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Autor Thema: Widerspruch gegen "neue Bescheide, die vorherige quasi außer Kraft setzen"?  (Gelesen 2958 mal)

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hallo,
...mir stellt sich die Frage ob ein Widerspruch zu verfassen überhaupt noch Sinn macht?!!

Warum? Nun, wenn man einen Festsetzungsbescheid erhält, hätte man 4 Wochen Zeit diesen zu widersprchen...
In dieser 4-wöchigen Frist erhält man nun aber einen ERNEUTEN Festsetzungsbescheid, welcher den VORHERIGEN quasi außer Kraft setzt!?
Nun müßte man gegen den NEUEN Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen... !!!!! ... usw. ...usw. ... usw. ... -> ohne Ende-----
Und über eine Untätigkeitsklage braucht man erst gar nicht mehr nachdenken!
Diese könnte erst nach 3 Monaten gestellt werden - und da hat man schon 3 Neue Bescheide im Kasten!

Man fragt sich demnach wirklich nicht mehr, warum die das machen?!? Sollte man als Indizien festhalten... Unfassbar - aber war!

Wie kann man sich bloß gegen solche Machenschaften wehren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 00:28 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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In dieser 4-wöchigen Frist erhält man nun aber einen ERNEUTEN Festsetzungsbescheid, welcher den VORHERIGEN quasi außer Kraft setzt!?

Das ist eine irrige Annahme.

Auf jedem Bescheid ist ein genau abgegrenzter "Beitrags-Zeitraum" angegeben, für welchen die "Beiträge" mit eben diesem FestsetzungsBESCHEID *festgesetzt* werden.

Eine "Überlappung" mit vorherigen BESCHEIDen oder gar deren "Außerkraftsetzung" gibt es eigentlich nicht - bis vielleicht auf eventuelle fehlerhafte Bescheidungen, das wäre aber ein anderes Thema und würde sinnvollerweise ebenfalls per Widerspruch angegangen.

Jeder Bescheid gilt üblicherweise für sich allein.

Und gegen jeden dieser Bescheide wären gem. der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung die dort angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) in der ebenfalls dort angegebenen Frist einzulegen, so man sich denn wehren wöllte. Dies ist allgemeiner Kenntnisstand und im Forum und anderswo ausgiebig nachzulesen.

Insofern geht dieser Thread in die Irre, bleibt zur Aufklärung stehen wird aber zwecks Vermeidung weiterer Verwirrung geschlossen.

Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237


Bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 00:30 von Bürger«
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In dieser 4-wöchigen Frist erhält man nun aber einen ERNEUTEN Festsetzungsbescheid, welcher den VORHERIGEN quasi außer Kraft setzt!?
Das ist eine irrige Annahme.

Mit obiger Aussage wird sich nach Mitteilung des Erstellers bezogen auf eine - allerdings eher spekulative - Äußerung in diesem Artikel
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
Zitat
Das Problem: Bis diese drei Monate rum sind, erlässt der “Beitragsservice” möglicherweise schon einen neuen Beitragsbescheid, denn die Beiträge sind alle drei Monate fällig. Der neue Bescheid enthält eventuell auch die rückständigen Beiträge aus den Vormonaten. Es stellt sich dann die Frage, ob der vorherige Beitragsbescheid, gegen den Sie schon Widerspruch eingelegt hatten, hinfällig ist.

Die Bescheide "enthalten" zwar mglw. alle bisherigen rückständigen Beträge, aufgelistet als eine Art "Kontostandsmitteilung".
Als *festgesetzter* Betrag wird nach bisheriger Kenntnis jedoch nur ein zu vorhergehenden Bescheiden klar abgegrenzter, separater Zeitraum ausgewiesen.

Die Aussagen des Artikels sind daher nach aktuellem Kenntnisstand eher verwirrend als hilfreich.


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