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Autor Thema: Befreiungsantrag>Festsetzungsbescheid>Zurückweisung>Ablehnungsbescheid>Und nun?  (Gelesen 2401 mal)

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  • Beiträge: 2
Liebe Forengemeinde,

zu aller erst ganz herzlichen Dank an alle Beiträger, dass dieses Forum für mich bisher immer einen spannenden und lehrreichen Lesestoff bot.

Bisher konnte ich mir auf alle fiktiven Fragen eine für mich verständliche Antwort zusammenstellen.

Ein besonderes fiktives Szenario bereitet mir aber gerade Kopfzerbrechen.

Person A wäre z.B. Student und könnte in 10.2014 eine "Bestätigung der Anmeldung" erhalten haben und zwangsangemeldet worden sein.

Person A würde dann z.B. in 11.2015 einen Versuch starten und für den Zeitraum 10.2014-03.2015 (z.B. Urlaubssemester wegen Erziehung der eigenen Kinder - so keine Bafoeg-Berechtigung, wenig eigene Mittel) einen rückwirkenden "Antrag auf Befreiung wegen Härtefall" stellen.

In 01.2016 würde der "Antrag auf Befreiung wegen Härtefall" vom BS mit einem Brief "Ihr Rundfunkbeitrag" teilweise inhaltlich aufgegriffen, ansonsten aber mit einem Hinweis auf den Rückstand beantwortet.

In 02.2016 würde Person A einen weiteren Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge" erhalten.

In 03.2016 würde Person A einen "Festsetzungsbescheid" vom SWR erhalten, der die Beiträge für das Urlaubssemester festsetzt und einen Säumniszuschlag beinhaltet.

Hierauf würde Person A innerhalb einer Woche reagieren:
•   Zurückweisung des rückwirkenden Festsetzungsbescheids inkl. Säumniszuschlägen und Aufforderung zur Zusendung eines Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge,
•   hilfsweise: Widerspruch zum Festsetzungsbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Darin würde Person A den SWR vor allem auffordern, den "Antrag auf Befreiung wegen Härtefall" mit Verweis auf
LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14 und Beschluss vom 03. Februar 2016   Az. 5 T 311/15
zuerst rechtsmittelfähig zu bescheiden, bevor ein bestimmter Betrag festgesetzt und ein Säumniszuschlag erhoben wird. Deshalb würde Person A darin auch auffordern, den Betrag dann in einem Grundlagenbescheid/Ausgangsbescheid ohne Säumniszuschläge festzusetzen. Hilfsweise würde Person A dem Festsetzungsbescheid noch mit dem Hinweis auf Begründungen des Befreiungsantrags widersprechen, und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

In 05.2016 würde der SWR reagieren mit einem Brief "Ihr Antrag auf Befreiung" und dem Hinweis auf die Möglichkeit zur "Zusendung weiterer Unterlagen" - immer ausschließlich in Bezug auf den Originalantrag aus 11.2015, nicht auf die Zurückweisung/den Widerspruch aus 03.2016. Person A hat ihrer Meinung nach alle Unterlagen im ersten Antrag mitgeschickt.

In 07.2016 würde der SWR den Befreiungsantrag mit einem "Bescheid des SWR" ablehnen, aber weder einen Betrag festsetzen, noch nennen und sich auch wieder nur auf den Originalantrag aus 11.2015 beziehen, nicht auf die Zurückweisung/den Widerspruch aus 03.2016.

Weitere Rückmeldungen seitens des SWR oder des BS zu den Schriftstücken betr. Zurückweisung oder den hilfsweisen Widerspruch/ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Person A aus ihrem Brief von 03.2016 würden nicht erfolgen.

Person A würde nun aber nicht in dieser Sache klagen wollen, da womöglich während des Urlaubssemesters die Möglichkeit bestanden hätte, Grundsicherung zu erhalten, diese aber nicht beantragt wurde.
Trotzdem könnte A der Meinung sein, dass noch immer kein rechtsgültiger Ausgangsbescheid vorliegt und der Betrag aus dem Festsetzungsbescheid aus 03.2016 deshalb nicht vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden kann.

Müsste Person A damit rechnen, dass der SWR nun den Betrag im "Festsetzungsbescheid" von 03.2016 vollziehen lassen würde, da die "Aussetzung der Vollziehung" nur bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Bescheids über die Entscheidung der Befreiung gilt und dieser ablehnende "Bescheid des SWR" in 07.2016 vorliegt?

Oder müsste Person A damit rechnen, dass der SWR einen neuen "Festsetzungsbescheid" / "Ausgangsbescheid" für das Urlaubssemester ohne Säumniszuschläge erlassen würde, wie Person A den SWR aufforderte, da nun die Entscheidung zur Befreiung rechtsgültig mit dem ablehnenden "Bescheid des SWR" in 07.2016 beschieden wurde?


Anders gefragt:
Hätte der "Festsetzungsbescheid" aus 03.2016 noch eine Wirkung und müsste Person A nach Erhalt des ablehnenden "Bescheid des SWR"  aus 07.2016 innerhalb von 4 Wochen nochmals tätig werden oder könnte A sich entspannt zurücklehnen und den Erhalt eines Ausgangsbescheid abwarten?

Herzlichen Dank!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2016, 02:07 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] womöglich während des Urlaubssemesters die Möglichkeit bestanden hätte, Grundsicherung zu erhalten, diese aber nicht beantragt wurde.
Person A könnte ggf. probieren (wenn das möglich ist?), sich rückwirkend für diesen Zeitraum den Anspruch auf Grundsicherung amtlich bestätigen zu lassen, d.h. formal diese Grundsicherung für den vergangenen Zeitraum zu "beantragen", auch wenn sie diese nicht in Anspruch genommen hat oder noch beanspruchen würde oder könnte.

Die damit dennoch (hoffentlich?) erreichbare Bescheinigung des Amts über die grundsätzliche Bedürftigkeit könnte dann ggf. herangezogen werden, die Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" rückwirkend zu beantragen - siehe u.a. auch unter
gegen-hartz.de > 3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19018.0.html

Dies wird allerdings unter Garantie alles nicht ohne gewissen Aufwand und ohne Unnachgiebigkeit funktionieren...

Person A würde nun aber nicht in dieser Sache klagen wollen [...]
Person A muss sich fragen, inwiefern sie außerhalb etwaiger "Befreiungsmöglichkeiten" eine Zahlung des Rundfunkbeitrags mit den ihr per Grundgesetz unveräußerlich zugestandenen persönlichen Grundrechten vereinbaren kann - und zwar mit Blick auf die ihr noch bevorstehende Zukunft.
Ich gehe davon aus, dass Person A die Grundrechtsverstöße und Misstände hinlänglich bekannt sind - und genau dies wären Gründe, dem Grunde nach gegen die Forderungen und deren (Un-)Rechtsgrundlage vorzugehen - auch als jemand, der mglw. zeitweilig sich von etwas "befreien" lassen könnte, wovon er aber grundsätzlich frei sein will...

Befreiungsanträge (soziale Befreiungstatbestände, Härtefall) stehen einem Rechtsweg der grundsätzlichen Art nicht entgegen... ;)
Siehe u.a. auch unter
Widerspruchsbescheid f. alle Widersprüche/ Ablehnungsbescheid zu Härtefallantrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19904.0.html

Und mit dem Thema der "Prozesskostenbeihilfe" könnte sich Person A in diesem Zusammenhang ggf. ebenfalls beschäftigen...
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0.html


Parallel dazu gilt wie in fast allen diesen Angelegenheiten: Solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
*DIE* müssen die gesamten Millionen Vorgänge von ARD-ZDF-GEZ *parallel* auf dem Tisch haben - damit sie es endlich "begreifen" mögen... ;) :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2016, 02:23 von Bürger«
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  • Beiträge: 2
Vielen Dank für das Mitdenken und die Hinweise :-)
Toll, dass die Moderation hier so engagiert und mühevoll vorgeht - ganz anders als so manche Organisation im Namen des Volkes.

Der Fall könnte sich weiterhin so entwickeln, dass Person A erneut einen Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge" bekommen würde, der 8 € Säumniszuschlag beinhaltet.

Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste die Zurückweisung des Festsetzungsbescheids von Person A doch dazu führen, dass der Festsetzungsbescheid "ungültig" wird und nicht vollstreckt werden kann - zumal in diesem fiktiven Fall der SWR durch das Bescheiden der Ablehnung der Befreiung (wenn auch erst auf Hinweis von Person A) die Bedingungen zur Festsetzung ja nachträglich erst geschaffen hat.

Könnte Person A also den nächsten Beitragsbescheid abwarten, bevor sie wieder tätig wird, sollte es ihr nicht um das Erstreiten der Befreiung gehen?
Wäre die Zurückweisung quasi stillschweigend anerkannt? Schließlich bezog sich kein einiziger Brief des SWR in dieser Fiktion auf die Zurückweisung. Es gab keinen Widerspruchsbescheid - ergo war der Festsetzungsbescheid ungültig?

Und wie könnte Person A auf den Säumniszuschlag, der laut dem Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge" trotzdem nach wie vor "mitgenommen" werden würde, dann reagieren? Dürfte der Säumniszuschlag, da im Festsetzungsbescheid festgesetzt, nicht genauso zurückgewiesen sein?


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