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Autor Thema: Klage im ersten Schritt nur wg. Urteil Tübingen sinnvoll?  (Gelesen 4950 mal)

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nr2

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Hallo,

fiktive Person A hat  2 offene Bescheide und plant zusätzlich zu den bereits erfolgten Widersprüchen beim BS einen gültigen Bescheid einzufordern gem. des Urteils aus Tübingen, d.h. ohne Mahnkosten / Säumniszuschläge. (Siehe: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html)

Wäre es im ersten Schritt sinvoll für A alle übrigen angeführten rechtlichen Argumente gegen den BS erstmal wegzulassen und sich erstmal nur darauf zu berufen, dass die Bescheide ungültig zu erklären sind aufgrund des Tübinger Urteils und der BS verklagt werden soll

1. Einen gültigen Bescheid ohne Gebühren / Säumniszuschläge zu erlassen
2. Die beiden vorherigen für ungültig erklärt werden.
3. Dem BS auferlegt wird, auch zukünftig nur rechtskonform Bescheide ohne Mahngebühren / Säumniszuschläge zu schicken.
4. Dem Beklagten die Kosten für das Verfahren auferlegt werden sollen.

Frage: Hat das Jemand schonmal in dieser Form probiert? Wie seht Ihr die Erfolgschancen?


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Zitat
fiktive Person A hat  2 offene Bescheide und plant zusätzlich zu den bereits erfolgten Widersprüchen beim BS

Bevor der Thread geschlossen wird noch ne kurze Frage!

Wieso hat A Widerspruch eingelegt?  ::)


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Widerspruch wurde mit "Roggis Widerspruchsvorlage" eingereicht.
Da steht zwar auch die Ablehnung der Säumniszuschläge drin, aber es ist nicht so explizit wie mit dem Urteil aus Tübingen, d.h. dass der ganze Bescheid eigentlich ungültig ist...


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Widerspruch wurde mit "Roggis Widerspruchsvorlage" eingereicht.
Da steht zwar auch die Ablehnung der Säumniszuschläge drin, aber es ist nicht so explizit wie mit dem Urteil aus Tübingen, d.h. dass der ganze Bescheid eigentlich ungültig ist...

Nochmals: Wieso hat A Widerspruch eingelegt?


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Wieso hat A Widerspruch eingelegt?

Ok, ich stell die Frage anders.

Warum hat A Widerspruch eingelegt?  >:D


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Wozu soll das gut sein, dann schicken die neue Bescheide wo Vorschriften beachtet werden und dann hat man gar nix gewonnen......(?)


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Wozu soll das gut sein, dann schicken die neue Bescheide wo Vorschriften beachtet werden und dann hat man gar nix gewonnen......(?)

Auf meine 2 Fragen ist A ja nicht eingegangen. Entweder dachte er, ich wollte ihn auf den Arm nehmen oder er hat tatsächlich meine Fragen nicht verstanden?

Ich denke er hats nicht verstanden. Die Aktion von A ist eh sinnfrei.
Um es jetzt für A und vielleicht andere auch mal klarzustellen.

Jeder, der in den Klauen der GEZ ist sollte sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, was er denn eigentlich nach Erhalt eines Beitragsbescheids tun will?

Mein Eindruck hier ist nämlich, daß viele einfach mal Widerspruch erheben, weils viele andere auch so machen und weils erzählt wird. Und dann?  ::)

Also eins sollte doch langsam mal klar sein. Widerspruch macht wirklich nur Sinn, wenn man auch klagen will. Logisch oder?

Warum sollte jemand auf einen Beitragsbescheid Widerspruch erheben, wenn er die ganze Sippe Blödfunk eh ablehnt und nicht zahlen will. Zumal ja sowieso jeder denkt, die Schreiben wären wegen dem Urteil Tübingen nichtig!  :o

Wenn die Bescheide also nach Meinung der Schuldner nichtig sein sollen, warum sollte man dann widersprechen? Erschließt nicht mir nicht wirklich.  ???

Es ist doch eh egal ob ein Widerspruch mit Aussetzung des Vollzugs läuft oder nicht, denn die Vollstreckungsmaßnahmen werden sowieso eingeleitet.

Ergo schnurz piep egal, außer man will klagen. ;)

Wenn nun jemand wie Person A, der ja schon 2 Widersprüche am Laufen hat nun plötzlich auf die Idee kommt einen neuen Bescheid anzufordern, weil er der Meinung ist aufgrund eines Urteils wären seine anderen Bescheide nichtig, der hat irgendwie nen Denkfehler. ;)

Was soll der Schwachsinn?

Wenn A Widerspruch erhob, um anschließend zu klagen, dann kann er in der Klage das Urteil Tübingen mit einbauen, damit die Richter sehen, mit welchem geistig Kind sie es beim Blödservice zu tun haben.

Jede andere Aktion ist vergeudete Zeit und rausgeschmissenes Porto. ;)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Also eins sollte doch langsam mal klar sein.
Widerspruch macht wirklich nur Sinn, wenn man auch klagen will. Logisch oder?
Hier die Gegenthese ;)
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237

Warum sollte jemand auf einen Beitragsbescheid Widerspruch erheben, wenn er die ganze Sippe Blödfunk eh ablehnt und nicht zahlen will. Zumal ja sowieso jeder denkt, die Schreiben wären wegen dem Urteil Tübingen nichtig!  :o
Wenn die Bescheide also nach Meinung der Schuldner nichtig sein sollen, warum sollte man dann widersprechen?
Das ist die Meinung des "Schuldners" - er könnte aber auch falsch liegen ;)
Falls im Nachgang festgestellt würde, dass diese nicht "nichtig" waren, hätte der "Schuldner" aber seine Rechtsmittel verwirkt, denn der Bescheid ist bis dahin schon längst zum vollstreckbaren Titel geworden.
Wenn Person XYZ der Meinung ist, dass diese "nichtig" seien, sollte dies auch entsprechend nachweislich dokumentiert sein - z.B. vielleicht ähnlich dieser Methode
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html

Es ist doch eh egal ob ein Widerspruch mit Aussetzung des Vollzugs läuft oder nicht, denn die Vollstreckungsmaßnahmen werden sowieso eingeleitet.
Nicht zwangsläufig ;)
Im Übrigen wird der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" zwar oft genug
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden
wurde mitunter aber eben auch schon mehrfach
- bewilligt
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Bei laufendem Klageverfahren werden Mahnmaßnahmen gar vollkommen ausgesetzt.


Eine explizite Einforderung "formal richtiger Bescheide" halte ich ebenso für relativ zweckfrei, da dies dann im Zuge des Widerspruchs-/ Klageverfahrens juristisch ausreichend aufgearbeitet werden kann.


Hier bitte allenfalls auf das Kernthema des Threads weiter eingehen, das da lautet
Klage im ersten Schritt nur wg. Urteil Tübingen sinnvoll?
und nicht in Grundsatzdiskussionen abschweifen, die andernorts im Forum schon zur Genüge geführt sind.
Danke für das Verständnis & Mitwirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 11:14 von Bürger«
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Hallo und sorry für die späte Antwort.

Ihr habt Recht, wenn dann sollte man von Anfang an das volle Programm hochfahren.

Ich hätte es interessant gefunden, wenn A erstmal wg. des Tübingen Urteils versucht zu klagen (Wobei dem Beklagten die Kosten auferlegt werden) um zu verzögern und danach wieder zu klagen. Aber ihr habt recht, dass es wohl besser ist, alles in einem Abwasch zu machen.

Eigentlich müssten langfristig alle Bescheide ohne Säumniszuschlag kommen, ich hoffe, dass dies so gerichtlich bestätigt wird. Das würde deutlich mehr Kosten und Aufwand für den BS bedeuten.


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Wenn A gegen die Beitragsbescheide mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage vor Gericht ziehen will, dann macht das Sinn und hätte meine volle Unterstützung. Vielleicht hat A ja genau das gemeint? ;)

Es steht schon lange im Raum, daß die Bescheide wegen eklatanter Formfehler nichtig sind und da spielt der unrechtmäßig erhobene Säumniszuschlag erstmal eine untergeordnete Rolle.

Das Urteil Tübingen ist in seiner Urteilsbegründung zwar auf die Formfehler in den Bescheiden eingegangen, hat aber kein Urteil darüber gesprochen, weil es  primär um eine Zwangsvollstreckung ging und nicht um die Bescheide.

Hat A mit seinem Thread also eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gemeint, dann würde sowas in der Klageschrift natürlich untergehen und würde mit Sicherheit auch nicht vom VG entschieden werden.
Vermutlich wie in Tübingen nur erwähnt.

Dazu muß A aber keinen neuen Bescheid beim BS anfordern, sondern kann seine beiden beklagten Bescheide nehmen. Würde ja sinnfrei sein, wenn A gegen einen formell korrekten Bescheid klagt. ;)  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 23:17 von Bürger«

 
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