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Autor Thema: Festsetzungsbescheid - Widerspruch - dann Zahlung unter Vorbehalt?  (Gelesen 10121 mal)

o
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Seit Mai 2014 heftet Xy die Schreiben (Zahlungsaufforderung/-erinnerung des "Beitragsservice" ab. Am 10. September trudelt dann ein "Festsetzungsbescheid" (datiert 1. September!) ein. Xy hat noch NIE GEZahlt.

Auszug Bescheid:

"Für den Zeitraum vom 1.4.2013 bis 30.6.2014 wird daher ein Betrag von 277,70 EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt. ...
Hinweis: einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 9/2014 einen offenen Gesamtbetrag von 331,64 EUR auf. Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 53,94 EUR für 7/2014 bis 9/2014."


Xy wird Widerspruch einlegen und die Aussetzung zur Vollstreckung beantragen, des Weiteren erwägt Xy künftig unter Vorbehalt zu zahlen. Macht das Sinn oder geht das aufgrund des erteilten Bescheids nicht? Der Verwaltungsakt bezieht sich doch nur auf die im Bescheid genannte Summe von 277,70 Euro, oder? Für künftige Beitrage hat er ja noch keinen Bescheid! Außerdem haben wir gerade mal Mitte September, somit kann Xy noch gar nicht in Verzug mit dem Beitrag 7-9/2014 sein?
Xy ist im Forum zu dieser konkreten Sachlage nicht fündig geworden. Sollte Xy nicht ordentlich gesucht haben, so bitte ich das zu entschuldigen.

Oskar


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Die "Strategie" von XY ist nicht ganz klar erkennbar.

Widerspruch einlegen und Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen kann ja allenfalls nur so lange Wirkung entfalten, wie ein in Wochen/ Monaten erstellter (ablehnender) WiderspruchsBESCHEID dann auch form- und fristgerecht mit einer Klage angefochten wird.
Ansonsten wird er ja praktisch erst mal "rechtskräftig" und wäre dann theoretisch zu zahlen.

Prinzipiell gilt: Zahlungen werden immer mit der ältesten Schuld verrechnet.
Die nächste Zahlung würde also erst mal mit den noch ausstehenden und per Bescheid festgesetzten "Schulden" verrechnet.
Erst danach würde wieder eine Art "Ausgangssituation" bestehen.

Öffentliche Abgaben (d.h. also z.B. auch per Verwaltungsakt = Bescheid festgesetzte Rundfunkbeiträge) können nach dem Verständnis der Aussagen von akademie.de nicht unter Vorbehalt geleistet werden:

Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.html

Beachte hierbei aber auch die Kommentare am Ende des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595


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Xy weiß, dass der Widerspruchsbescheid negativ ausfallen wird und er dann klagen oder zahlen muss. Noch ist Xy unentschieden, ob er eine Klage durchziehen kann oder dann lieber in Raten den festgesetzten Betrag abstottert. Daher möchte er quasi weitere zukünftige Rückstände vermeiden, indem er ab Quartal 3/2014 seine Beiträge erstmal unter Vorbehalt zahlt, weil für diese ja noch kein Verwaltungsakt ergangen ist. Er weiß sehr wohl, dass eine Zahlung unter Vorbehalt für Verwaltungsakte nicht möglich ist.

Strategie ist:
- Widerspruch, dann abwägen ob klagen oder in RATEN (!) festgesetzten Betrag, EUR 277,70 zahlen
- für ausstehende Beiträge, also ab Quartal 3/2014, unter Vorbehalt zahlen, weil dafür noch kein Verwaltungsakt vorliegt.

Xy hat in einem anderen Forum über Personen gelesen, die Ähnliches erwägen. Leider ist nicht ganz klar, ob das funktionieren kann. Denn für die in der Zukunft ausstehenden Beiträge würde ja vermutlich in absehbarer Zeit ein weiterer "Festsetzungsbescheid" eintrudeln, da dem 1. ja widersprochen wurde.



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mcsurfy

Zitat
Strategie ist:
- Widerspruch, dann abwägen ob klagen oder in RATEN (!) festgesetzten Betrag, EUR 277,70 zahlen
- für ausstehende Beiträge, also ab Quartal 3/2014, unter Vorbehalt zahlen, weil dafür noch kein Verwaltungsakt vorliegt.

Was für ne Strategie soll das bitteschön sein?  ::)

Zuerst Widerspruch einlegen, dann einknicken und zahlen?  ???

Normalerweise ist es so, daß wenn XY bereits Widerspruch eingelegt hat, er das auch weiter tun sollte. Normalerweise ist es auch so, daß während eines Widerspruchsverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Allerdings steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides, daß
Zitat
Der Widerspruch hat keine Aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist.

Wenn XY nun weiterhin nicht zahlen will, dann könnte XY bei Gericht den Eilrechtsschutz beantragen. Das geht aber offenbar nur, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Gerichtsvollzieher u.ä.) eingeleitet wurden und nicht auf Mahnungen o.ä. hin.

Derzeit sieht es aber wohl so aus, dass selbst die VG´s den Eilrechtsschutz ablehnen. Bedeutet also, wenn XY keine Klage einreichen will, dann braucht er das Prozedere auch nicht durchzuführen und sollte sich mit denen über eine Ratenzahlung einigen oder alles bezahlen und fertig.

Will XY aber Klage einreichen, dann muß er sich wohl mit dem Prozedere auseinandersetzen und anstatt unter Vorbehalt Ratenzahlung bzw. Zahlungen zu leisten, sich diesen Betrag zur Seite legen und wenns schief läuft eine Einigung mit denen suchen.

Nur so, wie XY es vorhat machts wenig Sinn! ;)


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"Was für ne Strategie soll das bitteschön sein?  ::)

Zuerst Widerspruch einlegen, dann einknicken und zahlen?  ???"

Das ist eine Überlegung & Frage, ob es so funktionieren könnte. Was hat das bitte mit "einknicken" zu tun. Wenn das für mcsurfy so absurd ist, ist das eben so. Trotzdem danke für die Ausführungen, die aber leider nicht weiterhelfen.


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mcsurfy

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Xy wird Widerspruch einlegen und die Aussetzung zur Vollstreckung beantragen, des Weiteren erwägt Xy künftig unter Vorbehalt zu zahlen. Macht das Sinn oder geht das aufgrund des erteilten Bescheids nicht? Der Verwaltungsakt bezieht sich doch nur auf die im Bescheid genannte Summe von 277,70 Euro, oder? Für künftige Beitrage hat er ja noch keinen Bescheid! Außerdem haben wir gerade mal Mitte September, somit kann Xy noch gar nicht in Verzug mit dem Beitrag 7-9/2014 sein?
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Oskar

Oh Mann, warum gibts in Deutschland nur so kompliziert denkende Menschen?

Wenn XY dem Beitragsbescheid widerspricht, dann gilt der Widerspruch auf alles was da drin steht. Deshalb sollte XY nicht nur Aussetzung der Vollziehung beantragen, sondern auch den Säumniszuschlag ablehnen.

Ob es XY nun passt oder nicht was mcsurfy hier verzapft, eine bessere Erklärung wird er nicht bekommen.

Im Übrigen hilft es die Suchfunktion dieses Forums zu aktivieren, wenn man denn wie XY weis, daß man Widerspruch einlegen wird. Dann würden sich manche Fragen und Threads hier erübrigen. ;)

Zudem sollte XY doch wohl nicht allen Ernstes glauben, dass sie jemals von der GEZ einen Cent im Erfolgsfalle zurück bekäme. Das würde allenfalls mit kommenden Beiträgen verrechnet werden, außer das System würde für immer verschwinden.

Selbst wenn es verschwindet, dann ist nicht sicher, dass die freiwillig zurückzahlen werden. Also wiederum klagen.

Warum also irgendwas unter Vorbehalt zahlen?  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2014, 05:44 von Bürger«

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ganz ruhig mcsurfy. - am besten, du ignorierst meinen beitrag ganz einfach & bringst deine kompetenz an anderer stelle ein. danke dafür!


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mcsurfy

ganz ruhig mcsurfy. - am besten, du ignorierst meinen beitrag ganz einfach & bringst deine kompetenz an anderer stelle ein. danke dafür!

danke für diese Feststellung. Hatte ich eh vor! ;)


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Kleine Zwischenbemerkung:
Der Widerspruch auch ohne Zahlungseinstellung ist auch nicht ganz so wirkungslos, wie es den meisten erscheint. Als Erstes ist der Widerstand so dann schon mal dokumentiert - anders als bei denen, die nur murrend zahlen. Der Beitragsservice muss den Widerstand dann noch selbst archivieren. Ab Zeitpunkt des Widerspruchs ist es dem BS nicht mehr einfach möglich, über Massenpost den Briefverkehr abzuwickeln. Jeder Widerspruch muss einzeln von der LRA! bearbeitet und unterschrieben werden. Ein Vielfaches an Mehraufwand also.

Edit "Bürger" ;)
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Kleine Zwischenbemerkung:
Der Widerspruch auch ohne Zahlungseinstellung ist auch nicht ganz so wirkungslos, wie es den meisten erscheint. Als Erstes ist der Widerstand so dann schon mal dokumentiert - anders als bei denen, die nur murrend zahlen. Der Beitragsservice muss den Widerstand dann noch selbst archivieren. Ab Zeitpunkt des Widerspruchs ist es dem BS nicht mehr einfach möglich, über Massenpost den Briefverkehr abzuwickeln. Jeder Widerspruch muss einzeln von der LRA! bearbeitet und unterschrieben werden. Ein Vielfaches an Mehraufwand also.

danke! allerdings ist die absicht, nicht den im bescheid geforderten betrag unter vorbehalt zu zahlen, sondern die in zukunft anfallenden "beiträge", die noch nicht per bescheid festgesetzt wurden. - bürger hat dazu ja auch auf einen informativen link verwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2014, 18:45 von seppl«

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xy hat nun widerspruch eingelegt & stellt die ursprüngliche idee/absicht, unter vorbehalt zukünftige beiträge zu leisten, vorerst ein. xy wartet nun den widerspruchsbescheid ab und wird sich weiter in die materie einarbeiten. - nicht ganz ohne meint dieser, der zeitaufwand ist schon erheblich.

leider kann xy am nächsten runden tisch in seiner region nicht teilnehmen. xy scheint es dringend geboten, sich mit anderen zu vernetzen, zumal es ja erst richtig spannend wird, wenn es auf eine klage hinausläuft. xy hält ausschau auf den nächsten runden-tisch-termin in seiner region.

xy fragt sich, nachdem dieser zahllose beiträge im internetdings gelesen hat, ob es wirklich aussicht hat zu klagen. im blog klagen-gegen-rundfunkbeitrag (wirkt extrem kompetent) wird das ganze ja eher nüchtern eingeschätzt.

danke an bürger - der link hat sehr weitergeholfen!


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xy fragt sich, nachdem dieser zahllose beiträge im internetdings gelesen hat, ob es wirklich aussicht hat zu klagen. im blog klagen-gegen-rundfunkbeitrag (wirkt extrem kompetent) wird das ganze ja eher nüchtern eingeschätzt.
Nun, wir können uns in Kaffeesatzleserei üben - oder tun, was geht ;)
Ich denke die "nüchterne" Einschätzung betrifft vor allem die unteren Instanzen...
...wobei aber im Auge zu behalten ist, dass zu diesem Zeitpunkt wohl auch noch nicht die
kaum zu verachtende Entscheidung des VG Freiburg bekannt war ;)
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
Immerhin ein Instanzensprung... ;)


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mcsurfy

Zitat
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
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Immerhin ein Instanzensprung... ;)

Was nichts anderes bedeutet, dass Instanz 2 bei 1 anrief und vermutlich sagte: "Lass uns bloß mit dem Müll hier in Ruhe. Wir haben anderes zu tun. Schick den "schwarzen Peter" weiter und lass die Kläger jubeln. Sie haben ja zumindest einen gewissen Betrag X gespart." ;) :D  8)


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