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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig  (Gelesen 6262 mal)

G
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Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig

Zitat
Der StGH Stuttgart hat die Verfassungsbeschwerde einer privaten Beschwerdeführerin gegen den neuen geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie – obwohl sie seit Jahrzehnten grundsätzlich nur das Hörfunk-, und nicht auch das Fernsehangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nimmt – seit dem 01.01.2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu einem einheitlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat herangezogen wird.

Der StGH Stuttgart hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können. Der Verfassungsbeschwerde stehe, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

Hier die gesamte Begründung lesen:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA130802621


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2013, 09:19 von themob«

p
  • Beiträge: 647
Hmmm

Zitat
Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können. Der Verfassungsbeschwerde stehe, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.


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w

wtfacow

Von dieser Voraussetzung zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA130802621

Aha, die Beschwerde ist also nicht von allgemeiner Bedeutung?  WTF

Die Begründungen werden echt immer armseliger....



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T
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Die lächerlichste Ausführung in diesen Beschluss ist die Ausführung zur Vorzugslast, so will man der Tatsache entgehen das es sich um eine Steuer handelt, da ja immer etwas geboten wird und allen Haushalten ein Empfang bereitgestellt wird. Die Sache wird in einigen Jahren sicher vor den EGMR enden, es sieht nicht so aus das unsere Gerichte Recht sprechen, wenn man dieser Auffassung folgt.


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  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Trotzdem ein, wie ich finde, bedeutsames Urteil.
Man lese sich nur einmal den letzten Abschnitt etwas genauer durch.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

V
  • Moderator++
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Trotzdem ein, wie ich finde, bedeutsames Urteil.
Man lese sich nur einmal den letzten Abschnitt etwas genauer durch.

Zitat
Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Dieser Tatbestand stehe jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung. Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden könne, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots – nämlich das Fernsehen – generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen könne, sei in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten. Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden könne oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig sei, sei zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese seien in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem könne dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind. Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Eine Typisierung und Pauschalisierung sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer diese Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen.

Sehr interessante Aussagen. Unzumutbar und krank ist jedoch der Gedanke, dass unsere Grundrechte: negative Informationsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Handlungsfreiheit, die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse in Bezug auf den medialen Klamauk in die Nähe des Härtefalls gebracht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2013, 22:56 von Viktor7«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.729
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sehr interessante Aussagen. Unzumutbar und krank ist jedoch der Gedanke, dass unsere
Grundrechte [...] in Bezug auf den medialen Klamauk in die
Nähe des Härtefalls gebracht werden.

Sehr gut auf den Punkt gebracht, Viktor7 - Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2013, 22:56 von Viktor7«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

K
  • Beiträge: 232
Typisieren und Pauschalisieren kann man nur Sachverhalte. Aber keine Personen.

Was ein Vorteil ist und was keiner, hängt schliesslich untrennbar von der individuellen Person ab. Womit wir bei Art 1 GG wären..


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  • Beiträge: 1.126
Hmmm
Zitat
Die Beschwerdeführerin müsse zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können. Der Verfassungsbeschwerde stehe, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

Hmmm bedeutet was? Lass uns an Deinen Gedanken teilhaben.

Ich persönlich finde die ganze Sache nicht nur hochgradig spannend sondern es zeigt, dass da noch mehr Menschen am Werk sind. Ich vermute auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Mitglied dieses Forums handelt.

Interessant wäre vor allem zu erfahren, wieviele  Verfahren insgesamt in unserem Land gegen diesen Unfug anhängig sind.

Und: interessant ist der Fall vor allem auch für meine Frau und mich, die wir uns auch gegen den Empfang jeglicher Fernsehsendungen entschieden haben und das Gerät dementsprechend haben kastrieren lassen. Der Nachweis liegt dem Laden in Köln-Bocklemünd auch vor.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

R
  • Beiträge: 1.126
Hier ist die Entscheidung im Urtext zu lesen, im Beitrag # 89 von Lefty:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.75.html



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen.

 Verwaltungsvereinfachung,Typisierung,Pauschalierung > Ungleichbehandlung

Zitat
Eine Typisierung und Pauschalisierung sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Typische Faktoren, die für eine Diskriminierung Anlass geben können, sind Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Behinderung und Religion.

Kann die Abneigung gegen ÖRR nicht als Religion definiert werden?

Die Zehn Gebote

1. Du sollst keine anderen Götter neben mir haben.
2. Du sollst den Namen Gottes nicht verunehren.
3. Du sollst den Tag des Herrn heiligen.
4. Du sollst Vater und Mutter ehren.
5. Du sollst nicht töten.
6. Du sollst nicht ehebrechen.
7. Du sollst nicht stehlen.
8. Du sollst nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen. --> Ein Beispiel: http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/03/16/tagesschau-diffamiert-anti-euro-partei-afd-als-rechtsextremisten/
9. Du sollst nicht begehren deines Nächsten Frau.
10.Du sollst nicht begehren deines Nächsten Gut. --> Ein Beispiel: http://www.abload.de/img/rundfunkbeitrag_gehal5us2a.jpg
+
11. Du sollst kein Verstoß gegen das Gesetz oder gute Sitten finanziell unterstützen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2013, 21:33 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
... und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Schlecht für Singles - gut für WGs. In Deutschland lebt jeder Fünfte allein.
Ist irgendwo rechtlich geregelt was "nicht sehr intensiv" ist? Ich finde nichts dazu.
Ist "jeder Fünfte"(Fast 16 Millionen Menschen) = eine kleine Anzahl von Personen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2013, 21:33 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

 
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