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Autor Thema: Bereitstellg. nicht gegeben? Nutzungs-/Interpretationsmöglichkeit d. Signale  (Gelesen 5093 mal)

  • Beiträge: 72
Hallo,

Rein hypothetisch:
Person A möchte in seinem Widerspruch die Bereitstellung aktiv angehen. Diese ist nach Meinung von Person A nach überhaupt nicht gewährleistet.  Person A hat unter anderem (!) folgende Argumentation im Kopf:

Zitat von: Person A
Sie behaupten, ein Angebot aus Kunst, Kultur und Nachrichten zu verbreiten. Doch dies ist nicht
der Fall: Sie verbreiten eine Abfolge von modulierten elektromagnetischenWellen. Diese Abfolge
von Modulationen ist von einem Menschen (hier insbesondereWohnungsinhaber) keinesfalls
als Kunst, Kultur oder Nachrichten zu erkennen, denn es wird die Fähigkeit zur Interpretation
dieser Signale benötigt (z.B. die Zuordnung gewisser Signale zu einer Lautstärke, zu einer Farbe,
etc.). Ohne die Fähigkeit zur korrekten Interpretation kann der Inhalt Ihrer Signale nicht erkannt
werden und andere Regeln würden gänzlich andere Resultate liefern.

Der Akt des Interpretierens unter Verwendung eines gewissen Regelsatzes stellt für sich genommen
keine Nutzung dar, denn das Anwenden von Übersetzungsregeln ist ein reaktiver Prozess,
wohingegen die Nutzung ein aktiver Prozess ist. Das macht klar, dass die Möglichkeit zur
Interpretation nicht äquivalent sein kann zur Möglichkeit der Nutzung. Die Bedeutungen sind
verschieden. Insbesondere in dieser Sache ist eine spezielle Interpretationsfähigkeit die Voraussetzung
einer möglichen Nutzung.

Wir sprechen also von zwei verschiedenen Möglichkeiten: Zum einen der Möglichkeit, sich eine
Interpretationsfähigkeit anzueignen. Zum anderen die Möglichkeit, bei gegebener Interpretationsfähigkeit
Ihr Angebot zu nutzen. Aber durch die transitive Eigenschaft der Möglichkeit die
nun enstandene Gesamtmöglichkeit der Nutzung als Beitragsgrund heranzuziehen ist unzulässig:

Beispielsweise habe ich die Möglichkeit, in einen Kurort X zu gehen und bin dann zu Kurbeiträgen
verpflichtet auf Grund der zweiten, den Kurbeitrag begründenden Möglichkeit, die dort
verschiedenen bereitgestellten Kurangebote zu nutzen. Ich habe also insgesamt die Möglichkeit,
die in Kurort X bereitgestellten Kurangebote zu nutzen. Dennoch bin ich in Berlin trotz dieser
Gesamtmöglichkeit nicht zu Kurbeiträgen verpflichtet.


Ein Mensch besitzt diese besondere Interpretationsfähigkeit (Ihrer Signale, von der oben die Rede
war) a priori nicht. Im Speziellen gilt dies für die Menschen, dieWohnungsinhaber sind.Wohnungsinhaber
haben also die Voraussetzung zu einer möglichen Nutzung nicht. Es kann mangels
dieser Voraussetzung im Allgemeinen deswegen nicht von einer Bereitstellung zur Nutzung Ihrer
Leistungen an Wohnungsinhaber gesprochen werden, sondern nur von einer Bereitstellung
dieser Leistungen an diejenigen Personen unter allen Wohnungsinhabern, die über diese Voraussetzung
verfügen, d.h. diese spezielle Interpretationsfähigkeit haben. Nur solchen Personen
steht die Möglichkeit offen, Ihr Angebot zu nutzen – oder auch nicht. Alle anderen Personen
haben mangels Interpretationsfähigkeit keine Möglichkeit, etwaige Leistungen in Anspruch zu
nehmen. Ein Empfang von Signalen kann darüber hinaus nur durch eine Empfangsmöglichkeit
erfüllt werden. Ohne eine solche Möglichkeit kann auch nicht von einem Empfang etwaiger
Leistungen gesprochen werden, insbesondere nicht von einer Bereitstellung.
Person A ist sich relativ sicher, dass sie in der farbigen Passage recht hat. Möchte dieses aber noch mit ein paar Paragraphen garnieren damit sich das Beispiel vielleicht sogar deshalb erübrigen lässt. Hat Person A hier recht? Und falls ja, welcher Paragraphen könnte Person A sich hier bedienen? Ist die Argumentation von Person A hier insgesamt schlüssig und verständlich?


Edit "Bürger":
Ursprünglichen Thread-Betreff "Bereitstellung nicht gegeben?" des besseren Verständnisses wegen präzisiert.


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  • Beiträge: 285
Nach meinem Empfinden handelt es sich hier nicht um eine juristische Unterscheidung, die entsprechend durch die Zitation von Paragraphen belegt werden könnte, sondern um eine philosophische Unterscheidung: die Unterscheidung von theoretischer Möglichkeit und tatsächlichem praktischem Vermögen (= Fähigkeit).

Ich habe als geistig und körperlich gesunder Mensch prinzipiell die Möglichkeit, das Klavierspiel zu erlernen. Ich kann Klavier spielen. (Wenn ich denn will und es erlerne.)

gegenüber

Ich habe das Klavierspiel erlernt und beherrsche es. Ich kann Klavier spielen.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Wenn ich es richtig verstehe, argumentiert der Ersteller damit, dass der Mensch nicht per se die Möglichkeit hat, Rundfunk in all seinen Ausprägungen zu "nutzen", da er die elektromagnetischen Wellen ja nicht ohne Hilfsmittel "entschlüsseln" und "wahrnehmen" kann.

Aufgrund dieser Argumentation halte ich persönlich ja durchaus - entgegen den öffentlichen Verlautbarungen - auch die Verschlüsselung für durchaus begründet und machbar bzw. rechtlich durchsetzbar, denn schon immer waren diese elektromagnetischen Wellen nur durch entsprechende Empfangsteile zu "entschlüsseln" - und sind insofern schon immer nur bedingt "frei" oder "allgemein verfügbar".

Und wenn "Verschlüsselung" durch Nicht-Gerätebesitz nicht zum "Ausschluss" aus der "allgemeinen Informationsbeschaffung" führt, weshalb dann eine (zusätzliche, geräteinterne) Verschlüsselung?

Diese Argumentation wäre m.E. gar nicht so abwegig - und in dieser Form ggf. durchaus auch juristisch mit Paragrafen zu untersetzen.

Die jetzige, verwurstelte Regelung spielt ja durchaus immer noch auf "Geräte" an - allerdings mit der pauschalen Typisierung, dass angeblich in mehr als 95% der Haushalte solcherlei "Geräte" bereitgehalten würden...

Insofern greift diese Argumentation auch das immer wiederkehrende Thema der Typisierung der Typisierung auf...

Typisierung der Typisierung der Typisierung

Zitat
Der "Tatbestand" des Gerätebesitzes als Auslöser für eine "Rundfunkabgabe" ist seit Einführung der Videotechnik völliger Mumpitz.
Die Ausweitung des "Tatbestandes" auf Alltagsgeräte wie Handys und PC hat schon orwellschen Charakter.
War die bisherige "Typisierung"
Gerätebesitzer = (Teil-)Nutzer
trotz ansatzweiser Trennung zwischen Hörfunk und Fernsehfunk schon höchst fragwürdig,
so schießt die rundfunkbeitrags- und "konvergenz"-verklumpte "Typisierung" der "Typisierung"
Wohnungsinhaber = "konvergenter" Gerätebesitzer...
..."konvergenter" Gerätebesitzer = (Voll-)Nutzer

ergo
Wohnungsinhaber = 99,99% "konvergente" (Voll-)Nutzer
komplett den Vogel ab.
Hiermit ist jegliche Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers und der Nutznießer ARD-ZDF-GEZ ad absurdum geführt.
Gute Nacht. Und gutes Erwachen...
...ich habe mir den Wecker schon gestellt ;)

Ich werde es jedenfalls nicht zulassen, dass das irgendwann auf die Spitze getrieben wird mit der Anknüpfung einer "Beitragspflicht" für das ledigliche Angebot von z.B. Zeitungen an die ledigliche Eignung oder Nutzung eines "Gegenstandes" fürs Sitzen oder Stehen, weil "man ja *typischerweise* auf *Gegenständen* sitzend oder stehend Zeitungen liest"...

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html


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Ja, eine Zuordnung wie die oben angegebene Interpretationsfähigkeit schließt eine Entschlüsselung eines Verschlüsselten Programms selbstverständlich ein. Interpretation bedeutet, einer Botschaft eine Bedeutung zu geben.

Es ist für das Argument unerheblich, ob überhaupt etwas Verschlüsselt oder nicht ankommt, denn modulierte elektromagnetische Wellen wie in dieser Sache bedürfen in jedem Fall einer Interpretationsfähigkeit. Das wird i.d.R. durch ein Empfangsgerät gewährleistet.

Mit der transitiven Eigenschaft der Möglichkeit ist gemeint: Wenn die Möglichkeit besteht, Handlung X vorzunehmen und wenn die Durchführung von Handlung X die Voraussetzung ist für die Möglichkeit hat, Handlung Y vorzunehmen, so besteht insgesamt die Möglichkeit, Handlung Y vorzunehmen.

Was Person A hier offenbar kritisiert ist, dass hier die Möglichkeit eines jeden Menschen, ein Empfangsgerät zu beschaffen, auf diese Weise (transitiv) fortgesetzt wird mit der zweiten Möglichkeit der Nutzung des ÖRR (die als Voraussetzung das Beschaffen eines Empfangsgeräts - bzw. allgemeiner einer Interpretationsfähigkeit - voraussetzt) und dann die entstandene Gesamtmöglichkeit, das der Mensch den ÖRR Nutzen kann, als Begründung von Beiträgen angegeben wird, da dieser ja nun (falscher Schluss) dem Menschen zur Nutzung bereitgestellt wird. Aber Nutzen können den ÖRR zunächst nur diejenigen, die ein Empfangsgerät besitzen.

Das Beispiel mit den Kurabgaben unterstreicht das. Wenn Person A in Berlin lebt, wird es ja dort auch nicht zu Kurbeiträgen gezwungen für den Kurort XYZ, nur weil Person A die Gesamtmöglichkeit besitzt, das Kurangebot in Ort XYZ zu nutzen.

Eventuell ist obiges Beispiel/Argument mit den Kurbeiträgen auch rechtlich irgendwo abgesichert.


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Das Beispiel mit den Kurabgaben unterstreicht das. Wenn Person A in Berlin lebt, wird es ja dort auch nicht zu Kurbeiträgen gezwungen für den Kurort XYZ, nur weil Person A die Gesamtmöglichkeit besitzt, das Kurangebot in Ort XYZ zu nutzen.

Eventuell ist obiges Beispiel/Argument mit den Kurbeiträgen auch rechtlich irgendwo abgesichert.

Ich finde auch, dass das Beispiel der Kurtaxe das recht gut beschreibt.
Was Kirchhof - zumindest noch im Januar 2013 - über den (bei ihm leider hinkenden) Vergleich dachte und im FAZ-Interview äußerte, wurde u.a. auch schon mal im Forum thematisiert ;)

Kirchhof: „Der Rundfunkbeitrag ist wie eine Kurtaxe“
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4491.0.html


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Gandalfs interessantes Thema über die

absolute Unsinnigkeit,
für eine unbestellte Lieferung elektromagnetischer Wellen
(die von Wohnungen jedoch weder empfangen noch genutzt werden können)
obligatorisch Geld von Schutz-Sicherheit-Wärme-Grundbedürfnisnutzern zu verlangen
,

ist zwar jetzt schon ca. 1 1/2 Jahre her,
aber meiner Meinung nach so wichtig, dass es, finde ich, nochmals
zurückgeholt werden muss.


Weil:
Mittlerweile hat auch Anwalt Herr Bölck diese Argumentation in einer Verhandlung mit eingesetzt.
Ein Bericht dazu steht unter
Verhandlung VGH Mannheim 3.3.2016 um 13.30 Uhr mit RA Bölck .
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17601.msg116398.html#msg116398


Bin selbst auch schon gespannt, welche Ausrede von den "Richtern" des VGH Baden-Württemberg nun
darauf kommt....

Markus


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Gandalfs Thema würde ich persönlich nur ungern in der Versenkung verschwinden lassen wollen.
So wie ich das verstehe,
kurz:

ARDZDFDR verbreiten also Funk-/Radiowellen.
Funkwellen/Radiowellen liegen außerhalb des Wahrnehmungsvermögens von Wohnungsinhabern.
Wohnungsinhaber können dementsprechend also diese elektromagnetischen Wellen vom ARDZDFDR nicht wahrnehmen und somit auch nichts damit anfangen.
Sie sind somit für Wohnungsinhaber also nutzlos.

Das bedeutet doch, ausschließlich nur, falls den Wohnungsinhabern Empfangsgeräte für elektromagnetische Signale zur Verfügung stehen würden, nur dann könnten sie diese Funk-/Radiowellen überhaupt erst theoretisch empfangen.

Dass heißt, es müssten für die Wohnungsinhaber erst solche Empfangsgeräte bereit gestellt werden,
um überhaupt erst mal eine theoretische Empfangsmöglichkeit herzustellen.


Ohne Empfangsgeräte gibt es eben keine Empfangsmöglichkeit.

Gandalfs Thema würde ich noch nicht zur Seite legen. Das kann möglicherweise doch auch ganz gut verwendet werden.

Markus


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b
  • Beiträge: 765
Da Geräte ohne Strom nicht arbeiten, muss auch dafür notwendiger Strom (kostenlos) geliefert werden.

Noch ein Punkt: negative Handlungsfreiheit.
Wenn ein Wohnungsinhaber-Rundfunkteilnehmer von heute auf morgen entschließt, kein Teilnehmer mehr zu sein. Wie wird das geregelt? Gar nicht.

Zitat
ARDZDFDR verbreiten also Funk-/Radiowellen.
Nicht ganz richtig. Das sind reine Produzenten. Verbreitung, Transport, Bereitstellung wird von anderen Unternehmen organisiert. Durch Satellit / Kabel.

Und die Kunden sind keine Kunden von ARDZDFDR, sondern Kunden der Satellit- / Kabelbetreiber.
Einzige Kunden die ARDZDFDR hat, ist Werbewirtschaft.


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Z
  • Beiträge: 1.526
Kläger K hat in seiner Klagebegründung unter anderem zur Möglichkeit der Nutzung ausgeführt:
Dem Nichtbesitzer eines Rundfunkempfangsgerätes und Nichtbesitzer eines Internetanschlusses oder Smartphonevertrages eine Möglichkeit des Rundfunkempfanges zu unterstellen ist genauso absurd wie einem Bettler zu unterstellen, täglich 20 Millionen Euro ausgeben zu können, wenn er sie denn hätte. Der Bettler bräuchte sich ja auch nur einfach Zugriff auf ein entsprechendes Vermögen verschaffen oder eine Tätigkeit annehmen, die ihm diese Möglichkeit (der täglichen Geldausgabe von 20 Mio) verschafft...


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