Hallo Roggi,
hallo Gemeinde!
Person A bastelt fleißig an seinem Widerspruch und möchte wissen, ob folgende Passage zielführend ist:
Nach dem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -) handelt es sich „bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, um eine nichtsteuerliche Abgabe.“
Das Urteil verwundert, da mehre Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen sind. Wenn nach der Rechtsprechung der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern eine Abgabe darstellt, andererseits jedoch zwischen mir und Ihrem Beitragsservice kein Gegenleistungs- bzw. Rechtsverhältnis besteht, da das Innehaben einer Wohnung keine Rechtshandlung ist, so ist eine Zahlungspflicht nichtig.
Kann Person A das so schreiben?