Verwaltungsgericht HannoverEintrachtweg 19
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Fortgeltung einer Rundfunkgebührenbefreiung wegen Schwerbehinderung; (keine) vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung (allein) wegen SchwerbehinderungVG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 15.01.2014, 7 A 6087/13
§ 6 Abs 1 S 1 RdFunkGebStVtr ND, § 4 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND, § 4 Abs 4 RdFunkBeitrStVtr ND, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr ND, § 4 Abs 7 RdFunkBeitrStVtr ND, § 14 Abs 4 S 2 RdFunkBeitrStVtr ND
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben
Text des Urteils:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140002783&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointAuszüge:
Tatbestand
1
Der Klägerin wurde ein Schwerbehindertenausweis mit Gültigkeit seit dem 01. Juni 1999 ausgestellt, wonach eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen „G“, „H“ sowie seit dem 25. Juli 2001 dem Merkzeichen „RF“ festgestellt ist. Die Klägerin, die (mindestens) seit dem Jahre 2001 unter der (nunmehr) Beitragsnummer C. bei dem Beklagten als Rundfunkbeitragsschuldnerin geführt wird, war seit dem 31. Juli 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Mit Bescheid vom 27. September 2010 befreite der Beklagte die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht ohne Befristung.2
Die Klägerin beantragte unter dem 14. Februar 2013 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Hinweis darauf, dass ihr die Pflegestufe 2 zuerkannt worden sei. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das der Klägerin gewährte Pflegegeld nach dem SGB XI zähle nicht zu den in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) aufgeführten Befreiungsgründen. Die Klägerin legte unter dem 06. Juni 2013 hiergegen Widerspruch ein und berief sich zur Begründung auf § 69 SGB IX; hierauf beruhe die seinerzeit ausgesprochene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; dies müsse auch für die nunmehr eingeführte Rundfunkbeitragspflicht gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
…....
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
13
1.
Die der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 27. September 2010 gewährte unbefristete Rundfunkgebührenbefreiung gilt nicht über den 01. Januar 2013 hinaus als unbefristete vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fort.…..
23
Eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Personen, die den Rundfunkbeitrag in voller Höhe zahlen,
ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin lediglich einen - erheblich um zwei Drittel - ermäßigten Beitragssatz zu entrichten hat.(meine Anmerkung dazu: von bislang unbefristeter Totalbefreiung!)Eine Ungleichbehandlung liegt also zu Ungunsten der „Vollzahler“ im Verhältnis zur Klägerin vor.
(meine Anmerkung dazu: unglaublich!)Den nachvollziehbaren Grund hierfür sieht der Gesetzgeber in der Schwerbehinderung der Klägerin und ihre hieraus resultierenden Schwierigkeiten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.