat im dümmsten Falle das Nachsehen.
Emails mögen scheinbar wirken - aber nur mit einer schriftlichen Bestätigung wäre man auf der sicheren Seite.


Bitte wieder zurück zum Kern des Themas, welches da lautet
Klagefrist nach Erhalt einer Antwort/ eines Widerspruchbescheids
Danke ;)


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Hallo Bürger,

vielen Dank.

Zitat
Die Frage ist, ob die "Antwort" nur eine lapidare, eher informative Antwort ohne Rechtsbehelfsbelehrung war - z.B. analog dieser...
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Ja, es handelt sich bei Person A um ein Antwortschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruch von Person A beeinhaltete auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Würde es helfen das entsprechende Antwortschreiben als Bildbeispiel hier zu posten?

Was bedeutet das nun? Gilt hier nun keine Frist, da keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden war? Kann Person A noch klagen? Ist dies schon ein "Verfahrensfehler"?





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2015, 09:28 von Lilith Eden«

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Zitat
Gilt hier nun keine Frist, da keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden war?
--> ohne Rechtsbehelfsbelehrung so gesehen keine Frist, aber unten Anmerkung lesen

Zitat
Ist dies schon ein "Verfahrensfehler"?
--> nein

Zitat
Kann Person A noch klagen?
--> ja
Ohne eine Rechtsbelehrung kann eine Klage, also eine Anfechtungsklage im Hauptverfahren nach 3 Monaten eröffnet werden, welche das Ziel hat den ursprünglichen Bescheid aufzuheben ohne das ein Widerspruchbescheid mit Rechtsbelehrung vorliegend ist.

-- Anmerkung --

Zitat
Was bedeutet das nun?
-->

Es kann aber auch auf genau diesen Widerspruchbescheid gewartet werden, schließlich kann der ja auch zu Gunsten einer Person A ausfallen, so dass der mögliche Klagegrund entfallen könnte.

Tätig werden sollte eine Person A, aber auch aus Sicht von PersonX genau dann, wenn eine solche "Mitteilung" etwas enthält wie, "somit betrachten wir die Sache als abgeschlossen" (oder halt ähnlich, also immer wenn von Abhilfe im weitesten Sinne auszugehen wäre), dann sollte durch aus nochmal ein Fax mit der Aufforderung gesendet werden, dass eine Person A, diese Mitteilung entsprechend in einer rechtssicheren Form als Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung haben möchte und diese Mitteilung als Abhilfe nicht geeignet sei und durch eine Person A deshalb zurück gewiesen wird.

Achtung:
Durch lange Bearbeitungszeiten kann es passieren, dass trotz Widerspruch noch Mahnungen folgen, also meist 2x.

Mit Antrag auf Aussetzung im Widerspruch kann (Achtung, pro Bescheid ist 1x Widerspruch nötig) dieser Bescheid erst nach der Entscheidung über diesen Antrag weiter vollzogen werden.
So gesehen sollte und kann nach der Mahnung nicht automatisch eine Vollstreckung starten.
Passiert das doch, wäre wahrscheinlich umgehend Klage zu erheben.

---

Mit negativen Widerspruchbescheid kann Klage innerhalb der Frist, welche die Rechtsbelehrung enthält begonnen werden, diese beträgt meist 1 Monat. Die Klage muss vor Fristablauf beim Gericht vorliegen.

Zitat
Würde es helfen das entsprechende Antwortschreiben als Bildbeispiel hier zu posten?

Falls ein Schreiben nicht zu lang ist, und es hier durch suchbar sein soll, dann wäre abgeschriebener Inhalt besser ;-), ein Bild tut es auch, falls noch Fragen offen geblieben sind, oder auch gerade neue bei einer Person A entstanden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2015, 10:20 von PersonX«

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Mit Antrag auf Aussetzung im Widerspruch kann (Achtung, pro Bescheid ist 1x Widerspruch nötig) dieser Bescheid erst nach der Entscheidung über diesen Antrag weiter vollzogen werden.
Kannst du diese Aussage unterfüttern? Meines Kenntnisstandes nach hindert der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde die Vollstreckung nicht, allerdings ist nach § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung bei Gericht auch ohne Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig, wenn eine Vollstreckung droht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2015, 13:07 von Bürger«

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Eine vermeintliche Behörde muss zuerst über diesen Antrag entscheiden.
Dieser Antrag hemmt die Vollziehung.

Diese Punkte respektive das Thema war hier relevant

Zitat
Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei Anwalt in Norderstedt
siehe auch Antwort 9
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047

Wenn die Behörde das übergehen sollte, dann kann das entsprechend gerichtlich geprüft werden.


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Mit Antrag auf Aussetzung im Widerspruch kann (Achtung, pro Bescheid ist 1x Widerspruch nötig) dieser Bescheid erst nach der Entscheidung über diesen Antrag weiter vollzogen werden.
Kannst du diese Aussage unterfüttern? Meines Kenntnisstandes nach hindert der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde die Vollstreckung nicht, allerdings ist nach § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung bei Gericht auch ohne Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig, wenn eine Vollstreckung droht.
...so ungefähr, denke ich auch.

Die Einleitung einer Vollstreckung trotz Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" dürfte wahrscheinlich implizit als "Ablehnung" dieses Antrags gewertet werden können, was dann eben den Antrag beim Gericht (erst) ermöglicht.

Um die Chancen zu erhöhen, dass die Rundfunkanstalt absieht von einer Einleitung der Vollstreckung trotz Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung", könnten fiktive Personen A-Z in ihrem Widerspruch incl. "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" ggf. eine Formulierung ähnlich dieser einbinden...
Zitat
Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.
...oder dies spätestens nach der ersten Mahnung deutlich machen (einer der wenigen Gründe, aus welchem man in solchen Konstellationen ggf. auf die eher informativen Mahnschreiben reagieren könnte).


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Leseempfehlung, auch wenn es nicht direkt das Gleiche weil von Einspruch die Rede ist, es verhält sich so gesehen im Ablauf gleich.

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/adv_verfahren/einleitung_1/index.php#2

Zitat
Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.

Ist aus Sicht von PersonX überflüssig, weil es wahrscheinlich nicht viel bringt. Die Arbeiten dort in Tempo X und nicht schneller.
Auch werden Fehler wie überall gemacht. Auf einen "Sachbearbeiter" dürfte so eine Zeile kaum Eindruck machen.

Eine Vollziehung erst weiterlaufen kann, wenn über diesen Antrag entschieden wurde. So eine Entscheidung wäre etwas was dem der den Antag gestellt hat mitzuteilen wäre.

Zitat
Die Vollziehung wird in der Regel bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

analog dazu müsste es also lauten

Die Vollziehung wird in der Regel bis einen Monat nach Ergehen der Widerspruchsentscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.

Also egal, wie die "Behörde" über den Antrag entscheiden würde, Sie müsste es mitteilen, bevor weiter gemacht wird.

Zitat
Hat der Einspruch keinen Erfolg, so muss der Steuerbetrag entrichtet werden. Außerdem sind für den Zeitraum, während dessen die Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. monatlich. (Allerdings kann der Steuerpflichtige, wenn ihn die Einspruchsentscheidung nicht überzeugt, Klage erheben; zur Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren, s. unten.)

müsste analog lauten

Hat der Widerspruch keinen Erfolg, so muss der Beitrag entrichtet werden. Außerdem sind für den Zeitraum, während dessen die Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. monatlich. (Allerdings kann der Beitragspflichtige, wenn ihn die Widerspruchsentscheidung nicht überzeugt, Klage erheben; zur Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren, s. unten.)

unten meint hier
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/adv_verfahren/einleitung_1/index.php#3



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Hallo,
das Antwortschreiben von Person A enthält den folgenden Satz:
Zitat
[...]Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an.[...]

Person A hat nun aus der Antwort von PersonX herausgelesen, daß ein Brief per Einschreiben/Fax mit einer Aufforderung für einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung und Zurückweisung des Antwortschreibens als ungeeignete Abhilfe sinnvoll wäre. Da die Klagefrist vom 1 Monat dann erst mit diesem rechtssicheren Bescheid beginnen würde?
Könnte Person A auf ein Vollstreckungsschreiben mit Kopie dieses rechtsunsicheren Antwortschreibens und Hinweis auf den im Widerspruch genannten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sich an die Vollstreckungsbehörde wenden?

Weiterhin wann endet die Klagefrist von 3 Monaten für eine Anfechtungsklage auf das Antwortschreiben? Bsp: Erhalt oder Briefkopfdatum?( 26.1.2015 bzw. 30.01.2015 ) > Klage bis 27.4.2015?

Weiterhin könnte Person A in diesem Aufforderungsschreiben an die Gebührenzentrale ebenfalls auf die ausstehende Entscheidung zwecks des Antrages auf rückwirkende Befreiung hinweisen. Die einen Klagegrund ebenfalls nichtig machen würde. Und von der Einzugszentrale nicht wie angekündigt versendet wurde.

Weiterhin gibt es für Person A nützliche Links/Forumposts was bei einer Pfändung/Vollstreckung passiert? Welche Eigentümer/Konten einbezogen werden?

Vielen Dank.


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Zitat
Weiterhin wann endet die Klagefrist von 3 Monaten für eine Anfechtungsklage auf das Antwortschreiben?
Es gibt bei diesem Schreiben keine Klagefrist von 3 Monaten, da wurde etwas falsch verstanden.

Wenn eine Person A, einen Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid (allgemein Bescheid) schreibt und der vermeintlichen Behörde zustellt, dann beginnt eine Frist von 3 Monaten in welcher die Behörde tätig werden sollte.
Nach Ablauf dieser 3 Monate Wartezeit, also Person A wartet 3 Monate auf eine Antwort der Behörde, dann kann Person A Klage erheben muss das aber nicht, sondern Person A kann auch warten bis die Behörde tatsächlich tätig wird und wirklich einen Widerspruchsbescheid sendet. Mit diesem Widerspruchsbescheid und der darin enthalten Rechtsbelehrung bliebe soviel Zeit eine Klage einzureichen, wie angeben. Meist ist das 1 Monat.
Zitat
Person A hat nun aus der Antwort von PersonX herausgelesen, daß ein Brief per Einschreiben/Fax mit einer Aufforderung für einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung und Zurückweisung des Antwortschreibens als ungeeignete Abhilfe sinnvoll wäre.
--> ja, auch weil aus so einem Schreiben für eine Person A deutlich werden soll, das eine Sache damit Abhilfe gefunden haben soll, wobei eine Person A das so nicht hinnehmen muss.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens
http://www.123recht.net/Ablauf-des-Widerspruchsverfahrens-__a1062__p2.html

und
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

Verfahrensablauf
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=BpQU2B+p+9giNYBWXcczbN8I.zufi2_2?action=showdetail&modul=VB&id=36574!0
Zitat
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf  und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.

Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, weist sie ihn entweder selbst durch Widerspruchsbescheid zurück oder gibt ihn zur endgültigen Entscheidung an die nächsthöhere Behörde weiter. Diese sogenannte Widerspruchsbehörde prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid. Ob für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde zuständig ist, ist gesetzlich geregelt und hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie ab.

Deshalb ist, das was in so einem Schreiben steht keine Abhilfe, weil Sie ja an dem Vorgang festhalten wollen.
"Abhilfe" kann so gesehen wohl nur das Aufheben sein. Wobei damit einhergehend neue Entscheidungen kommen könnten, welche genaue "Schrift" Form für die neuen Entscheidungen nötig wäre bleibt offen, aber wahrscheinlich nur Bescheidform mit Rechtsbelehrung.


Zitat
Da die Klagefrist vom 1 Monat dann erst mit diesem rechtssicheren Bescheid beginnen würde?
-> ja -> mit der Zusendung eines Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung, die Frist steht darin.

Zitat
Weiterhin könnte Person A in diesem Aufforderungsschreiben an die Gebührenzentrale ebenfalls auf die ausstehende Entscheidung zwecks des Antrages auf rückwirkende Befreiung hinweisen. Die einen Klagegrund ebenfalls nichtig machen würde. Und von der Einzugszentrale nicht wie angekündigt versendet wurde.
--> ja, das würde sogar emfehlenswert sein, also dezentes Nachfragen diesbezüglich wäre nicht verkehrt

Zitat
Weiterhin gibt es für Person A nützliche Links/Forumposts was bei einer Pfändung/Vollstreckung passiert? Welche Eigentümer/Konten einbezogen werden?

--> im Schnelleinstieg, gibt es eine Übersichtseite von wo aus begonnen werden kann, dort gibt es dann auch einen Link zu einem möglichem Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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