@themob Vielen dank für die ausführlichen Informationen. Die Satzung hätte sich Person A mal lesen sollen, dann wäre von vornherein klar, dass der Beitragsservice tatsächlich alles machen darf.
Person A hat eigentlich nur 2 Möglichkeiten, kann sich aber nicht entscheiden: Die Nimmersatten anzuschreiben und sich auf eine Pauschalsumme zu einigen, oder das Spiel weiter so laufen lassen und bei einer evtl. Vollstreckung, die ab einer gewissen Summe sicherlich kommen wird, Widerspruch einlegen.
Seltsam ist hier nur, dass Beitragbescheide inkl. Säumniszuschläge und Mahnungen erst seit Anfang 2013 eintreffen. Deshalb sind Forderung von Säumniszuschläge vor 2010 nicht i.O., weil dann das Thema Verjährung gem. § 7 RBStV (4) (§ 195 BGB) doch zum Tragen kommt, korrekt?