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Autor Thema: RBStV durch die Europäische Kommission überprüfen lassen  (Gelesen 4722 mal)

G
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Vielleicht sollte man das RBStV durch die Europäische Kommission überprüfen lassen.

Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, wenn bei einem EU-Land der Verdacht des Verstoßes gegen Bestimmungen des EU-Vertrags, von Verordnungen oder Richtlinien besteht. http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/index_de.htm

Es ist Einzelpersonen und Organisationen möglich, die Europäische Kommission aufzufordern, durch ein Vertragsverletzungsverfahren einen Fall vor den Gerichtshof zu bringen. http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5


Begründung: Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch das RBStV seit 01.01.2013 als zwangsweise Haushaltsabgabe ist unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von alt: Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag - neu: Artikel 107 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag).

Dazu schon die Europäische Kommission 24.04.2007: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf, insbesondere ab Rdnr (82) - Seite 22,

- (82) und (83) - Seite 22
- (87) - Seite 24
- (93) - Seite 25
- (103) - Seite 27
- (121) - Seite 30
- (124) - Seite 31
- (129) - Seite 32
- (145) - Seite 35
- (149) - Seite 36
- (150) - Seite 36
- (151) - Seite 37
- (155) - Seite 38 f.
- (191) - Seite 45
- (203) - Seite 47 !!! - durch die Neuregelung nicht mehr an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft
- (224) - Seite 52 - rechtsverbindliche und veröffentlichte Leitlinien der Rundfunkanstalten, die die Definition des Auftrages der Rundfunkanstalten "näher präzisieren" sind mir nicht bekannt

Jedenfalls werde ich jetzt beim nächsten Widerspruch gegen einen Gebühren-/Beitragsbescheid zur Übermittlung der europarechtskonformen rechtsverbindlichen und veröffentlichten Leitlinien der Rundfunkanstalten, die die Definition ihres Auftrages "näher präzisieren", auffordern bzw. zur Bekanntgabe der Veröffentlichungsstelle.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vielleicht sollte man das RBStV durch die Europäische Kommission überprüfen lassen.

Dazu hatte sich auch Ermano Geuer schon mal Anfang 2013 unter juwiss.de geäußert:

Der neue Rundfunk„beitrag“ – mit Problemen behaftet
http://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/

siehe Absatz "Problem: Unionsrechtswidrigkeit"


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A

Anti-Raubritter

Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, wenn bei einem EU-Land der Verdacht des Verstoßes gegen Bestimmungen des EU-Vertrags, von Verordnungen oder Richtlinien besteht. http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/index_de.htm

Hierzu wurde auch schon was in der Populärklage durch das bayrische Verfassungsgericht dargelegt:
"Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d)."

Inwieweit das aus "bayrischer Sicht" korrekt ist, naja ...


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Das bayerische Verfassungsgericht dürfte doch wohl überhaupt keine Kompetenz haben, europarechtliche Fragen zu bewerten.


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Anti-Raubritter

Das hält diese aber nicht von entsprechenden Kommentaren bzw. Meinungen ab.  ;)


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Hierzu wurde auch schon was in der Populärklage durch das bayrische Verfassungsgericht dargelegt:
"Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d)."

Dazu in der Entscheidung BayVGH vom 15.05.2014 Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 unter RdNr 90:
"Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, Finanzierungsquelle oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten."

Und das ist nicht korrekt und keine eingehende Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 (oben verlinkt, lesenswert). Es wird der Kreis der "Begünstigten" im privaten Bereich durch § 2 Abs. 1 RBStV ganz offensichtlich wesentlich verändert. "Begünstigte" sind nämlich durch die Neuregelung ab 01.01.2013 nach den Behauptungen des BayVGH in derselben Entscheidung - im Unterschied zu dem Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 (nur Rundfunkgeräteinhaber) - auch diejenigen, die kein Rundfunkgerät besitzen bzw. keine Empfangsmöglichkeit haben, aber eine Wohnung bewohnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2014, 17:07 von Bürger«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

T
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In der Hoffnung, dass eine Überprüfung des RBStV durch die Europäische Kommission ein zielführender Weg sei, hier noch ein Literaturhinweis:

Geuer, Ermano: Der neue Rundfunkbeitrag aus europarechtlicher Sicht. Wann eine staatliche Beihilfe der Notifizierungspflicht gegenüber der EU-Kommission unterfällt, in: Computer und Recht [CR], Heft 3, 2013, Seite 156-160.

Im Internet verfügbar ein Abstract:
Zitat
Mit dem neuen Rundfunkbeitrag haben Landesregierungen und Rundfunkanstalten sich den Unmut der Massen zugezogen. Privatleute ohne Rundfunkgeräte oder solche, die nur Radio und Internet nutzen, sind ebenso dagegen, wie Filialisten, Hostelbetreiber, die katholische Kirche, Autovermieter und Kommunen. Doch nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der neue "Beitrag", auch aus europarechtlicher Sicht sind die Regelungen mehr als fragwürdig.

Quelle: http://www.cr-online.de/30852.htm

Verfügbarkeit der Zeitschrift in öffentlichen Bibliotheken hier.


P.S. Der Hinweis wäre dann ggf. auch für die Diskussion im Forum zu berücksichtigen
IP/01/1429 - Europäische Kommission, Beihilfevorschriften für den ö.-r. Rundfunk
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10846.msg74269.html


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In dem Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung", welches der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen erarbeitet hat, steht auf Seite 18-19 zu lesen:
Zitat
Nur angedeutet werden kann der europarechtliche Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der EuGH behandelt den Rundfunk als Dienstleistung i.S.v. Art. 56 AEUV, auf den die Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Art. 101 ff. AEUV) grundsätzlich Anwendung finden. Die Gebührenfinanzierung löste daher seinerzeit einen Beihilfenstreit aus, der zwar beigelegt wurde, im Zuge der Reform des Finanzierungsmodells jedoch erneut aufflackern könnte.
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Nur nebenbei soll angedeutet werden, wenn der Rundfunk generell als Dienstleistung im europarechtlichen Rahmen angesehen wird, wie kann er dann derart hoheitliche Rechte ausüben, mit denen massiv in die bürgerlichen Freiheitrechte, wie Vertragsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung etc., eingegriffen wird, wie es mit der Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geschieht?

Vielleicht ist Europa doch die Lösung unseres Problems?



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Vielleicht ist Europa doch die Lösung unseres Problems?

Ich bin zu einem hohen Prozentsatz überzeugt, dass eine Beschwerde bei der EU-Kommission die Lösung unseres Problems bedeuten könnte. Irgendwo habe ich auch kürzlich gelesen, dass die EU-Kommission die derzeitigen Machenschaften in Deutschland rund um den RBStV bereits mit Skepsis beobachten würde.

Indes konnte ich leider bislang keinen mitwirkungsbereiten Wettbewerber finden ..., dazu siehe bitte hier:

Beschwerde bei der EU Kommission erforderlich!!!!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12003.msg80880.html#msg80880.



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