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Autor Thema: Zeitpunkt Klageeinreichung frei wählbar oder strikt an Fristen gebunden ?  (Gelesen 2559 mal)

  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Dies wurde hier zwar schon weit verzweigt in vielerlei Zusammenhang genug behandelt ....
Ich versuche mal kurz zusammen zu fassen :
Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides (sofern man ihn auch tatsächlich erhalten hat) bleiben 4 Wochen Zeit , um Klage einzureichen .
Nach längerem Ausbleiben des Widerspruchsbescheides als einem Vierteljahr kann man auch ohne erhaltenem Widerspruchsbescheid Klage einreichen.
Es ergibt sich somit ein etwas unklarer Status Open End.
Sehe ich das so richtig ?


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  • Beiträge: 402
Die Klagefrist im Verwaltungsverfahren beträgt einen Monat nach Zustellung

Dies bedeutet: nicht das im Bescheid vermerkte Datum ist entscheidend, sondern der Tag, an dem der Widerspruchsbescheid tatsächlich im Briefkasten lag. Dieses Datum sollte man sich unbedingt auf dem Schreiben vermerken.

Die Klage muß also spätestens am gleichen Tag des Folgemonats beim Verwaltungsgericht im Kasten liegen. Beispiel: Bescheid geht am 5. ein, dann muß die Klage spätestens am 5. des Folgemonats um 23:59 Uhr im Nachtbriefkasten des VG liegen.

Nach längerem Ausbleiben des Widerspruchsbescheides als einem Vierteljahr kann man auch ohne erhaltenem Widerspruchsbescheid Klage einreichen.

Diese Auffassung ist nicht richtig, denn Klagen kann man nur gegen einen tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt. Wenn man ihn noch nicht erhalten hast, kannst man auch nicht gegen ihn klagen.

Man kann aber wegen Untätigkeit klagen, d. h. man kann mit einer Klage verlangen, daß die Behörde sich endlich bewegt und den Verwaltungsakt erläßt. Voraussetzung für diese Untätigkeitsklage ist, daß die Behörde bereits gemahnt und zum Erlass des Verwaltungsaktes aufgefordert wurde. Dies ist jedoch nur dann verfahrenswirksam, wenn es frühestens 3 Monate nach Antragstellung passiert.

Es macht aber nach meiner Ansicht wenig Sinn, gegen die LRA auf Erlaß des Widerspruchbescheids zu klagen, denn solange der nicht in den Händen ist, kann man in Ruhe die Rechtsprechung anderer Gerichte abwarten und sich in seinem Verfahren möglicherweise schon auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen.

Sofern in den Widersprüchen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, sollte die LRA auch keine Zwangsmaßnahmen einleiten, andernfalls kann  vor dem Verwaltungsgericht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geklagt und eine Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 00:48 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Nach längerem Ausbleiben des Widerspruchsbescheides als einem Vierteljahr kann man auch ohne erhaltenem Widerspruchsbescheid Klage einreichen.
Diese Auffassung ist nicht richtig, denn Klagen kann man nur gegen einen tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt. Wenn man ihn noch nicht erhalten hast, kannst man auch nicht gegen ihn klagen.
Der Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID, gegen den man Widerspruch eingelegt hat, ist ja aber der "tatsächlich erlassene Verwaltungsakt". Diesen hat man also "erhalten"... ;)
Das Widerspruchsverfahren ist ja eher aus "Entlastungsgründen" einem Klageverfahren vorgeschalten, um der Behörde die Gelegenheit zu geben, ihr eigenen Handeln zu überprüfen.

Man kann aber wegen Untätigkeit klagen, d. h. man kann mit einer Klage verlangen, daß die Behörde sich endlich bewegt und den Verwaltungsakt erläßt. Voraussetzung für diese Untätigkeitsklage ist, daß die Behörde bereits gemahnt und zum Erlass des Verwaltungsaktes aufgefordert wurde. Dies ist jedoch nur dann verfahrenswirksam, wenn es frühestens 3 Monate nach Antragstellung passiert.
Der "Verwaltungsakt" wurde doch bereits "erlassen" - in Form des Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs.
Der Widerspruch dürfte wohl als hinreichende Aufforderung zu betrachten sein, einen klagefähigen WiderspruchsBESCHEID zu erlassen. Versäumt die "Behörde" die ihr zugestandene 3-Monatsfrist, so könnte - nach den Erkenntnissen u.a. von User Rochus - statt einer "Untätigkeitsklage", die lediglich auf Erlasse eines WiderspruchsBESCHEIDs hinwirkt, wohl doch direkt Klage erhoben werden gegen den ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID.

Dennoch bleibt die Frage, ob man damit wirklich vorpreschen muss/ will - oder ggf. wenigstens bis zum eventuellen Ankündigen/ Androhen bzw. gar Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen wartet und dann aber sofort zur Tat schreitet.
Es macht aber nach meiner Ansicht wenig Sinn, gegen die LRA auf Erlaß des Widerspruchbescheids zu klagen, denn solange der nicht in den Händen ist, kann man in Ruhe die Rechtsprechung anderer Gerichte abwarten und sich in seinem Verfahren möglicherweise schon auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen.
...insofern Zustimmung ;)
Ist vielleicht auch eine "Prinzipienfrage". Denn mehr Klagen an den VG bedeuten auch mehr juristischen/ politischen/ öffentlichen Druck...
...mehr jedenfalls als tausende unbearbeitete Widersprüche die sich weitab der Öffentlichkeit auf den Schreibtischen in den Katakomben des "Beitragsservice" über den Köpfen der dortigen Mitarbeiter stapeln.

Sofern in den Widersprüchen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, sollte die LRA auch keine Zwangsmaßnahmen einleiten, andernfalls kann vor dem Verwaltungsgericht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geklagt und eine Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt werden.
Antrag auf "Eilrechtsschutz" scheint aber für sich gesehen mitunter mit gewissen "Unwägbarkeiten" behaftet (u.a. auch, wem die Kosten aufgebürdet werden) und wäre mglw. ohne direkte Klage in der Hauptsache evtl. auch nur mit vager Aussicht auf Erfolg.
Gesicherte Erkenntnisse hierzu scheint es leider noch nicht zu geben - und ist wohl auch abhängig von Fall zu Fall bzw. auch von Gericht zu Gericht.
Nach bisheriger Kenntnis werden ja ab Einreichen der Klage i.d.R. weitere Festsetzungen/ Vollstreckungen etc. seitens der Landesrundfunkanstalten bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt...
...ohne extra Antrag auf "Eilrechtsschutz" o.ä. ;)
Klage beim VG hat gewirkt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html


Nur der Vollständigkeit halber auch hier noch mal der Hinweis auf diese interessante Info... ;)
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.msg90071.html#msg90071
Hierzu eine fiktive Antwort eines fiktiven Gerichts eines fiktiven Klägers, welcher ebenfalls die
3-Monats-Frist nicht abgewartet hat:
Zitat
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der letzten (mündlichen) Verhandlung vorliegen müssen, wird eine vorfristig erhobene Untätigkeitsklage mit Ablauf der Dreimonatsfrist automatisch zulässig ... sofern bis dahin kein Widerspruchsbescheid vorliegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 01:19 von Bürger«
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