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Autor Thema: Zwangsanmeldung für falsche Adresse  (Gelesen 6909 mal)

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Zwangsanmeldung für falsche Adresse
Autor: 28. März 2015, 13:43
Hallo Ihr Lieben,

folgender angenommener Fall:

Der volljährige Sohn von Maria ist bereits 2012 in eine eigene Wohnung gezogen.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme ist er nicht arbeitsfähig und erhält Leistungen nach SGB II bzw. jetzt SGB XII, d.h. er wäre sowieso GEZ-befreit.
In seiner neuen Wohnung hat er sich natürlich nicht bei der GEZ angemeldet, im Übrigen hat er auch gar keinen Fernseher, kein Radio und auch keinen Internetanschluß.
Maria erhält nun dauernd Post von der GEZ, adressiert an ihren Sohn. Maria hat dies bisher ignoriert. Jetzt kommt die bekannte "Bestätigung der Anmeldung" mit einer Beitragsnachforderung in Höhe von € 502,96.

Sollte man in einem solchen Fall, der durchaus vorkommen könnte,  die GEZ bzw. den BS informieren, dass  ein Herr XY nicht im Hause wohnt, oder auch weitere Schreiben ignorieren und warten, bis der Gerichtsvollzieher vor der "falschen" Tür steht ?

Liebe Grüße
Ina-Elena


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#1: 31. März 2015, 23:02
Da hier ja sonst keiner seine/ihre Meinung äußert:
Fall a) Marias volljähriger Sohn ist offiziell in seiner eigenen Wohnung gemeldet (Einwohnermeldeamt) und hat sich aus Überzeugung nicht bei der GEZ und ihrer Nachfolgerorganisation angemeldet.
Er und Maria sollten sich zurücklehnen, abwarten und schlußendlich erst den Vollstreckungsbeauftragten darüber informieren, dass Marias Sohn dort gar nicht lebt oder gemeldet ist.

Fall b) Marias Sohn ist offiziell in seiner eigenen Wohnung gemeldet und hat vergessen oder war zu faul, sich bei der GEZ-Nachfolgerorganisation (GEZ-Nafo) anzumelden, möchte aber grundsätzlich keinen Streit mit denen.
Sofort anmelden und die Befreiung wg. Bezug von SGB II Leistungen einreichen. Rückwirkend gibt das alles nur Probleme.

Fall c) Marias Sohn ist offiziell bei Maria gemeldet und hat sich aus Überzeugung nicht bei der GEZ-Nafo angemeldet.
Dann könnten Maria und ihr Sohn der GEZ-Nafo schreiben, dass Maria schon bezahlt. Wenn das durch ist, folgt Maria dem normalen Verweigerungsprozedere, dass hier im Forum beschrieben ist und hält das Forum auf dem Laufenden:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Oder Marias Sohn könnte sich bei der GEZ-Nafo anmelden, Befreiung wg. SGB II Leistungen beantragen und Maria meldet sich ab? Allerdings weiß ich nicht, ob auf dem SGB II Wisch für die GEZ Drückerkolonne auch die Adresse des SGB II Beziehers steht, das könnte dann Fragen aufwerfen.


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#2: 01. April 2015, 13:50
Hallo lieber Luftikus,

ganz herzlichen Dank für Deine Antwort.

Leider hat sich die Sachlage verändert.

Maria hat gestern Ihren Sohn nochmals gefragt, ob er sich im November 2012 auch tatsächlich überall, auch beim Einwohnermeldeamt, umgemeldet hätte.
Nein, beim Einwohnermeldeamt hätte er sich nicht umgemeldet, da er davon ausging, dass man nur irgendwo gemeldet sein müsse, und das wäre ja hier bei Mutter.
Super !
In seinen Sozialhilfebescheiden ist jedoch seine neue Adresse angegeben.
Was nun ?
Soll er den BS anschreiben und sich rückwirkend zum 01.01.13 unter Beifügung der BAföG-Bewilligung bis Juli 13 und Sozialhilfe-Bescheid ab August 13 anmelden und mitteilen, dass er ab November 2012 in einer eigenen Wohnung wohnt. Kopie des Mietvertrages kann er ja beifügen.
Solange ihn die Anmeldung beim BS nichts kostet, würde er das Spiel mitmachen, obwohl er weder Fernseher, Radio noch Internetanschluss hat.

Ist das eine Lösung für Ihn ?

Liebe Grüße
 Ina-Elena


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2015, 14:47 von Bürger«

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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#3: 01. April 2015, 14:37
Nein, eine Lösung wird das so wahr scheinlich nicht direkt.

Bitte Fragen in einer fiktiven A Form stellen, sonst kann die Beantwortung unter umständen nicht möglich sein.

Eine Person A, hat scheinbar durch das fehlende Ummelden bei einer Meldebehörde eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das Ummelden bei der Meldebehörde hätte wahrscheinlich Folgen, Geldforderung seitens der Meldebehörde.

Seitens der LRA/BS besteht ausgelöst durch die Daten einer Meldebehörde die Vermutung, dass eine Person A in einer Wohnung X wohnt, sollte das nicht der Fall sein könnte eine Person X der Wohnung X das entsprechend mitteilen.

Die Frage bliebe, wer würde dann für den Beitrag der Wohnung X auf kommen?

Würde sich eine Person A jetzt ummelden auch rückwirkend -> an eine Wohnung Y, wo Person A bereits seit Jahren wohnt, so erfährt der BS/LRA darüber und würde eine entsprechende Kostennote dazu aufmachen.
In wie weit Befreiungsmöglichkeiten rückwirkend bestehen kann nicht beurteilt werden.

Allgemein gilt, Bescheid zur Aufforderung der Leistung (Grundlagenbescheid, Bescheid oder Festsetzungsbescheid) entweder direkt anfordern oder abwarten und auf diesen Widerspruch erheben.

Zahlungspflichtig ist, nur der Inhaber einer Wohnung, welcher dort tatsächlich wohnt. Die Vermutung darüber ergibt sich durch die Meldeadresse, welche durch aus falsch sein könnte. Solche Forderungen sollten an sich zurück gewiesen werden. Die LRA/BS würde dann unter Umständen einen anderen Wohnungsinhaber in Zahlungspflicht nehmen.

Eine Person B, müsste nicht einmal erklären wo eine Person A aktuell wohnt, sondern nur dass diese nicht an Wohnung X wohnhaft ist. Person B kann ja nichts dafür, dass eine Person A eine falsche Anmeldung durch geführt hat, oder eine Ummeldung vielleicht auch bewusst nicht durch geführt habe.

Unabhängig davon, würde für die Wohnung Y ein eigener Betrag anfallen, welche durch die dortigen Inhaber gesamt schuldnerisch zu zahlen wäre.
Sofern diese Wohnung Y bei der LRA/BS bekannt wird, werden dort die Forderungen auch versucht festzusetzen.
Laut den Regelungen (Satzung,Vertrag und Überführung als Gesetz durch Ratifizierung) bestünde die Beitragspflicht auch "jetzt" bereits ohne dass der LRA/BS diese Wohnung Y bekannt sei.

Im Forum gab es schon ähnliche Fragen so einem Fall, der Unterschied könnte in einer vorliegenden Meldung bei der Meldebehörde liegen.

Weitere Nachfragen hier bitte in anonymer z.B A Form schreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2015, 14:52 von PersonX«

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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#4: 01. April 2015, 14:55
Wer von Sozialhilfe lebt,
ist doch sowieso unpfändbar.

Als meine Mutter ins Altersheim kam,
Akzeptierten die Geier zwar die Abmeldung,
wollten aber noch 40,-- für einen bestimmten Zeitraum.

Hab denen dann schriftlich den Stinkefinger gezeigt,
postwendend kam, dass keine Schuld mehr bestände.

Unsere Arbeit hier trägt bereits Früchte!
So viele Leute zahlen nicht, dass die mit der Arbeit schon jetzt nicht mehr nachkommen.

Einfach schreiben: "ich bin Sozialhilfeempfänger, belästigt mich nie wieder!"


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#5: 01. April 2015, 15:19
Zitat
Einfach schreiben: "ich bin Sozialhilfeempfänger, belästigt mich nie wieder!"

Das könnte jedoch in der Tat doch etwas zu wenig sein, bzw. falsch.
Eine Person A ist an sich Empfänger der Post von LRA/BS, jedoch wurde im fiktivem Fall die Post doch nicht durch eine Person A sondern durch eine Person B an Wohnung X in Emfang genommen, weil Person A doch gar nicht bei Person B wohnt, sondern nur dort gemeldet ist, es so gesehen einen Meldefehler gibt, welcher zu einem Vermutungsfehler führt, wer für die Wohnung X zahlen soll. Ob eine nicht angeschriebene Person B dann Sozialhilfeempfänger sei oder nicht, wäre im fiktivem Fall noch nicht von Beachtung.
Das würde sich erst ändern, wenn LRA/BS dann die Forderung für Wohnung X an die Person B statt an Person A richtet.  Angaben ob im fiktiven Fall eine Person B entsprechend ein Sozialhilfeempfänger sei fehlen.

Für eine Person A wäre es somit auch erst relevant, wenn diese sich an der Wohnung Y (wie gegenüber einer Sozialbehörde angeben) bei der Meldebehörde anmelden würde. Oder unabhängig davon die LRA/BS für die Wohnung Y entsprechend Beiträge mit Aufforderung durch einen Bescheid an einen Bewohner der Wohnung Y fordern würde.


Der Betrag wird ja nicht pro Person fällig, sondern pro Raumeinheit ;-). Also genauer nur für die Bewohner der Raumeinheit, meldet sich keiner freiwillig sucht der BS irgendeine Person raus, oder auch gleich alle und versucht die Beiträge zu fordern. -> Würde an Wohnung X bereits bezahlt wäre die Forderungen doppelt, und damit nichtig -> Zurückweisung mittels Widerspruch und der Angabe, dass bereits für die Wohnung X bezahlt wird unter Nummer "1x3x5x7x9" (Muster) nötig.
Wird noch nicht unter einer Nummer "1x3x5x7x9" gezahlt, und nur mittgeteilt, dass gewünschter Zahler X an Wohnung X nicht wohnt, wechselt der BS/LRA natürlich zum nächsten Inhaber und fordert von diesem die Zahlung usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2015, 15:35 von PersonX«

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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#6: 01. April 2015, 15:48
Hallo liebe PersonX,

danke für die Antwort, die für mich erst einmal durch die vielen As, X,Ys und Bs etwas verwirrend ist.

Also fiktiver Sohn A hat bisher niemals unter seiner Wohnadresse Y etwas vom BS erhalten.
Dass er dort wohnt kann durch Mietvertrag und Sozialhilfebescheide nachgewiesen werden.

Unter der Wohnung X hat seine Mutter B (auf Druck)(sie ist nicht Sozialhilfeempfängerin)  ein Büro angemeldet, für das auch Beiträge (unfreiwillig) gezahlt werden. Für die Wohnung x hat Mutter B jetzt auch zusätzlich eine "Zwangsanmeldung" mit offenen Beträgen in Höhe von € 502,96 erhalten, genau wie ihr Sohn.

Wenn Mutter B jetzt dem BS gegenüber erklärt Sohn A wohnt nicht hier, wird der BS sich damit nicht zufrieden geben, da Sohn A noch dort gemeldet ist.
Aber für die Wohnung X können wohl keine 2 Zwangsanmeldungen erfolgen, zumal für Wohnung X ja Beiträge für ein Büro bezahlt werden.

Mutter B denkt/hofft, wenn er sich freiwillig - er hat ja noch nie ein Schreiben an seine Adresse geschickt bekommen - anmeldet, dann ist er ja wohl aus diesem Dilemma raus.

Pfänden wird man bei Sohn A sowieso nicht können, denn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen wird sich an seiner persönlichen und finanziellen Situation auf längere Sicht nichts ändern.

Sind die Überlegungen von Mutter B falsch ?

Liebe Grüße


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#7: 01. April 2015, 17:27
eine Person A würde wohl auf lange Sicht da so raus kommen ;-),
aber ob es in der Form so sinnvoll wäre bliebe abzuwarten

PersonX denkt, dass Person B ehr noch ein Problem hat, als Person A.
Person A wäre mit Ummeldung etc ... und soweiter wahrscheinlich raus aus der Forderung für die Wohnung bei B
Für B bestünde die Forderung ja weiter, unabhängig von einer Zahlung für ein Büro.

Für Person A würde wohl eine neue Forderung an der Wohnung wo A tatsächlich wohnt entstehen, ganz unabhängig von der möglichen Befreiung. --> Wie der Ablauf im Einzelnen dann tatsächlich aussehen würde kann PersonX nicht verher sagen, aber wo kein Geld ist kann auch kein Geld durch einen GV mitgenommen werden, die Forderung würde aber, falls diese Bestand haben, oder bekommen sollte auflaufen !
Sich also summieren ....

Person B, sollte so fern Sie mit einer Festsetzung, welche irgendwann nach der Zwangsanmeldung für Person B kommen wird nicht einverstanden ist dieser mittels Widerspruch wiedersprechen.

Person B, sollte Post, welche an sich nicht an Sie gerichtet war gar nicht öffnen, sondern weitergeben oder zurück senden, mit dem Hinweis wohnt hier nicht, der Rest wäre dann nicht Problem von Person B,
sondern würde zum Problem von Person A, wenn diese sich ummeldet.

Was eine Person B nachweisen kann für eine Person A interessiert im Fall von Person B nicht.

Der Fall einer Person A an die Adresse von Person B bliebe beachtlos, wenn Person B diese Post ungeöffnet zurück gesendet hätte mit Hinweis, das Person A nicht wohnhaft an Adresse der Person B wäre.
Die Post von Person A zu öffnen verletzt das Briefgeheimnis von Person A, welches Person A anzeigen könnte, wenn Person A darüber informiert würde.
Person B ist nicht verpflichtet Aussagen darüber oder Vermutungen darüber anzustellen wo Person A wohnt.
Person B kann Post an eine Person A immer zurück senden.
Das Problem ist, das eine Person B, das bereits viel ehr hätte tun können.

Person B müsste die Post auch nicht zu einer Person A bringen.

Dem GV zu erklären, dass eine Person A trotz Eintrag bei einer Meldebehörde nicht bei B wohnt, hält PersonX ehr für ungünstig. Es sollte der LRA/BS doch angezeigt werden, das eine Person A nicht bei B wohnt. Und Sie bitte keine weitere Post für A an B senden sollen.

Im Ablauf folgen nach so einer Zwangsanmeldung noch Forderungen, dann kommen Bescheide
auch können die Bescheide gleich kommen.
Egal was für Person A bei B kommt, es könnte verschlossen
und mit richtigem Nachweis versand und vielleicht auch mit einem Extra Brief der die Information enthält, dass an der Adresse keine Person A wohnt zurück gesendet werden. Die Post wird die Briefe immer wieder sonst an der Adresse zustellen, weil ja der Name gleich ist.

Ein Büro an einer privaten Wohnung ersetzt nicht die Zahlung für die Wohnung, sondern kommt obendrauf.

Wohnung ab 1.4.2015 17,50 plus wahrscheinlich 1/3 von 17,50 für ein Büro. Normal benötigt es dazu einen Verwaltungsakt, welcher genau anzeigt, was zu bezahlen wäre.


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#8: 01. April 2015, 18:16
Maria wohnt in Wohnung X und ist Beitragspflichtig ( ob Sie zahlt oder nicht ist erstmal belanglos ... Maria ist Beitragsschuldner für diese Wohnung und hält den Kopf hin..)
Sohn von Maria wohnt bei Maria ... damit ist Sohn beitragsfrei weil in selbiger Wohnung.

Erhält Sohn Beitragsbescheid für Wohnung x ... erklärt er das er nicht beitragspflichtig ist .. weil ja schon Maria den schwarzen Peter hat.

Sohn meldet sich zum 1.5. um auf Wohnung Z . Und ist ab diesem Zeitpunkt beitragspflichtig ( oder befreit ) ab 1.5. für Wohnung Z.


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#9: 01. April 2015, 18:23
@12121212 Problem war die Frage nach der Zwangsanmeldung für falsche Adresse,
aber so könne es auch gelöst werden ... möglicherweise kommt dann dennoch eine Forderung für Wohnung Z wo A tatsächlich wohnt für einen Zeitraum vor einem 01.05.2015 ... wenn der BS/LRA Daten aus anderen Beständen mit abgleichen würde ;-)

im fiktiven Fall, gilt aber weiterhin

Person A, (Sohn) würde ohne Mitwirkung von Person B nichts von einem Beitragsbescheid erfahren, weil nicht wohnhaft bei Person B, somit kann Person A auch keine Erklärung abgeben.






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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#10: 01. April 2015, 18:28
personX ... der Sohn wohnt doch "offiziell" bei Maria ( er ist dort gemeldet)
---------------
wo A tatsächlich wohnt ... Wo gemeldet - dort wohnen ... und nirgendwo anders (-:


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#11: 01. April 2015, 18:29
dann ist die inoffizielle Zweitwohnung trotzdem Beitragspflichtig

und dennoch ist es ein Meldefehler, also Verstoß gegen die Meldepflicht,
welcher irgendwann wenn diese bekannt würde natürlich Folgen haben könnte


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#12: 01. April 2015, 18:31
und zweitwohnungssteuerpflichtig ..... Er wohnt dort nicht sondern nutzt das bis 1.5. als Lager für seine Möbel ..(-:
Er meldet sich zum 1.5 um ... und wohnt dort seit 1.5.


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Re: Zwangsanmeldung für falsche Adresse
#13: 03. April 2015, 00:54
Wir hatten ein ähnliches Problem. Mein Vater wurde für die Wohnung meines Bruders angeschrieben.

Und mein Bruder für den Schrebergarten meines Vaters. Ist einfach nur zum Kotzen diese Institution !  :o


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