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Autor Thema: Zwangsanmeldung obwohl man bei Beitragszahler wohnt  (Gelesen 5020 mal)

P
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Hallo,

folgendes Problem: >:(

Person Y wohnt schon seit Jahren mit Person X zusammen in einem Haushalt. Person X zahlt Beitrag, Person Y ist über Person X angemeldet. Das Paar ist dieses Jahr Ende Mai in eine neue Wohnung gezogen. Beide haben Briefe bekommen, die ignoriert wurden (wegen Umzugsstress). Irgendwann kamen neue Briefe. Person X hat sich umgemeldet rückwirkend, Person Y hat die Briefe ignoriert, denn sie dachte sie sei ja über Person X abgedeckt. (Briefe wurden ungeöffnet entsorgt. Mglw. war da die Zwangsanmeldung drin) Im September bekam Person Y ein Beitragsbescheid. Daraufhin kündigte Person Y, bzw meldete die Wohnung rückwirkend bis zum Umzugsdatum ab. Als Grund gab er an, dass er bei einem anderen Beitragszahler wohne. (Person X).

Ende Oktober kam das Bestätigungsschreiben, dass man sich bedanke und nicht rückwirkend kündigen könne, und daher zum Sept. 14 die Kündigung akzeptiert habe. Es wären noch 89 EUR offen, die gezahlt werden müssten. Ein Anruf bei der GEZ bewirkte nichts. Man könne Person Y verstehen, aber dem MA am Telefon seien die Hände gebunden.

Wie kann Person Y jetzt vorgehen um die Forderung nicht doppelt zu zahlen. Denn sie lebt ja schon seit Jahren in einem angemeldeten Haushalt.

Gruß PersonA123


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Mal das Kleindgedruckte lesen, in diesem Fall den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bescheid entsprechend widersprechen.


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Gemäß §8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf muss jede Veränderung (z.B. Umzug) dem Beitragsservice angezeigt werden. Die Beitragspflicht erlischt dadurch nicht und somit sind rückwirkende Ansprüche gerechtfertigt.

Wenn Person Y mal etwas weniger verwirrend den Sachverhalt darstellen könnte, dann wäre auch eine vernünftige Auskunft möglich. ;)  >:D Für wen besteht der Rückstand nun? Wie soll für Y ein Rückstand bestehen, wenn Y gar nicht beim BS angemeldet war und trotz Zwangsanmeldung nachweisen kann, ständig mit einem Beitragszahler Person X zusammenwohnte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2014, 07:11 von Bürger«

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Da sieht man mal wieder wie "einfach für alle" es ist. Vielleicht lässt sich mit § 14 (5) was reißen, der Übergangsregelung.


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Gemäß §8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

Wenn Person Y mal etwas weniger verwirrend den Sachverhalt darstellen könnte, dann wäre auch eine vernünftige Auskunft möglich. ;)  >:D Für wen besteht der Rückstand nun? Wie soll für Y ein Rückstand bestehen, wenn Y gar nicht beim BS angemeldet war und trotz Zwangsanmeldung nachweisen kann, ständig mit einem Beitragszahler Person X zusammenwohnte?

Der Rückstand besteht für Person Y.  Wie der Rückstand zustande kommt, muss man die GEZ fragen. Ich vermute mal, dass Person Y zwangsangemeldet wurde und davon nix mit bekam weil der Brief ungeöffnet Weg geworfen wurde. Bewusst angemeldet hat Person Y sich nicht.
Aufgrund des Beitragsbescheid hat Person Y erst reagiert und gekündigt bzw. abgemeldet. Dabei hat er die Beitragsnummer von Person X angeben, da er ja bei ihr wohnt. Für die Abmeldung hat Person X das Formular abmelden einer Wohnung verwendet. https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1756/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf



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Das ist jetzt kein Vorwurf, aber die Wenigsten wissen das nicht oder denken nicht daran. Könnte man aber immer noch innerhalb eine Quartals erledigen, nämlich beim BS/GEZ den Wohnungswechsel anzeigen, was auch laut RBStV vorgeschrieben ist.

Jede neue Anmeldung beim EMA wird der GEZ gemeldet. Die gehen hier strikt nach Neuzugängen/Namen vor und die eindeutige Identifizierung ist nunmal nur über die Beitragsnummer möglich. Woher sollen die wissen, ob nun X und Y mit der und der Beitragsnummer woanders wohnt, wenn X und Y das nicht meldet?

Dem Beitragsbescheid hätte Y eigentlich fristgerecht innerhalb 4 Wochen widersprechen müssen, sonst wird er rechtskräftig. Dazu hätte die Begründung gereicht, dass Y mit X schon mehrere Jahre zusammenwohnt (Mietvertrag oder Abmeldebestätigung würde reichen) und somit beitragsfrei wäre, sofern X immer gezahlt hat. Ansonsten tritt §2 Abs. 3 RBStV in Kraft und Y kann zur Zahlung herangezogen werden.

Ansonsten sollte sich Y §14 RBStV, insbesondere Absatz 5, durchlesen. ;)


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Aufgrund des Beitragsbescheid hat Person Y erst reagiert und gekündigt bzw. abgemeldet. Dabei hat er die Beitragsnummer von Person X angeben, da er ja bei ihr wohnt. Für die Abmeldung hat Person X das Formular abmelden einer Wohnung verwendet. https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1756/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf

Das war der falsche Weg der Abmeldung. Das Formular ist als Abmeldung für die Zukunft gedacht.

Das Formular unter http://rundfunkbeitrag.de/klaerung (liegt normalerweise auch der Zwangsanmeldung bei) ist das richtige für Y.


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Hm da hat Y wohl echt Pech gehabt.

Y wird jetzt mal eine Mail an die GEZ schreiben und den Sachverhalt genau erklären (mit Kopie des Mietvertrags) und hoffen, dass sie den Sachverhalt prüfen und ein Einsehen haben.

Danke für eure Unterstützung.


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Person Y und Person X können vielleicht auch, wenn Sie zu der Erkenntnis gekommen sind das der Betrag von ca. 17€ Sie monatlich hindert andere Angebote zu nutzen die Zahlungen einstellen auf den Bescheid warten und dann Widerspruch einlegen. So bleiben zunächst ca. 200€ pro Jahr für ... PersonX hat jetzt bereits fast ca. 380€ zur eigenen Verfügung die Kosten für die Widerspruch Post war gering. Per Mail mit dem Service zu kommunizieren bringt aus Sicht von PersonX nichts. Normal wäre ein Widerspruchsbescheid in 3 Monaten als Antwort auf einen Widerspruch zu erwarten, bei PersonX sind es aktuell erst 6 Monate Wartezeit, nach 3 Monaten kann auch Klage eingereicht werden muss aber nicht. Die Zeit arbeitet immer für den Bürger, welcher die Zahlungen einstellt und andere informiert das diese es ihm gleich tun.


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