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Autor Thema: Ist das eine neue Art des Ablehnen vom Wiederspruch  (Gelesen 2595 mal)

c
  • Beiträge: 88
Person A hat ordnungsgemäss zu den erhaltenen Beitragsbescheiden Wiederspruch eingelegt.
Person A bekommt nun ein Schreiben, wo kein Wort von Wiederspruch zu lesen ist. Vielmehr hat man es als Schreiben dankend zur Kenntnis genommen und den Inhalt des Schreiben (.. wie gesagt .. das Wort Wiederspruch kommt nicht einmal in dem Antwortschreiben vor) nicht bestätigt.

Ist das nun eine Ablehnung des Wiederspruches oder nur als ein "nettes" Schreiben zu werten.


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Passiert ziemlich oft, nach dem Motto "wir haben ihr Widerspruch nicht bekommen". Die Antwort soll einfach für Verwirrung sorgen.
Einfach auf den Widerspruchbescheid warten und dann klagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2014, 23:44 von Uwe«

s
  • Beiträge: 516
Wenn A den Widerspruch nicht per Einschreiben geschickt hat, ist dieses Schreiben ein kostenloser Beweis für den (rechtzeitigen?) Zugang.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Dieses Schreiben kommt in der Regel nach einem Widerspruch. Mit dem Inhalt nach Art "Sie beanstanden unsere Forderungen , wir können aber leider keine Unregelmäßigkeiten erkennen." Von Widerspruch ist dabei absolut keine Rede , dieses Wort wird tunlichst vermieden um somit wieder Unklarheit zu stiften. Man kommt sich daher schon reichlich vera.... und nicht ernst genommen vor.
Denen ihre Psychoterrorfuzzis haben das voll im Programm und hoffen auf mangelndes Wissen und schwache Nerven des Widerspenstigen. Nicht mit uns !


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Schrei nach Gerechtigkeit

c
  • Beiträge: 88
Person A hat gerade festgestellt, das es eigentlich drei Wiedersprüche zu drei Beitragbescheiden gibt. Man bezieht sich in der "Antwort" nur auf die letzten zwei "Schreiben". Auf den 1. Wiederspruch ist damit überhaupt noch keine Reaktion erfolgt.
Welcher Beitragsbescheid ist den eigentlich gültig. Alle drei oder nur der letzte.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.797
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Jeder "offizielle", rechtsmittelfähige "BeitragsBESCHEID" dürfte prinzipiell für sich "gültig" sein.

Nochmal zum Verifizieren:
"offizielle", rechtsmittelfähige "BeitragsBESCHEIDe" mit Rechtsbehelfsbelehrung sehen so aus:

BeitragsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Wenn die dagegen eingelegten Widersprüche von Person XYZ jeweils per Einschreiben mit Rückschein - am besten auch parallel noch per Fax vorab - rechtzeitig(!) an den bzw. die richtigen(!) Adressaten gingen, sind der Zustelltungsnachweise genug vorhanden und Person XYZ kann weiter in Ruhe auf einen (oder mehrere) "offizielle", rechtsmittelfähige WiderspruchsBESCHEIDe incl. Rechtsbehelfsbelehrung warten, die dann ähnlich diesen aussehen sollten:

WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Andere Schreiben haben eher "informativen", "bestätigenden" - oder eben schlicht enervierenden Charakter ;)


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R
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In richtigen und nach demokratisch-rechtsstaatlichen Prinzipien verfahrenden Behörden kann es sein, dass man auf einen Widerspruch hin ein ähnliches Schreiben bekommt, das für sich genommen noch keinen Widerspruch darstellt.

Darin wird aber zumindest

a) der Eingang des Widerspruchs bestätigt

b) darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen kann

c) dass die Behörde unaufgefordert innerhalb der nächsten Zeit auf den Widerspruch hin einen Widerspruchsbescheid erlassen wird.

Die LRAn ticken da anders.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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