Bitte entschuldigt, dass ich den alten Thread nochmal herauskrame.
Im Ablaufschema/ Kurzübersicht heißt es hierzu:
*bei Nichtbescheidung des Widerpruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten und
bei der Absicht, die Klage zu forcieren und die Verfahrensdauer nicht "freiwillig" zu verlängern:
Statt lediglicher UntätigkeitsKLAGE, die nur auf Erteilung eines WiderspruchsBESCHEIDs hinwirkt,
ggf. direkte AnfechtungsKLAGE des Beitragsbescheids.
Zwischenzeitlich weitere eintreffende automatisierte, eher informative ZahlungsAUFFORDERUNGs-/ ZahlungsINFORMATIONs-/ ZahlungsERINNERUNGsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung/ ohne BESCHEIDcharakter - zumeist übertitelt wie z.B: "Zahlung der Rundfunkbeiträge" - zur Kenntnis nehmen/ ignorieren/ abheften.
Da ein derartiger Fall bei jemandem aktuell vorliegt, also der zweite Widerspruch liegt kommende Woche 3 Monate zurück, nochmal die Verständnisfrage zum ersten Satz des Zitats:
Was für Konsequenzen wären denn möglich, wenn man die Verfahrensdauer freiwillig verlängert, sprich einfach weiter auf einen Widerspruchsbescheid wartet. Würde "schlimmstenfalls" irgendwann die Androhung der Zwangsvollstreckung eintrudeln, während weiteren (eventuell noch eintreffenden) Festsetzungsbescheiden weiter widersprochen wird? Oder kann vermutet werden, dass die LRA aufgrund zahlreicher Verfahren auch gerade eher träge abwarten?
Gibt es einen Thread, in dem die Unterschiede, Vor- und Nachteile von Untätigkeitsklage und Anfechtungsklage beschrieben werden? Ich habe nichts derartiges finden können.
Prinzipiell wäre ein Betroffener geneigt mittels einer Anfechtungsklage in Vorleistung zu gehen mit dem Ziel, das Verfahren ruhend zu stellen, wie in einem hier nachzulesenden Fall:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.htmlAuch hierzu wäre Einschätzungen Dritter interessant.