Diese Ausführungen klingen natürlich gut formuliert.
Es ist nicht meine Aufgabe irgendwelche Definitionen hier im Forum zu verbreiten, sondern in Diskussionen mitzuwirken, in Form von Informationen und Beiträgen welche die Leser und Mitglieder dieses Forums, als Anregung und zur Meinungsbildung dienen sollte und nicht als wissenschaftliche Ergänzungen zu verstehen sind.
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Die Forderungen von Frau Joens sind auch gut formuliert. Sie beschreibt wie diese Auswucherungen des ÖRR eingeschränkt werden könnten durch unsere sogen. gewählten Volksvertreter. Z.B. der Punkt 3.
Zitat:
Regeln Sie zukünftig transparenten Einblick in alle finanziellen Belange des ÖRR.
Damit würde bekannt werden, wie der Sumpf der ca. 180 benötigten Beteiligungsunternehmen der ÖRR finanziert werden.
Also nach meiner Meinung kein sinnloses Gerede von Frau Joens.
Des Weiteren unterliegen die gesendeten Programme nach §41 Rundfunkstaatsvertrag den Programmgrundsätzen, wie bereits ausgeführt.
Die gesendeten Programme sind meiner Meinung nach die essentielle Aufgabe des ÖRR. Die zu diesem einzigen Zweck benötigten Aufwendungen des ÖRR sind mitunter zum heutigen Zeitpunkt extrem ausgewuchert, wie in den Beiträgen hier im Forum zu lesen ist. Die Mitgliederzahl wächst aufgrund dessen, derweil ein sehr großer Prozentsatz der heutigen Mitglieder, mit der Vorgehensweise des Beitragsservice Probleme hat. Auch werden Bücher gekauft um sich eine Meinung zu bilden………………
Zitat: ……. Die Grundversorgung umfasst »die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung«. Grundversorgung ist eindeutig nicht als Minimalversorgung zu verstehen, sondern schließt die gesamten Programmangebote in den Bereichen Bildung, Information und Unterhaltung ein, bestätigt damit den umfassenden »klassische(n) Auftrag« der Rundfunkanstalten……..
Sowie ……
……. Kommentar:
Zitat: ……..Das ist eine typische deutsche Rechtsprechung, die als Freibrief verstanden werden muss. Hier werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine wirklichen Grenzen aufgezeigt, sondern genau das Gegenteil: Er darf alles, von der Bildung bis hin zur reinen Unterhaltung und dieser nicht näher definierte "Auftrag" ist zudem "dynamisch" wie auch gegenständlich und zeitlich offen. Als ob das nicht genug wäre, wird ihm eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gewährt, nach der er alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten offen stehen………
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)