Nach unten Skip to main content

Autor Thema: 90 Jahre Rundfunk: Merkel unterscheidet zwischen Rundfunk und "bewegten Bildern"  (Gelesen 2875 mal)

w
  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Moin!

Ich weiss nicht ob das hier am richtigen Ort ist, aber ein Kollege von mir hat eine satirische Collage aus O-Tönen aus Merkels Rede zum 90-jährigen Bestehen des Radio-Rundfunks gemacht, welcher ich entnehme, dass Merkel offenbar zwischen Rundfunk (= Radio) und bewegten Bildern einen Unterschied macht.

unter
http://freie-radios.net/59851

gibts den Satire-Beitrag "Angela Merkel als Medientheoretikerin", der mich auf diesen scheinbar doch innerhalb der Politik weiterhin gemachten Unterschied aufmerksam gemacht hat.

In meiner Logik heißt das, mit "Rundfunk" ist "Radio" gemeint...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Über die Suche war der Beitrag schnell gefunden. Klasse Schnitt ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

5

503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG wird die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet. Das Grundgesetz enthält jedoch keine weitergehende Definition des Begriffs Rundfunk. Im einzelnen ist der Rundfunkbegriff heute umstritten. Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass Hörfunk und Fernsehen unter den Rundfunkbegriff fallen.
Zitat
Der in § 2 Abs. 1 Satz 1 RFStV normierte Rundfunkbegriff entspricht dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff.
Zitat
Einfachgesetzliche Definitionen des Rundfunkbegriffs finden sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und dem Rundfunkstaatsvertrag. Rundfunk ist danach „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“. Diese Definition entspricht in etwa dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff.

Zitat
Fernsehen und Hörfunk fallen unbestritten unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff. Dabei ist es unerheblich, ob die Übertragung terrestrisch, über Kabel, Satellit oder Telefonkabel erfolgt. Fernsehen und Hörfunk werden im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.
Quelle: http://www.jurawelt.com/dissertationen/werke/6730

In meiner Logik heißt das, mit "Hörfunk" ist "Radio" gemeint...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

w
  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
@ 503, Danke für die Quellen.

Ich werde in meiner Argumentation (als "Grund 450 - Nur-Radio") trotzdem dabei bleiben, dass Merkel zwischen Rundfunk und bewegten Bildern unterschieden hat. Denn nicht nur Merkel hat das unterschieden, sondern diesen Unterschied machte die GEZ selbst bis zum 31.12.2013.

Die GEZ hat bis zu dem fraglichen Zeitpunkt nämlich nicht etwa eine Radiogebühr und eine Fernsehgebühr erhoben, sondern eine Rundfunkgebühr und eine Fernsehgebühr.

Und sollten mit Rundfunk sowohl Radio als auch Fernsehen gemeint sein, dann hat die GEZ ab dem 1.1.2013 sittenwidrig die bis zum 31.12.2012 geltende Rundfunkgebühr mit einem zusätzlichen Aufschlag von 212 % versehen und somit auf 312 % der vormaligen Rundfunkgebühr aufgestockt.

Vor dem 1.1.2013 galt als Rundfunkgebühr nämlich das, was man als Nur-Radio-Besitzer zu zahlen hatte. Die Fernsehgebühr kam zusätzlich für alle Personen die Fernsehen hatten, oben auf die Rundfunkgebühr drauf.

Ab dem 1.1.2013 hat faktisch die Fernsehgebühr die Nachfolge der alten Rundfunkgebühr angetreten und wurde dazu in Rundfunkbeitrag umbenannt.

Da man sich aber der Diskussion um das Vorhandensein von Rundfunkgeräten entziehen wollte, hat man die Fernsehgebühr in eine faktische Wohnungssteuer umgewandelt um über diesen Kunst-Griff nicht die vertragliche Nachfolge der Rundfunkgebühr antreten zu müssen und auf diese Weise zu versuchen, den zusätzlichen 212-%-Aufschlag auf die Rundfunkgebühr als Nicht-Aufschlag auf den Rundfunkbeitrag (welcher ja eine verkappte Wohnungssteuer ist und nicht etwa die Fortsetzung der zusätzlichen Fernsehgebühr, der er komischerweise bis auf den letzten Cent gleicht!) zu deklarieren.

Egal wie man Rundfunk nun definiert, die Rundfunkgebühr lag bis zum 31.12.2013 definitiv noch bei 5.76 Euro / Monat, das dadrüber war als Fernsehgebühr gekennzeichnet.

Egal wie man Rundfunk nun definiert, der neue Rundfunkbeitrag ist die alte Rundfunkgebühr plus Aufschlag von 212 % zusätzlich obendrauf.

Wenn sich die Definition von Rundfunk zwischen diesen beiden Schritten nicht grundlegend gewandelt hat, dann ist der neue Rundfunkbeitrag der direkte Nachfolger der alten Rundfunkgebühr und das bedeutet, dass diese durch einen zusätzlichen Aufschlag von 212 % eine Steigerung auf mehr als das Dreifache der ursprünglichen Rundfunkgebühr erfahren hat.

Aufschläge von mehr als 50% gelten als sittenwidrig.

Unkündbar gemachte Verträge wie sie durch die Änderung des Ganzen in eine Wohnungssteuer passierten, gelten als sittenwidrig.

Insofern finde ich es schon wichtig, diesen Unterschied zwischen Rundfunk und Fernsehen so beharrlich zu betonen, denn dieser Unterschied wurde durch die GEZ selber bis zum 31.12.2012 gemacht, indem sie eine Rundfunk- und eine Fernsehgebühr erhoben hat.

Wenn dieser selbst gemachte Unterschied nun verwischt werden soll ohne sich sofort von alten Radiohörern den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gefallen lassen zu müssen, dann kann er das nur indem anknüpfend an die alte Rundfunkgebühr auch analog ca. der monatliche Betrag dieser alten Rundfunkgebühr erhoben wird - und nicht etwa schlagartig der Betrag der alten Fernsehgebühr anstelle der alten Rundfunkgebühr zum neuen Rundfunkbeitrag (welcher faktisch eine Wohnungssteuer ist...) erhoben wird.

Wenn das passiert was die GEZ-Nachfolge hier versucht, hat sich aber - zumindest wenn es mit Logik zugeht - einmal zwischendrin die Definition von Rundfunk ganz gehörig verändert.

Wohlgemerkt, ich habe bis zum 31.12.2012 Rundfunkgebühr bezahlt - so stands auf meinem GEZ-Zettel - und nicht etwa Radiogebühr.

So viel Logik muss sein.  :angel:


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 18
hallo watcherx

ich finde das Definitions-Thema sehr gut.

Zitat
... Egal wie man Rundfunk nun definiert, die Rundfunkgebühr lag bis zum 31.12.2013 definitiv noch bei 5.76 Euro / Monat, das dadrüber war als Fernsehgebühr gekennzeichnet.

... durch einen zusätzlichen Aufschlag von 212 % eine Steigerung auf mehr als das Dreifache der ursprünglichen Rundfunkgebühr erfahren hat. ...

Es gibt sicher eine nicht all zu kleine Gruppe von "Zahlungsunwilligen", welche - ohne TV-Nutzung - bis Ende 2012 bereit war, eine "Grundgebühr" / "Rundfunkgebühr" zu zahlen. Für diese Gruppe bedeutet die neue Gebühr, wie du schreibst, eine Verdreifachung, was ich für unzumutbar halte.

"unzumutbar", "sittenwidrig" ... führt der Weg hiermit nicht weiter?

Grüße ...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben