Liebe Foristen,
eine natürlich nur hypothetische aber prinzipielle Erwägung:
Ist es sinnvoll, Antrag auf Befreiung zu stellen bevor ein Widerspruch gegen Beitragsbescheid eingelegt wird?
Stellen wir uns folgende hypothetische Situation vor: Frau F und Herr M bewohnen gemeinsam eine Wohnung und hatten als prinzipielle Nichtnutzer von Radio und Fernsehen bisher keine Belästigung durch die GEZ. Seit Frühjahr nun die ersten Infobriefe an F dann die Zwangsanmeldung und zuletzt Anfang Mai die Zahlungsaufforderung. Weitere Zahlungsaufforderung bzw. der Beitragsbescheid dürften also in Kürze eintreffen und so ist demnächst eine Reaktion erforderlich.
M ist fest entschlossen, sich gegen diese grundrechtsverletzende Zwangsabgabe zu wehren, F lehnt diesen Beitrag zwar auch ab, aber wäre vielleicht weniger standfest im langwierigen Widerstand.
Die Frage ist, ob vor dem Beitragsbescheid bereits ein Antrag auf Befreiung (wegen grundsätzlicher Ablehnung von Medien wie Rundfunk/Fernsehen und dementsprechend Grundrechtsverletzungen der neuen Regelung) gestellt werden sollte mit Hinweis auf die Anweisung des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012)? Die Ablehnung sowohl eines solchen Befreiungsantrags wie auch eines späteren Widerspruchs seitens der "Anstalten" ist ja ohnehin zu erwarten. Allerdings würde es für die Klagemöglichkeit doch einen Unterschied machen, ob man gegen die Ablehnung des Befreiungsantrages oder gegen einen konkreten Beitragsbescheid klagt?
Der Antrag auf Befreiung könnte doch gemeinsam im Namen von F und M verfasst werden, während der Widerspruch nur durch die Person erfolgen könnte, auf den der Bescheid ausgestellt worden ist. Wenn denn später der Beitragsbescheid eintrifft, könnte Widerspruch mit Bezug auf erfolgten Antrag auf Befreiung eingelegt werden.
Vielen Dank für Eure Meinungsäußerungen