Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Umzug - einer angemeldet, der andere im Schatten  (Gelesen 2806 mal)

f
  • Beiträge: 4
Umzug - einer angemeldet, der andere im Schatten
Autor: 20. Februar 2014, 23:58
Hallo liebe Wutbürger,

Folgende Situation: Person A wohnt momentan im Studentenwohnheim. Er wohnt seit Okt. 2010 da. Im April 2011 ist Person A eine Hausnummer weiter gezogen (immer noch Wohnheim). Allerdings hat er erst im Oktober 2013 dem Bürgeramt (Sachsen) Bescheid gesagt zwecks Ummeldung (Es wurde gesagt, dass Person A erst im Oktober 2013 umgezogen ist). Bis dato hat Person A keinen einzigen Brief oder sonstiges erhalten (Auch vormals GEZ kein Teilnehmer).

Person B wohnt in einer WG und ist bei der Mafia angemeldet. Person B. musste bisher nicht zahlen, da BaFÖG-Empfänger. Dieses bekommt Person B. seit Oktober 2013 nicht mehr. Die Mafia weiß allerdings noch nichts davon. Als die Frage war obs noch Bafög gibt oder nicht wurde die Mafia mit dem Stand "wir müssen noch warten wegen bafögbescheid" abgespeist und hat sich seitdem auch nicht mehr gemeldet.

Jetzt ziehen Person A und Person B zusammen in eine neue Wohnung. Person B wird vorraussichtlich zahlen wenn was kommt. Person A hat keine Lust darauf und würde lieber weiterhin im Schatten wohnen. Was wird auf die zwei zukommen (Person A: Nachzahlung??) ? Wie soll Person A damit umgehen?

Lg,
ein Schatten der Welt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.237
Studentenwohnheime sind nicht Beitragsbefreit.
Bafög-Empfänger sind Beitragsbefreit, nicht jedoch deren Mitbewohner.
Wenn Beitragsbefreiungen nicht mehr bestehen oder nicht nachgewiesen werden, ist mit Nachforderungen zu rechnen, die lassen nichts unversucht, um an Geld zu kommen.
Wehren kann Person A und B sich, indem gar nichts bezahlt wird. Dann geht es Erfahrungsgemäß so weiter:
Daraufhin kommt ein Beitragsbescheid mit 8 Euro Säumnisszuschlag und rückseitiger Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen den Beitragsbescheid wird entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch eingelegt mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Daraufhin kommt ein ablehnender Widerspruchsbescheid, gegen den wird geklagt, in erster Instanz ohne Anwalt. Gerichtsgebühr 105 Euro, die der Gegenseite auferlegt werden soll.
Weitere Infos hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8295.msg59353.html#msg59353


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

f
  • Beiträge: 4
Nunja, nehmen wir mal an Person A. entscheidet sich nun zu zahlen. Werden sie nachprüfen warum Person A. erst ab jetzt zahlt und nicht schon seit 2013?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.237
Nunja, nehmen wir mal an Person A. entscheidet sich nun zu zahlen. Werden sie nachprüfen warum Person A. erst ab jetzt zahlt und nicht schon seit 2013?
Die prüfen das nicht, die melden ab 01.01.2013 an. Zwangsweise. Ohne rechtliche Grundlage. Man muss hartnäckig bleiben und auf das angegebene Datum bestehen. Die können nicht wissen, ob die Wohnung seit 01.01.2013 zum wohnen und schlafen geeignet war, denn das ist die Definition für die Beitragspflicht. Die können zwar Nachweise verlangen, aber nicht rückwirkend. Laut §7 RBStV ist eine Wohnung ab dem 1. des Monats Beitragspflichtig, zu der man die Wohnung innehat. Aber wenn die Vorraussetzung "zum wohnen und schlafen" nicht gegeben ist, braucht man sie nicht anmelden. Das wäre der Fall wenn man bsw. lange renoviert oder Schimmelbefall, Leichengeruch oder Auslandsaufenthalt einen vom Einzug abhält. Da die Beitragspflicht von denen nur vermutet wird, kann man also davon ausgehen, dass eine nicht bewohnbare Wohnung nicht Beitragspflichtig ist und auch nicht angemeldet werden muss. Widerspruch und Klage würde sich nur auf den Zeitraum beschränken und hätte mit einem Nachweis der Unbewohnbarkeit 100% Erfolg. Wobei erst noch definiert werden muss, warum welche Nachweise vorgelegt werden müssen.
Hier habe ich schon meine Meinung dazu mitgeteilt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6004.msg60047.html#msg60047


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben