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  • Festsetzungsbescheid nach permanenten Ignorieren - Widerspru: 13. Januar 2015

Autor Thema: Festsetzungsbescheid nach permanenten Ignorieren - Widerspruchszeit verstrichen  (Gelesen 22011 mal)

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Hallo an Alle fiktiven BoykottiererInnen ,

Nach ausgiebigen Recherchen hier im Forum, möchte ich nun einen fiktiven Fall schildern, da sich mir ein handfester Handlungsverlauf des fiktiven Falls noch nicht erschließt. Nach Monate langen Ignorieren des Beitragsservice bekommt Person A jetzt Panik, dass es jetzt zu spät sein könnte, um zu handeln. Im Übrigen, ich bin seit heute neu hier und bitte um Entschuldigung, wenn ich den Beitrag nicht richtig erstellt habe!

So, zum Sachverhalt:

Am 01.12.14 soll laut Datum auf dem Festsetzungsbescheids, dieser Bescheid im Haushalt von Person B eingegangen sein. (Briefumschlag nicht mehr auffindbar, heute morgen erst mit Schrecken wieder entdeckt und durchgelesen, kein Erinnerungsvermögen vom Datum des Briefeingangs vorhanden)
Die letzte Mahnung kam am 1.11.14 und die vorherige Mahnung, der Erinnerung nach, im September. Es wurde nie darauf reagiert.

Person A und B leben gemeinsam in einem Haushalt seit April 2013, in der Stadt X in Sachsen, der erste Brief des Beitragsservice erreichte sie gegen Ende 2013, zuerst addressiert an Person A, nach Ignorieren wurden die Briefe an Person A eingestellt und nur noch an Person B gesendet. Person A war ca von 2009 bis 2012 bei der GEZ gemeldet und zahlte den Beitrag.

Alle Briefe wurden teils ignoriert und vernichtet, selten geöffnet und aufbewahrt. Jetzt nach der letzten Mahnung und dem Festsetzungsbescheids, klingeln bei Person A die Alarmglocken. Was ist jetzt zu tun? Die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs ist verstrichen und im Festsetzungsbescheid, ist wie bei allen anderen auch die Floskel der Zwangsvollstreckung erwähnt.

Person A wartet derzeit auf ihren ALG II Bescheid und fragt sich nun, ob sie diesen nutzen soll um sich von der GEZ-Zahlung zu befreien. Was ist dann aber mit den geforderten Beiträgen von Person B? Alle bisherigen Mahnungen sowie Anmeldungsforderungen etc. wurden an Person B gerichtet. Wenn Person A jetzt mit der GEZ-Befreiung reagiert, muss Person B den angeforderten Betrag dennoch zahlen, zumindest rückwirkend, richtig? Und wenn Person A dies tut, macht sie doch wieder auf sich aufmerksam und muss nach Eintritt in ein festes Arbeitsverhältnis, sich wieder dem Briefbombardement aussetzen.

Was haben Person A und B denn jetzt für Möglichkeiten, nach Ablauf des Widerspruchzeitraums des Festsetzungsbescheids, sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme zu wehren?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Tipps!


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Typischerweise liegt eine Spanne von 10 - 14 Tagen zwischen Datum auf dem Bescheid und tatsächlichem Eingang. Das Eingangsdatum ist von denen nachzuweisen, was bei normaler Post nicht möglich ist. Wenn Person A heute einen Widerspruch zusammenkloppt und heute Abend oder morgen früh per Einschreiben abschickt (so dass Zugangsdatum nachgewiesen weden kann) und z.B. den 20.12. als Zugangsdatum angibt (Brief ist sicher erst beim Nachbarn gelandet der den dann ein paar Tage Später bei Person A eingeworfen hat) dann ist Person A auf der sicheren Seite.

Beispiele für Widerspruch und (wichtig) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2015, 20:07 von Bürger«

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Ok, Vielen vielen Dank!

Auf der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass "bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel" mit angegeben werden sollen. Häh?  Also Datum der Briefe, verstehe ich das richtig?

Person A las in anderen Foren im vergangen Jahr etwas über Fälle, bei denen geraten wurde, "unter Vorbehalt zu Zahlen". Das man dann, wenn die GEZ abgeschafft wird, sein Geld wiederbekommen würde. Wäre das auch noch eine Option? Aber nur im allernötigsten Notfall?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2015, 13:43 von 7of9«

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Ist egal was da draufsteht und zahlen unter Vorbehalt bringt nichts. Einfach mal einlesen hier und keine Zeit verlieren.


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Noch mal eine Frage:

Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde.

Da Person B noch nie einen Widerspruch eingelegt hat, ist es da sinnvoll das Datum vom heutigen Widerspruch einzusetzen? Sind Begründungen sinnvoll oder kann man die komplett rauslassen?


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Widersprüche wurden hier schon häufig veröffentlicht, daran kann sich jeder orientieren. Das Datum zu nennen ist sinnvoll, es könnten ja weitere, nicht nachweislich zugestellte  Beitragsbescheide beim BS im Computersystem vorhanden sein. Einige gute Begründungen sind deshalb sinnvoll, weil die merken müssen, ob es ein begründeter Widerspruch ist (Beitragszahler vorhanden) oder ein unbegründeter, so wie unsere Zwangsbeitragszahlungsverweigerungswidersprüche genannt werden.


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Bei Widerspruch vom natürlich das Datum des Widerspruchs (z.b. heute oder morgen) eintragen.


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Ich meine, es wurde noch nie ein Widerspruch gegen GEZ eingelegt. Nehmen wir an, Mahnbriefe sind nie angekommen, bis auf den letzten vom 1.11. 14. Person B war zu der Zeit nicht in Dtl. sodass er die Mahnung erst Mitte Dezember öffnete, sowie den Festsetzungsbescheid. Und es wurde bisher nie darauf reagiert. Und so wie ich es verstanden habe, ist es sicherer, sich durch Widersrprüche zu melden, als die Briefe und Drohungen komplett zu ignorieren?
Wenn Person A den Widerspruch für PErson B heute noch verschicken muss, dann lieber ohne Begründungen, bevor Person A etwas schreibt, was sie nicht versteht, um auszuschließen das der BS Argumente findet, die anfechtbar sind oder wie auch immer.

Zwangsbeitragszahlungsverweigerungswidersprüche? Hat man mit diesen weniger gute Aussicht am Zahlen vorbei zu kommen? Sorry, aber ich beschäftige mich jetzt den ganzen Tag damit und verstehs einfach ni, außer dass man so oder so irgendwas Zahlen muss letztendlich. Person B hat einfach keinen Bock auf weitere Zwangsvollstreckungs-Briefe und jemanden der vor ihrer Tür steht und nach Person B verlangt und ihr die Wohnung ausräumt.  :o


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Was haltet ihr davon, macht es Sinn ihn so zu verschicken?

Zitat
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014

Beitragsnummer blabla

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014, mir zugestellt am 15.12. 2014, Widerspruch ein.

_____________________________
Person B




Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 01.12.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 13.01.2015 gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe, mich weder angemeldet, noch ein Vertragsabschluss zwischen dem Mitteldeutschen Rundfunk und mir zustande kam, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, gibt es m. E. keine Gründe zur Zahlung.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

___________________________
Person B



Sind das Begründungen genug?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 12:00 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014, mir zugestellt am 15.12. 2014, Widerspruch ein.
Zustelldatum kann man angeben - muss man aber nicht.
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 01.12.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 13.01.2015 gerichtlich entschieden wurde.

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben, wie mich deucht... ;)
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046
Allerdings ist das kein Garant. Die LRA sind unberechenbar ;)

Ergänzung:
Vorsorglich sollte wohl auch der sog. "Säumniszuschlag" zurückgewiesen werden.


Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe, mich weder angemeldet, noch ein Vertragsabschluss zwischen dem Mitteldeutschen Rundfunk und mir zustande kam, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, gibt es m. E. keine Gründe zur Zahlung.
Da sind einige mehr oder weniger irrelevante Gründe. Die Antworten kennt man schon.
"Vertragsabschluss" ist völlig obsolet, da es sich um ein LandesGESETZ handelt, dem man nicht noch zustimmen muss - das haben sozusagen bereits unsere Damen und Herren Abgeordneten getan.
Auch dass man sich "nicht angemeldet" hat, ist in dieser Formulierung keine schlüssige Begründung, denn es besteht per RBStV faktisch die Pflicht, sich anzumelden ;)
Hinterfragt bzw. beanstandet werden könnte evtl. allenfalls, dass ohne Rechtsgrundlage im RBStV eine (Fremd-)"Anmeldung" erfolgte. Wobei die sich dann gern auf die "Vermutungsregelung" beziehen - welche wiederum nicht explizit die Möglichkeit einer (Fremd-)"Anmeldung" beinhaltet. Aber das führt hier zu weit...

Es geht im Kern um die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) bzw. dessen Verletzung mehrerer Grundgesetz-Artikel...
...u.a. auch um den Steuer-Charakter des sog. "Beitrags", aufgrund dessen u.a. den Ländern eigentlich gar keine Gesetzgebungskompetenz zukommt.

Sind das Begründungen genug?
...Person B könnte wohl aber auch erst mal völlig ohne Begründung - rein zur Fristwahrung - Widerspruch einlegen, die Nachreichung einer ausführlichen Begründung ankündigen, sich zwischenzeitlich umfänglich einlesen und die entsprechende Begründung z.B. binnen Wochenfrist nachreichen.


PS: Bitte unbedingt mit den Begrifflichkeiten korrekt umgehen. Mir scheint in der Fallbeschreibung zu oft von "Mahnung" geschrieben zu sein, wenn es sich (*vor* dem eigentlichen Bescheid) doch üblicherweise "lediglich" um "Zahlungsaufforderungen", "Zahlungserinnerungen" etc. handelt.
Eine echte "Mahnung" ergeht üblicherweise erst *nach* einem entsprechenden Bescheid.
All das nachzulesen u.a. unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

PPS:
Bitte unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Ergänzung:

Person A und B leben gemeinsam in einem Haushalt seit April 2013, in der Stadt X in Sachsen, der erste Brief des Beitragsservice erreichte sie gegen Ende 2013, zuerst addressiert an Person A, nach Ignorieren wurden die Briefe an Person A eingestellt und nur noch an Person B gesendet. Person A war ca von 2009 bis 2012 bei der GEZ gemeldet und zahlte den Beitrag.
Dieser fiktiven Beschreibung nach könnte es sein, dass Person A oder B bereits vorher - also auch schon am 01.01.2013 - in eben jener Wohnung gewohnt hat. Oder beide sind erst im April zusammengezogen.
Mindestens also ab April - evtl. gar schon ab 01.01.2013 - wurden also vermutlich Beträge seitens des BS eingefordert.
Der aktuelle Bescheid weist nur Beträge von 09/2014-11/2014 aus.
Dies lässt vermuten, dass schon vorher - egal an wen von beiden - Beitrags-/ FestsetzungsBescheide für die vorhergehenden Zeiträume ergangen sind...
...und dies lässt wiederum den Schluss zu, dass diese zum gegebenen Zeitpunkt noch angemahnt werden (bzw. auch schon wurden?) und irgendwann mlgw. auch vollstreckt werden wollen.

Personen A+B sollten sich daher in alle verfügbaren Infos im Forum und anderswo entsprechend schon mal einlesen bzw. darauf einstellen.

Wer nicht auf die (vorausgegangenen) Bescheide reagiert, muss sich früher oder später mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen.
Wer "zu spät" auf diese Bescheide reagiert, muss sich mit der Argumentation wegen der Frist einlassen, daher eingehend den Zustell-/ Bekanntgabe-Paragrafen studieren:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Andere Option wäre allenfalls noch, auf Mahnung/ Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch Beitragsservice zu warten, und dann "pro-aktiv* nach dem zugehörigen, angeblich zugestellten Bescheid zu fragen...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836


Person A wartet derzeit auf ihren ALG II Bescheid und fragt sich nun, ob sie diesen nutzen soll um sich von der GEZ-Zahlung zu befreien.
Hier ist von Belang, ob Person A+B eine offizielle "Bedarfsgemeinschaft" bilden.
Wenn nicht, dann überträgt sich die "Befreiung" nicht auf den Mitbewohner - dieser wäre dann dennoch "beitragspflichtig" i.S.d. RBStV.
"Befreiung" gibt es im Übrigen nicht etwa "automatisch", sondern diese muss mit den entsprechenden Formularen/ Nachweisen *beantragt* werden.
Dies aber bitte nicht in diesem Thread hier erneut erörtern, da bereits mehrfach behandelt im Forum und anderswo - bzw. auch auf den Seiten von www.rundfunkbeitrag.de höchstselbst ;)


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wie man daas mit dem Datum auch machen kann steht hier
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht ersten Bescheid -aufgedrucktes Datum 1.12.2014- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen ersten Bescheid.

Zitat etwas modifiziert -> siehe Link


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Viele lieben Dank für die ganzen Links, Tipps und Infos! Die werden Personen A und B garantiert noch weiterhelfen vor allem in Zukunft, nach Ankunft des gelben Briefes!
 Zum Fall von Person A und B... Person B möchte unbedingt weiterhin die Briefe ignorieren, seinen Erfahrungen nach, hat nach stetigen Ignorieren, die BS aufgehört ihn zu bombardieren. Das ist allerdings schon etwas länger her. Mit dem Widerspruch, meint B würde er ihnen eine Unterschrift bringen, womit sie etwas gegen ihn in der "Hand" hätten. Seine Unterschrift, sowie seine Reaktion will er sich bis zum gelben Brief bewahren. Also es bleibt spannend, PErson A wird jetzt jeden Tag mit Angst und Schrecken in den Briefkasten schauen  :o :laugh:   ??? und hoffen, dass die Kosten nicht in den vierstelligen Bereich hochrutschen. Danke für das Ablaufschema! Hat es denn schon einmal jemand geschafft, die Zahlungen auf lange Sicht abzuweisen?

Also, der BS fing nicht sofort nach Wohnungsbezug an, Zahlforderungen zustellen. Und offiziell bilden Person A und B eine Wohngemeinschaft. D. h. also, Person A und B müssten doppelt zahlen? Person A beantragt demnächst eine GEZ Befreiung um sich etwas "sicherer" zu fühlen....

Ich werde mich garantiert wieder (panisch) melden sobald es was neues gibt.

Vielen Dank euch allen und weiterhin viel Erfolg beim boykottieren  :) >:D :)


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Zum Fall von Person A und B... Person B möchte unbedingt weiterhin die Briefe ignorieren, seinen Erfahrungen nach, hat nach stetigen Ignorieren, die BS aufgehört ihn zu bombardieren. Das ist allerdings schon etwas länger her.
Das hat vor 2013 noch funktioniert, jetzt aber nicht mehr.
Es wird dann auf längere Sicht auf eine Zwangsvollstreckung hinauslaufen.


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Gerade weil A und B eine Wohngemeinschaft bilden, muss nur einmal gezahlt werden. Eine Person übernimmt die Verantwortung ( Bezahlen oder Klagen, Schriftverkehr usw.) und bekommt eine Beitragsnummer, die andere Person gibt diese Beitragsnummer im Abmeldeformular an und ist raus aus der Sache. Und da der BS inzwischen etwas freundlicher mit Befreiten umgeht, kann es sogar sein, dass die Befreiung rückwirkend anerkannt wird.


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