weise ein solcher Verwaltungsakt!
Was natürlich passieren könnte ist, dass der Verein jetzt fast 1 Jahr nichts macht nach dem Zustellen der "Rechnung" ala Bescheid, welche beim Bürger ja nicht als Bescheid erkennbar ist, weil die Rechtsbelehrung fehlt, dann auch keine Mahnungen zu vor sendet, sondern dann, falls mann nicht Wiederspruch gegen diese "Zwangsanmeldung" und "Rechnung" tätig, dann so tut als hätte man keine Einspruchsmöglichkeit mehr, weil eine mögliche Frist abgelaufen ist.
Also sollte es also so passieren, das nach der Zwangsanmeldung und der Rechnung, von der angeschriebenen Person keine Antwort oder sonstige Reaktion erfolgt, und der Verein zuckt auch nicht. Die Zeit läuft. Es vergeht fast 1 Jahr, dann sollte die angeschriebene Person auf jedem Fall noch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist den Wiederspruch gegen die Zwangsanmeldung und "Rechnung" ala Bescheid einlegen, weil es sonst zu Nachteilen führen kann.
Schon deshalb, weil dem Verein dieses Vorgehen zuzutrauen ist! Denn diese Art der Zusendung könnte durch aus als Verwaltungsakt betrachtet werden. Wenn auch als sehr schlecht gemachten.
Zitat:
Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, bleibt der Verwaltungsakt ein Jahr lang anfechtbar beziehungsweise kann so lange die Rechts- oder Zweckwidrigkeit der Versagung geltend gemacht werden (§ 58 VwGO).
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruchsfrist