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Autor Thema: Mahngebühr für Beitragsbescheid?  (Gelesen 4174 mal)

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Mahngebühr für Beitragsbescheid?
Autor: 23. Juli 2014, 17:17
Hallo,
gesetzt den Fall:  Person A  hat nach Widerspruch gegen den erstem Beitragsbescheid einen zweiten Beitragsbescheid erhalten, in dem u.a. 8,- Euro Mahngebühren verlangt werden. Zwischen den Bescheiden gab es keine Mahnschreiben; die Mahngebühren für die Zeit davor wurden im ersten Bescheid schon erhoben.
Ergo entsteht bei A. der Eindruck, dass die Mahngebühr für die Ausstellung des Bescheids erhoben wird!
Das kann doch nicht legal sein, oder?   


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Re: Mahngebühr für Beitragsbescheid?
#1: 24. Juli 2014, 00:36
Du bist nicht der erste, der sich diese Frage stellt ;)

Die Rechtsgrundlage sowie das ganze damit einhergehende Verfahren (z.B. Bescheiderstellung erst auf bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eines Zahlungsverzugs von 6 Monaten) incl. der Begleiterscheinungen (u.a. "Säumniszuschlag") sind allesamt Teil der juristischen Auseinandersetzung.

Der "Säumniszuschlag" ist in diesem Zusammenhang mehr als fraglich.

Ansatzweise u.a. hier besprochen
Mahnung, und jetzt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg59692.html#msg59692

Beispiel für eine Ablehnung des Säumniszuschlags u.a. hier

Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg67467.html#msg67467

Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.


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