Wenn durch die Klage erreicht werden soll, dass kein Beitrag zu zahlen ist statt dem Drittelbeitrag für Schwerstbehinderte, dann wird die Klage wohl nicht viel bringen, weil ein Verwaltungsgericht nur feststellen kann, dass die Beitragserhebung nach dem Gesetz korrekt erfolgt. Laut §4 RBStV müssen Schwerstbehinderte ein Drittel zahlen. Wenn es vorher eine unbefristete Befreiung gab, ist diese durch das neue Gesetz nur dafür weiterhin gültig, dass ein Drittel Beitrag zu zahlen ist. Man kann sich nicht darauf berufen, dass man nicht zahlen will, was man nicht nutzt, weil man vorher komplett befreit war.
Ein Verwaltungsgericht kann ein Gesetz nicht für ungültig erklären.
Das Verwaltungsgericht stellt nur fest, ob der Beitragsservice sich an das Gesetz hält.
Da sich die Gesetzeslage geändert hat, gibt es nur eine Chance, für Gerechtigkeit zu sorgen: Eine Klage vor dem Verfassungsgericht. Nur dieses kann den RBStV für "nicht vereinbar mit der Verfassung" erklären.
Meiner Meinung nach wäre es besser, wenn in der Klage deutlich gemacht wird, dass man seine Grundrechte verletzt sieht. Diese Grundrechtverletzungen (oder Grundgesetzverstösse) müssen gut begründet werden. Dazu muss man beantragen, dass die Klage an das Verfassungsgericht weitergegeben wird, wenn das Verwaltungsgericht Verfassungswidrigkeit erkennt. Sonst könnte es passieren, dass man unnötig durch mehrere Instanzen muss, in denen man aus oben genannten Gründen keine Chancen hat. Diese Zeit, Geld und Nerven kann man sich ersparen, wenn die Klage richtig formuliert wird.