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Autor Thema: BS fordert unmögliche Bescheinigungen von Student für Härtefallantrag  (Gelesen 1607 mal)

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  • Beiträge: 1
Hallo!

Es geht hier um Student S, welcher einen Härtefallantrag aufgrund sehr geringen Einkommes gestellt hat. Student S kann kein Bafög mehr bekommen, da die Förderungshöchstdauer überschritten wurde (teilweise krankheitsbedingt). Einzige Sozialleistung ist ein wenig Wohngeld. Soweit S weiß, stehen im weder vom Grunde her noch von der Höhe her andere Sozialleistungen zu. Dies wurde dem BS auch mitgeteilt.

Der Wohngeldbescheid wurde im Härtefallantrag in Kopie mitgeschickt, aber offensichtlich nicht akzeptiert.

Nun fordert der BS im Härtefallverfahren Bescheide ein von Sozialleistungen, die S eigentlich gar nicht zustehen können (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Sozialgeld/ALG2) (siehe Ahnhang).

Student S ist ratlos, was er noch machen soll, da seine ausführlichen Briefe offenbar weder richtig gelesen noch verstanden werden.

Student S wird weiterhin mit unverbindlichen, nicht unterschriebenen Zahlungsaufforderungen belästigt, kann manchmal nicht richtig schlafen und arbeiten deswegen.


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themob

Mal bitte in dieses Thema einlesen und genau die hochgeladenen Dokumente beachten. So bekommt Person S einen Einblick über das Vorgehen.

ab hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8077.msg58239.html#msg58239

auch dieses Thema zum Härtefallantrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8368.msg59857.html#msg59857

und dieses Urteil aus Berlin lesen:

Gericht:   VG Berlin 27. Kammer
Entscheidungsdatum:   03.07.2013
Aktenzeichen:   27 K 35.13
Dokumenttyp:   Urteil
Normen:   § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE

Leitsatz
Es besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren -/ -Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat.

Tenor
Der Gebührenbescheid vom 2. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit Gebühren ab Februar 2012
festgesetzt werden.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ab Februar 2012 von der Rundfunkgebühren- bzw. Beitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).


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