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Autor Thema: Definition "Beitrag"  (Gelesen 2119 mal)

F
  • Beiträge: 204
Definition "Beitrag"
Autor: 12. Dezember 2013, 12:33
Ich habe mir gerade mal die Definition von "Beitrag" auf Wikipedia durchgelesen. Besonders interessant fand ich folgende Worte:

Zitat
[...] Dagegen werden öffentlich-rechtliche Gebühren für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben [...]
http://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag

So wie ich das verstehe, dürfte der örR doch nur Geld fordern, wenn er mir nachweisen kann, dass ich seine Leistung auch wirklich in Anspruch nehmen, oder? Könnte man sich darauf nicht berufen?


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j

jetzt_reicht_es

Re: Definition "Beitrag"
#1: 12. Dezember 2013, 19:43
ja!
Bloß die Leistung war bis Ende 2012, dass du RF empfangen kannst!
Ab Anfang 2013 ist ihre Leistung, dass du theoretisch die Möglichkeit hast RF zu empfangen!
Darüber habe ich lange nachgedacht!
Wie willst du beweisen, dass du nie in deinem Leben ein Smartphone kaufst und ins Internet gehst?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2017, 00:08 von Bürger«

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  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Definition "Beitrag"
#2: 12. Dezember 2013, 22:21
Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen.
Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus (BVerfGE 49, 343 [353]). Deshalb knüpft der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.

Dazu kommt noch eine gesetzliche Vermutung
Zitat
Laut statistischer Erhebungen besteht in nahezu 100% der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang.
Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 292). Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt.
Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen(§292 Satz 1). http://dejure.org/gesetze/ZPO/292.html

Laut Degenhart Gutachten ist es eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung.
Und es handelt sich um keine Vorzugslast. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.  Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(Laut §2 des Landesgebührengesetzes)

Zitat
Es handelt sich um keine Vorzugslast. Denn diese setzt individuelle oder individualisierbare Vorteile voraus. Die Beitragspflicht gründet sich nunmehr jedoch auf die bloße
Inhaberschaft von „Raumeinheiten“. Die Möglichkeit, dort Rundfunk zu empfangen, stellt keinen individualisierbaren Vorteil dar, der diesen Raumeinheiten zugeordnet werden
könnte, wie dies etwa der Fall ist bei klassischen Erscheinungsformen grundstücksbezogener Beiträge.
Degenhart - Gutachten
Zitat
Die Abgabe ist also ungeachtet der Bezeichnung eine Steuer, die auf „Raumeinheiten“ erhoben wird, vergleichbar einer grundstücksbezogenen Steuer – nicht aber einem grundstücksbezogenen Beitrag. Dass es sich um eine Zwecksteuer handelt, ändert nichts an der Einstufung als Steuer.
Degenhart - Gutachten

Das Internet, DVD-Filme, Videospiele, Zeitungen und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt. Dieses Ziel wird mittels „Rundfunkbeitrag" verwirklicht. Das mit der Abgabenpflicht einhergehende Ziel mag für sich zwar zulässig, aber nicht in vollem Umfang mit Art. 5 GG vereinbar.
 Unterhaltungsdarbietungen haben keinen Verfassungsrang. Dazu kommt noch ein schlechtes Nutzen-Kosten-Verhältnis. Es kommt zu einer Mehrbelastung des Bürgers, die unnötig ist. Die Abwälzung der durch die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks entstehenden Kosten auf die Bürger steht außer Verhältnis zu dem Nutzen, den die Möglichkeit des Empfangs vermittelt.

Bei Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt.
Zitat
aufgedrängte Bereicherung  -  Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm vom Beklagten aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

w
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Re: Definition "Beitrag"
#3: 19. Dezember 2013, 11:02
Alle in diesem Staatsvertrag enthaltene Definitionen wie vor allem "Schuldner" bedürfen einer detaillierten Überprüfung auf Anwendbarkeit.


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