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Autor Thema: Bis Ende 2014 rückwirk. "Abmeldung" bis Anfang 2013 bei nicht vorh. Beitragspfl.  (Gelesen 1688 mal)

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Im von gurke7 genannten Geschäftsbericht 2013 des ÖRR

Edit Moderator:
http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2613/Geschaeftsbericht_2013.pdf
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf

lese ich auf Seite 26:

"Außerdem besteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch bis Ende 2014 die Möglichkeit der rückwirkenden Abmeldung zum Jahresbeginn 2013, sofern die gesetzliche Vermutung einer Beitragspflicht widerlegt werden kann."

Was ist denn das jetzt für ein Widerspruch? Beruft sich die Abgabe nicht auf "unwiderlegbare Vermutungen"?

„Bei den gesetzlichen Vermutungen handelt es sich grundsätzlich um widerlegbare Vermutungen. Diese stellen Beweislastregeln dar. Gesetzliche Vermutungen sind i.d.R. nur dann unwiderlegbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 292 Satz 1). Im Gesetz finden sich lediglich § 1566 Abs. 1 und 2 BGB, die ausdrücklich als unwiderlegliche Vermutungen bezeichnet werden. Es ist deshalb umstritten, welche Vorschriften als unwiderlegliche Vermutungen anzusehen sind. Letztendlich ist dies aber ohne Bedeutung, da es sich bei den unwiderleglichen Vermutungen nicht um Vermutungen im eigentlichen Sinn, sondern um Fiktionen handelt. Allerdings ist die Motivation des Gesetzgebers für eine Fiktion eine andere als bei einer unwiderleglichen Vermutung. Bei einer Fiktion geht er davon aus, dass die fingierte Tatsache nicht besteht, während bei der unwiderlegbaren Vermutung i.d.R. die vermutete Tatsache vorliegen wird, es aber in Kauf genommen wird, dass dies nicht der Fall ist. Die Anwendung des § 292 auf unwiderlegbare Vermutungen macht keinen Sinn, da hier die Vermutung gerade nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann.“

www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Leseprobe_aus_978311024840_ZPOIV_1027-1047.pdf
Abs. IV / 1 / c  (pdf Seite 3)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2015, 02:31 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Beiträge: 3.238
Es gibt ja auch offensichtliche Fälle der Widerlegbarkeit, z.B. wenn schon jemand anderes bezahlt oder der Beitragsschuldner irgendwie nicht mehr vorhanden ist (verstorben, verzogen, inhaftiert) usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2014, 17:36 von Bürger«

 
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