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Autor Thema: Zur Begründung des rheinland-pfälzischen Urteils  (Gelesen 1401 mal)

S
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Zitat
Das Land habe die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Rundfunk-beitrags. Hierbei handele es sich nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 Grundgesetz – GG –. Der Rundfunkbeitrag werde nicht unabhängig von einem erhaltenen Vorteil erhoben. Er knüpfe vielmehr an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges an, weil der Gesetzgeber unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehe, dass in diesen Raumeinheiten die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestehe, welche durch den Beitrag abgegolten werde. Aufgrund dieser Beschränkung des Kreises der Zahlungspflichtigen auf Personen, die einen individualisierten Vorteil angebo-ten erhalten, handele es sich nicht um eine Zwecksteuer.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesen Räumlichkeiten die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestehe. Und besteht außerhalb von diesen Räumlichkeiten diese Möglichkeit nicht?

Und wird wirklich der Kreis der Zahlungspflichtigen auf Personen, die einen individualisierten Vorteil angeboten erhalten, eingeschränkt? Warum soll der Arbeitgebser zahlen, wenn der Arbeitnehmer den "Vorteil" hat? Warum soll ich zahlen, weil ein Einbrecher in meiner Wohnung den "Vorteil" der möglichen Rundfunknutzung hat? Man zahlt eben für die Räumlichkeiten, nicht für den Vorteil.

Haben diese Richter Jura studiert, weil sie schlecht Mathe waren?


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Ein Link zum Urteil findet man hier:

[Vom Administrator/René entfernt *]

Interessant ist auch, dass überall mit der "Möglichkeit des Rundfunkempfangs" argumentiert wird. Das ist wirklich
etwas neues, aber von den Rundfunkanstalten seit langem gewünscht: dass man allein für die abstrakte
Möglichkeit zahlt. Früher zahlte man für den Status als Rundfunkteilnehmer.
____
* Hier gibt es bereits ein Thema dazu, inklusive der Links zum Original Urteil und Original Pressemitteilung. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9359.0.html in dem genau das gemacht werden sollte, der Inhalt des Urteils besprochen.

Bitte zukünftig Regeln beachten. Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2014, 10:07 von René«

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Haben diese Richter Jura studiert, weil sie schlecht Mathe waren?


 ;D Ich gehe davon aus. Vermutlich sind Sie schon in der Grundschule durch die Klassenarbeit mit Thema Mengenlehre gefallen.

Zitat
Er knüpfe vielmehr an das Innehaben einer Wohnung [...] an [...] Aufgrund dieser Beschränkung des Kreises der Zahlungspflichtigen auf Personen, die einen individualisierten Vorteil angebo-ten erhalten, handele es sich nicht um eine Zwecksteuer.

Da alle Menschen schließlich irgendwann in ihrem Leben zur Menge der "Wohnenden" gehören, kann wohl kaum von "einer Beschränkung des Kreises der Zahlungspflichtigen" die Rede sein. Da aber eine Beschränkung des Kreises der Zahlungspflichtigen den Unterscheid zwischen Beitrag und Steuer ausmacht kann hier nur ein Totalversagen der Richter in elematerer Mengenlehre und formaler Logik diagnostiziert werden und das vermutlich von Kindesbeinen an.

Denn entweder müssen alle zahlen, da alle irgendwie, irgendwann mal wohnen, dann ist es aber eine Steuer, oder der Kreis der Zahlungspflichtigen ist beschränkt und damit ein Beitrag, dann darf er aber nicht an die Eigenschaft des Wohnens knüpfen. Denn "wohnen" müssen wir in diesen Breitengraden irgendwie alle und das hat nichts mit Rundfunk zu tun, sondern mit den klimatischen Bedingungen in Deutschland.


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