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Autor Thema: Die Abenteuer mit dem Beitragsservice und dem VG - hat A was übersehen?  (Gelesen 1336 mal)

Hallo,

ein Bekannter, nenne wir Ihn Person A, hat mir seine Erlebnisse mit dem neuen Beitragsservice erzählt. Nachdem ich mir das alles angehört hatte frage ich mich, ob Person A einen  Fehler begangen hat bzw. weiß Person A im Moment gar nicht,  was genau Beschlossen wurde. Vielleicht kann einer von Euch etwas Licht ins Dunkeln bringen. Person A hat kein Internet (lehnt er ab). Deshalb habe ich mich bereit erklärt, die Geschichte von Person A zu schildern:

Person A hatte die vielen Schreiben vom Beitragsservice schön gesammelt und abgelegt. Als die Beitragsbescheide kamen, hat Person A aufgrund der seiner Meinung nicht rechtmäßigen Grundlage immer Widerspruch eingelegt. Nach fast 1,5 Jahren erhielt Person A auf einmal eine Mahnung mit Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen. Ich sagte Person A, daß dies erst einmal 'nur' eine Drohung sei.

Person A wollte dennoch sofort einen Antrag beim VG stellen bzgl. vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, weil er bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Person A machte sich persönlich auf den Weg zum VG und gab den Antrag ab.

Zwei Tage später bekam Person A einen Brief (Verwaltungsgerichtliches Verfahren) vom VG mit der Info, dass eine Abschrift des Antrages zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen an den Antragsgegner zugestellt worden ist. Der Antragsgegner ist gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen.

Zwei Wochen später bekam Person A einen Brief zur Kenntnisnahme vom VG: Dies war eine Abschrift an den WDR, indem an die umgehende Erledigung der Verfügung von vor zwei Wochen erinnert wurde.
--> Jetzt fragt sich Person A: Aha, die bekommen Aufschub, wenn sie Fristen nicht einhalten? Ist das rechtens? Wenn Person A eine Frist versäumt hätte, dann hätte er Pech gehabt. Vielleicht ist eine Stellungnahme aber anders zu werten?

5 Tage später bekam Person A wieder einen Brief zur Kenntnisnahme vom VG: Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchbescheides zugesichert hat, wird um Mitteilung gebeten, ob das vorliegende Eilverfahren für erledigt erklärt wird.

Person A sagte sich: Ok, dem kann ich zustimmen und stimmte dem schriftlich zu. Person A schrieb zudem, da er kein Rechtsanwalt, sondern nur ein Bürger ist, dass er davon ausgehe, dass diese Erklärung ihm nicht das Recht auf einen ggf. erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen nimmt, wenn der Widerspruchsbescheid erlassen wurde und es ggf. zu einer Klage käme. Person A hatte zu den Begründungen des Antragsgegners, die im Schreiben bzgl. Aussetzung der Vollziehung aufgeführt waren, keine weitere Stellung genommen. Davon stand, wie Person A sagte, nichts im Schreiben.

3 Wochen später bekam Person A einen Beschluss vom VG zur Kenntnisname: Es wurde beschlossen,
1) dass er die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trage und
2) der Streitwert auf unterster Wertstufe bis zu 500 € festgesetzt wird.

Begründung: Nachdem das Verfahren - aufgrund Erklärung der Parteien, in der Hauptsache erledigt ist, ist über Kosten... nach billigem Ermessen zu entscheiden. ..summarischen Prüfung  der Erfolgsaussichten, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Beschluss 1) ist unanfechtbar. Gegen 2) kann Beschwerde eingelegt werden.

Dann rief Person A mich um Hilfe --> Entweder sei an ihm etwas vorbeigeflogen oder er habe etwas nicht verstanden. War das bereits das Verfahren bzgl. seiner ersten rudimentären Begründung in seinen Widersprüchen, warum er keine GEZ-Steuer bezahle, oder allein über die Anordnung der Aufschiebenden Wirkung?

Die Rechnung, kam knapp eine Woche später. Rund 50 Euro (Anm. meinerseits: Da sind die aber schnell und haben Personal ohne Ende)

Einen weitern Tag später rief mich Person A wieder an. Der Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice bzw. Rundfunkanstalt sei da. Gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann er innerhalb eines Monats Klage erheben.

Person frage mich, ob er insgesamt einen taktischen Fehler begangen hätte?

Und ob die Klageerhebung nur gegen die von ihm bisher vorgebrachten Begründungen möglich ist? Es sei davon ausgegangen, dass die ausführliche, detailierte und ggf. erweiterte  Begründung erst bei Klage ausgeführt werden müsste.
Könnte Person A bei seiner Klage jetzt weitere/neue seine Begründungsgeschütze vorbringen? Oder nur die, auf die sich der Beitragsservice in seinem Widerspruchsbescheid bezieht?

Er sagte, ich solle im voraus vielen Dank an die Kämpfer hier ausrichten. Ich werde ihm Euer Input/Feedback ausdrucken.
Am Schluß sage er noch: Und dieser Kampf ist erst zu Ende, wenn ich tot bin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2014, 21:57 von themob«

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In einer Klage können auch neue Argumente vorgebracht werden.
Eine Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen wurde hier schon öfters beschrieben, dagegen braucht man nichts unternehmen, siehe hier "Androhung von Zwangsvollstreckungen, derzeit massenweise versendet":
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html
Person A sollte sich die Urteile von den Verfassungsgerichten durchlesen und sich gut mit der Materie beschäftigen, um besser gewappnet zu sein. Wenn der Kampf wegen nicht haltbaren Gründen verloren wird, könnte Person A noch lange Jahre Beitragszahler sein, lebendig, aber nicht fröhlich.


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