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Autor Thema: Säumniszuschlag auf Säumniszuschlag  (Gelesen 11639 mal)

m
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Säumniszuschlag auf Säumniszuschlag
Autor: 19. Mai 2014, 18:44
Hallo zusammen,

Person A zahlt jahrelang GEZ-Gebühren. Mit der Zeit sammeln sich Säumniszuschläge von über 100 E aufgrund von verspäteten Zahlungen an.

Seit Anfang 2013 erhält Person A alle 3 Monate Beitragsbescheide, Mahnungen und Drohungen (Vollstreckung). Einzahlungen von Beiträge werden nun für den Kontoausgleich genutzt, so dass die letzte Quartalszahlung immer fällig wird und erneut ein Säumniszuschlag entsteht.

Ist ein Säumniszuschlag auf Säumniszuschlag rechtens, obwohl alle Gebühren/Beiträge bisher entrichtet worden sind?

Soll Person A das GEZ-Spiel einfach fortführen oder droht tatsächlich eine Vollstreckung wegen Säumniszuschläge, bei der o.g. Summe?



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Wurde bei Überweisung immer der Zeitraum angegeben? Eventuell kann man dann nachweisen dass man gezahlt hat und die ursprünglichen Säumniszuschläge sind verjährt. Bin aber kein Experte


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Es sind ja tatsächlich nur die Säumniszuschläge offen, keine Gebühren bzw. Beiträge.

Und das Thema Verjährung erübrigt sich eigentlich, wenn die Beitragszahlungen nun einfach mit der offenen Forderung ausgeglichen werden.

Die Frage wäre eigtl., ob die aus Säumniszuschlägen Gebühren machen dürfen und für Säumniszuschläge eine Zwangsvollstreckung erwirken können?


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themob

So einfach ist das für uns leider nicht

Die haben sich auch dafür Ihre eigene Gesetze durch die Landesregierungen geben lassen.

Jeder Cent der bezahlt wird, wird zuerst der ältesten Schuld zugerechnet.

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Zitat
§ 13 Verrechnung 
 
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 4 jeweils mit der
ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet
. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1.  auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2.  auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3.  auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4.  auf Mahngebühren,
5.  auf Säumniszuschläge,
6.  auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Die Sätze 1 und 2  gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft

§ 7 RBStV - Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
Zitat
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Bei den festgesetzten Beträgen der Beitragsbescheide handelt es sich ja um Summen inkl. Säumniszuschlag. Also ist die Forderung pro Quartal immer 53,94€ + Säumniszuschläge.

Vorausgesetzt es wurden immer Beitragsbescheide erlassen und nur die Quartalsbeiträge bezahlt:
1. Bezahlt man nur den offenen Quartalsbeitrag von 53,94€ bleiben 8€ Säumniszuschlag offen.
2. Bezahlt man den nächsten Quartalsbeitrag von 53,94€, werden 8€ verrechnet aus der alten Schuld [1], somit bleiben nur 45,94€ für die Verrechnung des Quartalsbeitrags [2], also 8€ Beitrag + 8€ Säumniszuschlag [2] offen.

so erhöht sich das Schritt für Schritt, weil jeder Geldeingang auf das Beitragskonto erst die älteste vorhandene Schuld begleicht. Da sind die anderen eventuellen Kosten noch nicht berücksichtigt, wie in Pkt 1 - 3 oben im §13 aufgeführt. Wie sich das genau alles zusammensetzt, da muss Person A mal alles für sich chronologisch aufführen, am besten geeignet dafür ist Excel.


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@themob Vielen dank für die ausführlichen Informationen. Die Satzung hätte sich Person A mal lesen sollen, dann wäre von vornherein klar, dass der Beitragsservice tatsächlich alles machen darf.

Person A hat eigentlich nur 2 Möglichkeiten, kann sich aber nicht entscheiden: Die Nimmersatten anzuschreiben und sich auf eine Pauschalsumme zu einigen, oder das Spiel weiter so laufen lassen und bei einer evtl. Vollstreckung, die ab einer gewissen Summe sicherlich kommen wird, Widerspruch einlegen.

Seltsam ist hier nur, dass Beitragbescheide inkl. Säumniszuschläge und Mahnungen erst seit Anfang 2013 eintreffen. Deshalb sind Forderung von Säumniszuschläge vor 2010 nicht i.O., weil dann das Thema Verjährung gem. § 7 RBStV (4) (§ 195 BGB) doch zum Tragen kommt, korrekt?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2014, 16:43 von Uwe«

R
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Hallo,

mal bitte eine Frage:
Wenn Person A vergangene Woche zu ersten Mal einen Gebühren- /Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, ist es dann überhaupt rechtens, dass hier schon ein Säumniszuschlag von 8 € erhoben wird?

Alles was Person A vorher erhalten hat war lediglich Infopost.

Wieso kann hier schon ein Säumniszuschlag erhoben werden, wenn es sich doch um den ersten Gebühren- /Beitragsbescheid handelt?

Danke


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B
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Nein, rechtens ist das nicht. Da zunächst überhaupt keine rechtsmittelfähigen Bescheide an Person A ergangen sind. Wie Person A schon anmerkte, waren dies alles nur Schreiben mit informellen Charakter. Von daher den Säumniszuschlag bzw. -zuschläge konsequent verweigern mit entsprechender Argumentation. Der Beitragsservice wird das natürlich anders sehn, da ja "alles in Ordnung" ist.


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Hallo,
zum Thema Säumniszuschlag empfehle ich u.a. die Lektüre der "Kommunalen Steuerzeitschrift", Heft 5 vom Mai 2014, 63. Jahrgang zum "Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit".
Darin wird sehr schön aufbereitet das z.B. nur durch Bescheid festgesetzte und bereits fällige Abgaben Säumniszuschläge rechtfertigen können.
Eine wirksame Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird ebenfalls vorausgesetzt.
M.E. nach ist ohne ordnungsgemäß bekanntgegebenen Beitragsbescheid ein Säumniszuschlag nicht rechtmäßig.
Gruß


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Hallo Smartorakel,

hättest du einen scan oder link hierzu noch parat?


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