Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen.
Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus (BVerfGE 49, 343 [353]). Deshalb knüpft der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.
Dazu kommt noch eine
gesetzliche VermutungLaut statistischer Erhebungen besteht in nahezu 100% der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang.
Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 292). Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt.
Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen(§292 Satz 1).
http://dejure.org/gesetze/ZPO/292.htmlLaut Degenhart Gutachten ist es eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung.
Und es handelt sich um keine Vorzugslast. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(Laut §2 des Landesgebührengesetzes)
Es handelt sich um keine Vorzugslast. Denn diese setzt individuelle oder individualisierbare Vorteile voraus. Die Beitragspflicht gründet sich nunmehr jedoch auf die bloße
Inhaberschaft von „Raumeinheiten“. Die Möglichkeit, dort Rundfunk zu empfangen, stellt keinen individualisierbaren Vorteil dar, der diesen Raumeinheiten zugeordnet werden
könnte, wie dies etwa der Fall ist bei klassischen Erscheinungsformen grundstücksbezogener Beiträge.
Degenhart - Gutachten
Die Abgabe ist also ungeachtet der Bezeichnung eine Steuer, die auf „Raumeinheiten“ erhoben wird, vergleichbar einer grundstücksbezogenen Steuer – nicht aber einem grundstücksbezogenen Beitrag. Dass es sich um eine Zwecksteuer handelt, ändert nichts an der Einstufung als Steuer.
Degenhart - Gutachten
Das Internet, DVD-Filme, Videospiele, Zeitungen und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt. Dieses Ziel wird mittels „Rundfunkbeitrag" verwirklicht. Das mit der Abgabenpflicht einhergehende Ziel mag für sich zwar zulässig, aber nicht in vollem Umfang mit Art. 5 GG vereinbar.
Unterhaltungsdarbietungen haben keinen Verfassungsrang. Dazu kommt noch ein schlechtes Nutzen-Kosten-Verhältnis. Es kommt zu einer Mehrbelastung des Bürgers, die unnötig ist. Die Abwälzung der durch die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks entstehenden Kosten auf die Bürger steht außer Verhältnis zu dem Nutzen, den die Möglichkeit des Empfangs vermittelt.
Bei Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt sich um
aufgedrängte Leistung(Bereicherung), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt.
aufgedrängte Bereicherung - Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.
In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm vom Beklagten aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.