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Autor Thema: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg  (Gelesen 14061 mal)

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Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#15: 09. November 2014, 14:19
Keiner wird gezwungen es zu konsumieren, es zu nutzen steht jedem frei. Der Zwang besteht im Bezahlen ganz unabhängig davon ob es ein Beitrag, Gebühr oder Steuer ist. Angegriffen werden kann an dieser Stelle die Höhe und die Verteilung der Last und der Nachweis das trotz des Rechts zum pauschalisieren abstrahieren also dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung die persönlichen Nachteile überwiegend sind und diese Art der Verwaltungsvereinfachung fehlerhaft durchgeführt wurde mit sogar betrügerischen Absichten. Ziel der Reform war Verwaltungsvereinfachung und Beitragsgerechtigkeit, PersonX denkt beides wurde nicht erreicht zudem wurden Extra kosten verursacht, die Gerichte werden zusätzlich belastet und all diese Punkte waren zuvor bekannt, trotzdem wurde daran fest gehalten wieder besseren Wissens, das nennt man auch versagen aber das kennt das Volk ja die Politik versagt immer genau dann wenn es für alle sinnvoll wäre. So werden jetzt alle ungleichmäßig zur Finanzierung herangezogen was dringend abgeschafft werden sollte. Der Volkswirtschaftliche Schaden beläuft sich ohne Änderung ja täglich auf 22 Millionen ohne die Folgekosten zu betrachten.


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Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#16: 09. November 2014, 23:15
Die Zahlungspflicht gründet sich doch aber auf einen Vorteil. Wie kann es dann egal sein, ob und was sie senden? Andererseits muss man argumentieren, dass der Vorteil für einen persönlich nicht vorhanden ist, selbst wenn es 1A Qualitätsfernsehen wäre.

Der Vorteil soll darin bestehen, dass Du den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren kannst. Konsumierst Du ihn nicht, so besteht der Vorteil eben darin, ihn nicht konsumieren zu müssen.  :laugh:

Was wir gerade erleben ist eine Verdrehung unser freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dagegen müssen wir uns wehren. Sonst wird aus unserem Land ein Staat der nutzungsunabhängigen Möglichkeitsbeiträge, die man zwangsweise erarbeiten muss. Irgendwoher muss das Geld ja kommen ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2014, 23:19 von Nichtgucker«

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#17: 09. November 2014, 23:44
Die Zahlungspflicht gründet sich doch aber auf einen Vorteil. Wie kann es dann egal sein, ob und was sie senden? Andererseits muss man argumentieren, dass der Vorteil für einen persönlich nicht vorhanden ist, selbst wenn es 1A Qualitätsfernsehen wäre.

Begründet wird der Beitragscharakter auch damit, für den Gegenleistungscharakter ausschlaggebend und ausreichend sei, dass die dauernde unkontrollierbare Nutzung wahrscheinlich sei. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass ein jeder leistungsbezogene Gesichtspunkt mit Blick auf den Einzelnen entbehrlich wird und der Einzelne gleich jedermann zur Beitragsleistung verpflichtet werden kann. Dies ist aber Merkmal der Steuern und nicht des Beitrages.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2014, 03:26 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

R
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Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#18: 10. November 2014, 08:10
Das Richter hat korrekt reagiert.

Es ist echt ermüdend, immer wieder darauf hinzuweisen, dass eine Klage nur in der Sache erfolgreich sein kann. Und das sind nun mal: Konsumzwang / Steuer. Alle anderen Argumente sind blödsinnig.

Hat eigentlich jemand die Sache jemals bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getrieben? Das wäre nämlich die eigentliche letzte Instanz.

Ich sehe das anders. Vergleichen wir doch mal mit einer Verwaltungsgerichtssache, bei der ein Grundbesitzabgabenbescheid auf dem Prüfstand steht.

http://www.vg-muenster.nrw.de/presse/terminvorschau/132_140725/index.php

Zitat
Die Kläger sind Eigentümer von Hausgrundstücken an einer Straße in Warendorf. Sie wenden sich jeweils gegen ihre Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 17,28 Euro bzw. 14,40 Euro. Zur Begründung geben sie im Wesentlichen an: Die entlang ihres jeweiligen Grundstücks verlaufende Straße werde von der Stadt nur teilweise bzw. zeitweise gar nicht gereinigt. Außerdem müssten einige Anwohner der Straße sowie die Anwohner einer benachbarten Straße keine Gebühren für die Straßenreinigung zahlen. Darüber hinaus müssten die Kosten der Straßenreinigung des gesamten Stadtgebiets auf alle Haushalte der Stadt Warendorf verteilt werden, weil fast jeder Bürger der Stadt täglich irgendwo im Stadtgebiet gereinigte Straßen benutze. Demgegenüber weist die Beklagte unter anderem darauf hin, dass es sich hier um eine Anliegerstraße mit geringer Frequentierung handele, die lediglich im Sommer von der Stadt gereinigt werde. Die von den Klägern angeführten Nachbarn seien zwar Anlieger derselben Straße. Ihre Grundstücke befänden sich jedoch an einem Stichweg, für den die Reinigungspflicht durch die entsprechende Satzung der Stadt auf die Anlieger übertragen worden sei. Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren werde unter anderem nach dem Vorteil der Allgemeinheit berechnet, indem die Anlieger je nach Einstufung der jeweiligen Straße Anteile an den ansatzfähigen Kosten zu tragen hätten.

Da ist dann sehr wohl auch die Leistung gerichtlich überprüfbar und auch zu prüfen, die der Höhe der Abgabe gegenübersteht. Das Ausweichmanöver mit der Programmbeschwerdestelle oder wie auch immer das Dingen genannt wird, ist doch letztendlich Blödsinn. Die Verfahren nach der Methode: gesehen, gelesen, gelacht und abgeheftet.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#19: 12. November 2014, 19:51
Das Grundlegende Problem besteht in Kirchhofs "Gutachten".
Darin behauptet er (und man hat den Eindruck daß die braven Politikerschäfchen widerstandslos einfach gefolgt sind), daß es gerade das Besondere an den örR ist, daß sie sich nicht vom Zuschauer-/Zuhörerwillen abhängig machen, daß es also unerheblich ist, wie viele Bürger das Programm sehen wollen oder nicht, da man sich nicht vom Bürger und seinem geringgeschätzten Verstand / Geschmack abhängig machen wolle, sondern allein dem Sendeauftrag folgen wolle.
Kurz: Die Qualität und ebenso die Zuschauerzahl sind unerheblich.

In einem ablehnenden Gerichtsurteil stand, daß der Kläger gute Chancen hätte, mit Verweis auf die Grundrechte die nächste Instanz zu gewinnen. Darum denke ich, wir müssen uns mehr auf das Probem beziehen, daß der neue Staatsvertrag weder mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit noch mit dem Datenschutz übereinstimmt. Außerdem dürfen die Grundrechte (die anerkanntermaßen gebeugt werden) nur dann vom Staat ignoriert werden, wenn sich der Staat in höchster Gefahr sieht (Terrorismus, Krieg etc.). Rundfunkgebühren geben dafür aber keinen ausreichenden Grund.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

H

H2O

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Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#20: 13. November 2014, 00:49
Interessant, von welchem Gerichtsurteil sprichst Du? Bitte mit Link   :)


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Re: Meine Verhandlung am 5.11.2014 in Regensburg
#21: 13. November 2014, 21:00
*grrrr* Ich habe es natürlich wieder verschusselt. Ich suche!


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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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