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Autor Thema: Abwesenheit wegen Krankheit während Erhalt des Beitragsbescheids  (Gelesen 3159 mal)

L
  • Beiträge: 2
Rein hypothetisch:
Angenommen, jemand bekommt angekündigt, dass er demnächst keine Zahlungserinnerung mehr erhält, sondern einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Wenn die Person während des Erhaltes allerdings für längere Zeit in Kur ist, wie soll sie sich bestenfalls verhalten? Ist der Beitragsbescheid im Briefkasten, so kann sie ihn ja ignorieren. Kommt der Bescheid jedoch per Einschreiben, ist ja niemand anzutreffen. Welche Konsequenzen kann das haben? Kann es sein, dass das Einschreiben dann bei der Post abgeholt werden muss? Was kann passieren, falls das nicht stattfindet? Danke für Antworten. LG, Lucy


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2015, 17:31 von René«

k
  • Beiträge: 35
Hallo
Luzy, nach meiner Kenntnis sollte jemand den Beitragsbescheid ( =Festsetzungsbescheid)
nicht ignorieren, denn jemand hat dann genau 4 Wochen Zeit für den Widerspruch! Ich habe ein ähnliches Problem, da hilft nur: Nachbarn etc. beauftragen oder Briefkasten zuschrauben! Weiitere Infos in der Suchfunktion unter " Zustellung bei Abwesenheit".


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Übe dich auch in den Dingen, an denen du verzweifelst ( Marc Aurel, 121 - 180 )

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Ob Krankheit/Kur ein Grund für eine Fristverlängerung für den Widerspruch ist (Stichwort "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"), weiß ich nicht, könnte aber wie bei Auslandsaufenthalten funktionieren.

Aber, sollte der Bescheid auf dem Postweg verloren gegangen sein (oder so... ;) ), so dass man den also nicht erhalten hat und dem deshalb auch nicht widersprechen konnte, muss bei der Vollstreckung der BS/örR die Zustellung des Schreibens nachweisen, was bei der Zustellung per einfacher Post nicht möglich sein dürfte (Stichwort "Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen", siehe hier).

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 3.235
BS versendet keine Briefe mit Zustellungsnachweis. Die Fristen zum Antworten dauern 4 Wochen, egal wann der Brief in Empfang genommen wird. Möglicherweise ist es einfacher, den Erhalt dieser Briefe abzustreiten, als den Grund der Verspätung nachzuweisen. Denn einfaches abstreiten reicht im Zweifelsfall vollkommen. Die Lebenserfahrung hat gezeigt, das der Briefverkehr des Beitragsservice in beide Richtungen absolut fehlerhaft ist. Das einzige, was bei denen immer ankommt, sind Anmeldeformulare und per Einschreiben versendete Briefe. Was offensichtlich ständig abhanden kommt, sind deren Festsetzungsbescheide. Ob es damit zusammenhängt, dass BS die Zustellung niemals nachweisen kann, ist nur eine Vermutung.
Zum Thema Zustellnachweis gab es schon viele Antworten hier, bitte die Suchfunktion bemühen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es gibt z.B. im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch noch die

§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html

Zitat
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.


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d
  • Beiträge: 18
Bitte zu beachten, die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat und nicht 4 Wochen! Das ist ein erheblicher Unterschied.


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