Nein, denn eine, so wie du sie nennst Nichtigkeitsvestellungsklage (was für eine Worterfindung ), gibt es nicht. Es ist eine Feststellungsklage.
Natürlich gibts die.
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen. Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags.
Habs extra für dich nochmal bei Wikipedia gegoogelt. War mir einfach zu mühsam, es mit eigenen Worten zu erklären.
Das wüde ich so nicht stehen lassen. Wenn Unterlagen in einem Verfahren/Antrag, however, fehlen, dann kann man die Sache an sich nicht für ungültig erklären, sondern muß entspr. Nachweise/Unterlagen verlangen.
Auch für dich nochmals zum Verständnis, weil ja eh keiner von vorne mitliest
Fristberechnung: Der Widerspruchsführer muss beschwert sein. Dazu befugt, einen Widerspruch einzulegen, ist nur, wer durch einen Bescheid „beschwert“ ist, also persönlich durch den Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer meint, dass ihm die Gemeinde einen unrichtigen Beitragsbescheid zugesandt hat. Wer durch einen Bescheid nicht beschwert ist, kann nicht dagegen vorgehen. Eine eigene Beschwer des Widerspruchsführers liegt z.B. nicht vor, wenn dessen Nachbar einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat. Etwas anderes ist es, wenn jemand per Vollmacht für einen anderen einen Bescheid anficht. Dann ist zwar der Widerspruchsführer nicht selbst beschwert, er vertritt aber jemanden, der die Beschwer für sich geltend machen kann.
Sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Widerspruch als zulässig anzusehen. Fehlt allerdings auch nur eine der hier genannten Voraussetzungen, wird die Widerspruchsbehörde oder die Ausgangsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen. Bei einem unzulässigen Widerspruch muss keine Sachprüfung erfolgen.
Es ist keine Sache des Müssen, sonders des Wollens. In diesem Fall eine Anforderung einer Vollmacht.
Der Widerspruch ist unzulässig. Punkt. Als A bemerkte, daß es ohne Vollmacht vermutlich gar nicht geht für B Widerspruch zu erheben, war die Widerspruchsfrist für den Bescheid bereits abgelaufen und dieser bestandskräftig.
Auch das würde ich so nicht stehen lassen. Wenn ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wenn auch unvollständig, heisst das nicht automatisch, dass eine Frist abläuft.
Wie oft den noch. Es wurde ein unzulässiger Widerspruch ohne Vollmacht eingereicht. Dadurch wird die
Frist des Beitragsbescheids nicht ausgesetzt oder unterbrochen und läuft weiter. Wenn A nun den den 2. Widerspruch
mit Vollmacht (formal korrekt) nicht innerhalb der 4 Wochen Widerspruchsfrist nachreicht, dann ist sehr wohl der Beitragsbescheid bestandskräftig und es muß ein
Wiedereinsetzungsantrag in den Ausgangsstand
innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Frist gestellt werden. Wenn nun ein Winkeladvokat nachträglich darauf kommt, daß die Fristen überschritten waren, was macht A+B dann außer dumm aus der Wäsche schauen.
Wenn auch diesbezüglich nichts im Widerspruchsbescheid aufgeführt ist, so steht das bei 2 Widersprüchen für denselben Bescheid im Raum. Entweder sind die Fristen tatsächlich mit 2. Widerspruch und Vollmacht eingehalten worden oder der BS hats gar nicht bemerkt. Bedeutet aber noch lange nicht, daß es vom Tisch ist.
Betrachtet es eben als INFO!
....
Die Gesamtschuldnerische Haftung stellt sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht.]}
Ob ob es das tut.
Nein tut sie nicht. Das würde nur eintreten, wenn bei Person B nichts zu holen wäre und A als Hauptmieter mit Beitragskonto bekannt wäre. A war beim BS gar nicht erfasst. Wie soll dann eine gesamtschuldnerische Haftung greifen? Erst als A sich durch den Widerspruch selbst outete, könnte sie greifen.
A hat sich selbst die die gesamtschuldnerische Haftung aufgebürdet.
....
Hier könnte man sich darauf berufen, daß der BS überhaupt keine rechtsfähige Behörde/Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungnsgemeinschaft ist, um Verwaltungsakte zu erlassen, was dann wieder die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in den Raum stellt.
,,,
Und nur darum geht es letztendlich !
Sorry Konspirativ, aber du schreibst hier teilweise Halbwahrheiten, interpretierst dir hier selber irgendwie Sachen zurecht, das find ich nicht gut und kann ich so auch nicht stehen lassen.
Soso Halbwahrheiten! Will hier keinen Streit mit dir beginnen, aber es wäre manchmal schon hilfreich, sich in einen Thread von Anfang einzulesen, das Prodzedere zu verstehen und zu verinnerlichen.
Der Satz stammt nicht von mir, sondern von.............!