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Autor Thema: Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14  (Gelesen 2646 mal)

S
  • Beiträge: 4
Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14
Autor: 24. Februar 2015, 09:07
Edit "Bürger":
Thread wird mindestens vorübergehend geschlossen, da das Urteil bereits thematisiert wurde (einschl. Dokumentenanhang) unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88675.html#msg88675
Eine Suche mit dem Aktenzeichen "2 M 57976/14" liefert den entsprechenden Eintrag :police: ;)
...ein Vergleich mit konträren Urteilen wurde bereits begonnen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692
Inwiefern beide Threads zusammengeführt werden, wird geprüft.
Bitte etwas Geduld.


http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf
Das ist der aktuelle Maßstab! Auf dieser Grundlage muß weiter gearbeitet werden.
Wer hat Ideen? Mir gehen langsam die Argumente aus.  :-[


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2015, 13:17 von Bürger«

r
  • Beiträge: 55
Re: Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14
#1: 24. Februar 2015, 10:01
Es ist immer wieder erstaunlich, dass eindeutig formulierte Richtlinien von den Gerichten zum Nachteil der Bürger umgedreht werden. Der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids muss im Zweifel nachgewiesen werden. Das Gericht sieht jedoch keinen Zweifel und somit muss auch kein Beweis erbracht werden. Das ist in meinen Augen Willkür. Der Bürger muss laut diesem Beschluss anscheinend beweisen, dass ihn kein Schriftstück erreicht hat (unmöglich), während gesetzlich ganz klar geregelt ist, dass die Behörde den Zugang zu beweisen hat  :o

Meine ganz persönliche Meinung:
Die "Schnitzeljagd" mit den Gerichten über Zugangsbeweise und Formfehler lenkt davon ab, dass Deutschland de fakto kein demokratischer Rechtsstaat, sondern eine faschistische Diktatur mit gleichgeschalteten Staatsorganen ist. Hier sollte man vermehrt ansetzen und weitere Menschen von der Ungerechtigkeit des Systems überzeugen. Wir sind das Volk! Politiker, Richter und Staatsanwälte sind nur unsere Angestellten. Wir sind die Herren, sie unsere Diener. Momentan ist es genau andersherum.

Im konkreten Fall könnte man eventuell noch Beschwerde nach § 793 ZPO, § 567 ZPO einlegen. Dort könnte man Entscheidungen höherer Gerichte als die in dem Beschluss genannten zum fehlenden Beweis des Zugangs anführen, z.B. BFH-Urteil, BStBl II 1989, 534 oder auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R.

Am Ende dieses Textes wird kurz das Prozedere einer Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung beschrieben:
http://www.iww.de/ve/archiv/glaeubigertaktik-wie-sie-bei-der-vollstreckungserinnerung-richtig-vorgehen-f42479

Andere Gerichte haben bereits auch zugunsten des Bürgers in einem ähnlichen Fall entschieden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13178.msg88603;topicseen#msg88603


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  • Beiträge: 55
Re: Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14
#2: 24. Februar 2015, 10:38
Nachtrag (editieren ging nicht mehr): Sollte die Vollstreckung in Form von z.B. Kontopfändung bereits verfügt worden sein, könnte man sich mit einem Rechtsschutzgesuch an das Verwaltungsgericht wenden (siehe Forumslink in meinem oberen Beitrag).


Edit "Bürger":
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Erfahrungen mit Vollstreckungen
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...ein Vergleich mit konträren Urteilen wurde bereits begonnen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692
Inwiefern beide Threads zusammengeführt werden, wird geprüft.
Bitte etwas Geduld.


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