Das vermeintliche Gesetz ist halt völliger Schrott. ;-)
Wenn eine Person A vorübergehend ins Ausland geht, könnte doch dennoch eine Abmeldung erfolgen, wenn dem keine anderen Nachteile entgegen stehen. (Versicherung, etc ...) Der Briefkasten müsste ja nicht zwangsläufig dicht gemacht werden.
Es wäre möglicherweise einfacher für eine Person A, in so einem Fall wie beschrieben einen entsprechenden Widerspruch auf nachweislich zugestellte Bescheide zu senden.
Ist aber im beschriebenen Fall nicht erfolgt, was sich so gesehen als Nachteil darstellt. Und sofern, bereits eine Frist abgelaufen sei nicht mehr sinnvoll.
Die fiktive Frage könnte sein, wäre eine Person A in so einem Fall fähig gewesen, Bescheide vor 10/2014 erhalten zu haben.
Normal, würde die Post in so einem Fall in einem Kasten X landen und keine Beachtung durch Person A finden. Ein Person B würde diese vielleicht finden und lagern?
Ein Nachweis über so einen Aufenthalt kann sicherlich geführt werden.
Das Postgeheimnis verhindert auch das andere Person B ohne Erlaubnis diese Briefe öffnen.
Mit einer Rückkehr und dem Nachweis des Aufhaltes im Ausland, könnte entsprechend die Sache einen vorhergehenden Stand zurück versetzt werden. Das wäre z.B. möglich, wenn der Umstand nicht bei Person A liegt.
ABER und das ist mal richtiges Pech für so eine Person A,
Ein Gerichtsvollzieher weis ja nicht, dass Person A im Ausland sei/ist --> davon unbemerkt erläßt dieser so nette Sachen wie Eintragungsanordnung etc.
Es wäre also doch gut, wenn schon nicht Person A selber, weil im Ausland, es eine andere Person geben könnte, welche
zumindest nachfragen geht, wie das denn wäre in so einem Fall, dass Person A gar nicht reagieren kann, weil im Ausland.
Angaben zu irgendwelchen Bescheiden müsste/sollte so eine Person B auch nicht tätigen.
Aber eine Person B könnte vielleicht zum zuständigen Amtsgericht gehen und dort erklären oder resprektive auch nach Sachen erfragen nachfragen. Vielleicht zunächst auch allgemein, wie es sich verhalten würde?
Es wäre aus Sicht von PersonX sinnvoll, das eine Person B zu einem vermeintlichen Amtsgreicht, welches den GV beauftragen könnte, gehen würde, nachfragen könnte und dann nach dem Prüfen wie das Allgemeien wäre, mitteilen könnte, dass eine Person A aktuell nicht in Deutschland verweilt.
Weitere Angaben sind vielleicht nicht nötig.
Die Gerichtsvollzieher sind ja ehr nicht kooperativ, das würde aber auf den Versuch und die Fragen an diesen durch eine Person B ankommen.