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Autor Thema: Pflegeperson B soll für behinderte Person A den unermäßigten Beitrag zahlen  (Gelesen 2606 mal)

S
  • Beiträge: 3
Hallo Ihr Lieben!

Heute würde Person A sehr gerne Eure (evtl. anregenden Gedanken) zu folgendem Thema hören, ein bißchen mit Euch Gedanken spinnen.

Schwerbehinderte Person A ließ sich Ende 2012 (der damalige Befreiungszeitraum war bis Ende Januar 2013 festgesetzt) erneut befreien. Natürlich nicht ohne viel Frust und Zorn, der kommt bei Person A leider immer auf, wenn sie mit ignoranten und arroganten Menschen zu tun hat, die glauben im Recht zu sein (damals ging es um 5,99 Euro, die noch zu zahlen wären, da Person A der Meinung der Sachbearbeiterin nach offensichtlich zu spät den Antrag gestellt hatte). Der Antrag war dann durch, Person A wurde bis Mitte 2016 wegen Erhalt von Sozialleistungen komplett befreit und in einem zweiten Schreiben auf lebenszeit "Ermäßigt".

Plötzlich wurde Person B ( Pflegeperson von Person A, die mit Person A in Ihrer Wohnung lebt und auch von diesem Pflegegeld lebt) angeschrieben und natürlich rückwirkend bis Januar 2013 in die Zahlungspflicht genommen. Nach zahlreichend Mails seitens Person A (und ja, mehr als "Danke, wir haben Ihre Mail erhalten, und in den nächsten 6 Wochen antworten", war halt nicht zu erwarten;) kam dann die tolle Nachricht, dass Person A das Konto rückwirkend gekündigt wird, aber (halleluja) das Konto ein PLUS VON? 5,99 Euro aufweist!

Also wurde die Jagd auf Person B eröffnet, Person A fährt fast aus der Haut, weil sie meint, Ihre Schwerbehinderung wäre nun ad absurdum geführt, da ein (vermeintlich) größerer Geldbeutel im Haushalt lebt.

Jetzt zu Eurer Meinung: Person A würde in Ihrem Widerspruch ( den sie ja eigentlich gar nicht schreiben muss, weil sie ja nun offiziell mit der Kontoauflösung zur Unperson gestempelt wurde, die nicht einmal ein Recht auf Widerspruch hat) gerne erläutern, dass die öffentlichen Rechtlichen zwar zu Beginn die Gesetzesmacher hinters Licht geführt haben mit der "scheinbaren aber nicht wirklich existenten" Befreiung/ Ermäßigung. Aber dass es mit Sicherheit nicht in der Absicht der Gesetzesmacher lag, Schwerbehinderte nur zu ermäßigen/befreien, wenn sie alleine zuhause vor sich hin siechen.

Übrigens hat Person A sich wegen der Angst vor den Konsequenzen für Person B seit April selbständig gemacht und hat dem Beitrags"Service" sogar angeboten, sich erneut anzumelden um jetzt wenigstens die Ermäßigung zahlen zu dürfen. Antwort "Vielen Dank für.... in 4-6 Wochen...." das ist mittlerweile fast 3 Monate her. Tut Person A ja wirklich leid, dass sie hier einknickt, aber wenn sie nicht versucht wenigstens den Ermäßigten Beitrag zu ergattern, dann wird Person B ausziehen müssen, denn vom Pflegegeld allein lässt sich das nicht stemmen.

Sagt Person A Eure Meinung, wie findet Ihr den Gedanken? Hat Person A eine Chance sich den ermäßigten Beitrag zurück zu erbetteln? WIE WÜRDELOS! Person A hat in Ihrem letzten Schreiben übrigens an den Beitragsgservice geschrieben, dass Sie es sich ab jetzt erlaubt, für jede recherchierte Stunde, die sie in diesen Blödsinn stecken muss 17 Euro berechnet :) Manchmal muss man sich einfach mal Luft machen, stimmts? ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2015, 20:05 von Uwe«

c
  • Beiträge: 1.025
Der Antrag war dann durch, Person A wurde bis Mitte 2016 wegen Erhalt von Sozialleistungen komplett befreit und in einem zweiten Schreiben auf lebenszeit "Ermäßigt".

sorry, ich verstehe das noch nicht ganz. Vielleicht noch mal erklären, wie kann das sein, dass in deinem fiktiven Fall jemand einerseits bis 2016 befreit und andererseits "ermäßigt" ist? Bitte nochmal genauer erklären. Ermäßigung aus welchen Gründen? Welche Art von Einkommen?

Zitat
Plötzlich wurde Person B ( Pflegeperson von Person A, die mit Person A in Ihrer Wohnung lebt und auch von diesem Pflegegeld lebt) angeschrieben und natürlich rückwirkend bis Januar 2013 in die Zahlungspflicht genommen. 

Bei Bezug von Sozialleistungen müssten seit 2005 alle in der Wohnung lebenden Personen als Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst werden - oder habem A und B getrennte Kassen? Vermutlich beziehen sie also keine Sozialleistungen, richtig?

Zitat
Also wurde die Jagd auf Person B eröffnet,...

in dem Fall wäre nun Person B daran sich dem Service zu erklären, zu verweigern, Widerspruch etc einzulegen. Sie wäre dann eine von sehr vielen Betroffenen, die - obwohl geringstes Einkommen - lt. Staatsvertrag verpflichtet wäre, den R-Beitrag komplett zu zahlen, wenn sie nicht bereit sind, Sozialleistungen zu beantragen. Unter anderem genau deshalb wird der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV von vielen nicht akzeptiert.

Zitat
Person A fährt fast aus der Haut, weil sie meint, Ihre Schwerbehinderung wäre nun ad absurdum geführt, da ein (vermeintlich) größerer Geldbeutel im Haushalt lebt.

Klar, das ist sehr ärgerlich. Ich meine mal gehört/gelesen zu haben, dass stets die zahlungskräftigere Person in einer Wohngemeinschaft herangezogen wird. D. h. es könnte so sein: wenn einer befreit ist, sind nicht alle befreit - sondern: wenn einer vermeintlich mehr zahlen kann/muss, wird er/sie herangezogen.

Zitat
Übrigens hat Person A sich wegen der Angst vor den Konsequenzen für Person B seit April selbständig gemacht und hat dem Beitrags"Service" sogar angeboten, sich erneut anzumelden um jetzt wenigstens die Ermäßigung zahlen zu dürfen. Antwort "Vielen Dank für.... in 4-6 Wochen...." das ist mittlerweile fast 3 Monate her. Tut Person A ja wirklich leid, dass sie hier einknickt, aber wenn sie nicht versucht wenigstens den Ermäßigten Beitrag zu ergattern, dann wird Person B ausziehen müssen, denn vom Pflegegeld allein lässt sich das nicht stemmen.

Wenn Person B müsste nur das Pflegegeld als Einkommen hat, müsste sie unseres Gefühls nach natürlich befreit werden, was der RBStV aber nicht vorsieht. Tatsächlich müsste sie, wenn ich es richtig verstanden habe, wohl Sozialleistungen beantragen, um sich befreien lassen zu können. Das wird sie aber vermutlich nicht wollen..?

Zitat
Sagt Person A Eure Meinung, wie findet Ihr den Gedanken? Hat Person A eine Chance sich den ermäßigten Beitrag zurück zu erbetteln?
Meiner vorsichtigen Meinung nach, werden sie sich immer an die Person halten, die dem "Gesetz" (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nach verpflichtet sein könnte, die höheren Beträge zu zahlen.

Dein Beitrag befindet sich übrigens nicht im richtigen Board - er gehört nicht in den Themenbereich: Vollstreckungen von Rundfunkbeiträge, Bayern, sondern eher in: Probleme mit dem Beitragsservice - falls bei Person B nicht schon die Zwangsvollziehung und somit der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht  ;)


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S
  • Beiträge: 3
Hallo Cecil,

Vielen Dank für Deine Antwort!

Die Ermäßigung hatte A erhalten wegen der Schwerbehinderung, klar, aber die komplette Befreiung habe A erhalten, weil sie zu dem Zeitpunkt noch Grundsicherung bezogen hatte.
Ja, du dem Zeitpunkt hatten die Personen noch getrennte Kassen, Person B hat keinerlei Sozialleistungen beantragt, Person B meinte, sie käme zurecht.?


Zitat
in dem Fall wäre nun Person B daran sich dem Service zu erklären, zu verweigern, Widerspruch etc einzulegen. Sie wäre dann eine von sehr vielen Betroffenen, die - obwohl geringstes Einkommen - lt. Staatsvertrag verpflichtet wäre, den R-Beitrag komplett zu zahlen, wenn sie nicht bereit sind, Sozialleistungen zu beantragen. Unter anderem genau deshalb wird der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV von vielen nicht akzeptiert.

Ja, an dem Widerspruch sind die Personen schon dran, Person B, weil er der offiziell gejagte ist , aber auch mit Anlage von Person A, die sich ausgiebig über die Verletzungen der Grundgesetz rechte auslässt plus eine Beschwerde vorbringt, dass sie als behinderte dem öffentlich-rechtlichen nicht genug wert ist, und sich daher an anderer Stelle bereichern will.


Zitat
Klar, das ist sehr ärgerlich. Ich meine mal gehört/gelesen zu haben, dass stets die zahlungskräftigere Person in einer Wohngemeinschaft herangezogen wird. D. h. es könnte so sein: wenn einer befreit ist, sind nicht alle befreit - sondern: wenn einer vermeintlich mehr zahlen kann/muss, wird er/sie herangezogen.
Interessanterweise hat Person A ein Informationsblättchen zu Beginn des Horrors erhalten, Anfang 2013, daraus war nichts dergleichen vermerkt, lediglich, wie man sich und seine Wohnung befreien kann. Person A hofft nun stark, dass man dieses Blättchen irgendwie als Beweis nutzen kann, dass damals noch alles auf Verschleierung ausgelegt war, wie man jetzt tatsächlich mit behinderten verfährt.

Zitat
Wenn Person B müsste nur das Pflegegeld als Einkommen hat, müsste sie unseres Gefühls nach natürlich befreit werden, was der RBStV aber nicht vorsieht. Tatsächlich müsste sie, wenn ich es richtig verstanden habe, wohl Sozialleistungen beantragen, um sich befreien lassen zu können. Das wird sie aber vermutlich nicht wollen..?

Zum einen hat Person B viel zu viel stolz, sich etwas zu nehmen, was er nicht braucht und zum anderen würde das ja rückwirkend auch nicht helfen. Rückwirkende Mächte hat ja nur die Anstalt ;o)

Zitat
Dein Beitrag befindet sich übrigens nicht im richtigen Board - er gehört nicht in den Themenbereich: Vollstreckungen von Rundfunkbeiträge, Bayern, sondern eher in: Probleme mit dem Beitragsservice - falls bei Person B nicht schon die Zwangsvollziehung und somit der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht   


Und danke für den Hinweis mit dem falschen Board, kannst du mir sagen, wie ich das ändern kann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 01:20 von Bürger«

G

Gast

Hallo,

§2 des Vertrages ist da aussagefähig:

Zitat
§2

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der
Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher
in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende
Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4
Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist
.

Ein "kann" ist bekanntlich kein müssen...

B soll auf A verweisen und gut.


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c
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gute Info.

ich lese das auch so - d. h. für zurückliegende Zeiträume kann das mit der Ermäßigung klappen:

Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.


Das mit dem Board macht ein/e Moderator/in vermutlich von selbst, du könntest auch theoretisch drum bitten, den Beitrag zu verschieben, über "Mod.informieren" unten rechts im Beitrag.


Edit "Bürger": Erledigt ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 01:19 von Bürger«
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